Die Höhe der Beträge nach Artikel 3 Absatz 2 BIFG berechnet sich nach der in Anhang 1 festgelegten Methode 5 .
Die Höhe der Einlage nach Artikel 57 Absatz 1 bis EBG berechnet sich nach der in Anhang 2 festgelegten Methode.
Werden die der Berechnung zugrunde gelegten Parameter nach Rechnungsabschluss revidiert, so wird auf eine nachträgliche Korrektur der Beträge verzichtet.