Die Trassenvergabestelle ist zuständig für:
- die interoperablen normalspurigen Strecken nach Artikel 15a Absatz 1 Buchstabe a der Eisenbahnverordnung vom 23. November 19832;
- die nicht interoperablen normalspurigen Strecken Emmenbrücke-Hübeli–Lenzburg und Zürich-Selnau–Zürich-Giesshübel (Abzw).
Auf den übrigen nicht interoperablen Strecken nimmt die Infrastrukturbetreiberin die Aufgaben der Trassenvergabestelle wahr.
Die Trassenvergabestelle ist nicht zuständig für die Grenzbetriebsstrecken, auf denen sich die Trassenzuteilung nach Staatsverträgen richtet.
Sie kann mit den zuständigen Stellen der Nachbarländer Verträge über die Regelung auf den übrigen Grenzbetriebsstrecken und in Grenzbahnhöfen abschliessen.