Dem zwischen der Schweiz und Deutschland abgeschlossenen Vertrag vom 28. März 1929 2 über die Regulierung des Rheins zwischen Strassburg/Kehl und Istein wird die Genehmigung erteilt.
747.224.052
Bundesbeschluss
betreffend den zwischen der Schweiz und Deutschland abgeschlossenen Vertrag über die Regulierung des Rheins zwischen Strassburg/Kehl und Istein
vom 20. Dezember 1929 (Stand am 20. Dezember 1929)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsichtnahme in die Botschaft des Bundesrates vom 6. August 1929 1 ,
beschliesst:
Art. 1
Art. 2
Der Bundesrat wird ermächtigt, die Verhandlungen mit Frankreich über dessen Beteiligung am Regulierungswerk ohne Einholung der Genehmigung der Bundesversammlung endgültig abzuschliessen.
Art. 3
Die zur Durchführung des Regulierungswerkes notwendigen Beträge werden in die jährlichen Voranschläge eingestellt.
Der Kanton Basel-Stadt hat seinen Kostenbeitrag von 20 Prozent jeweilen in dem den Aufwendungen folgenden Jahr an den Bund zu entrichten.
Art. 4
Der vorstehende Beschluss unterliegt den Bestimmungen des Artikels 89 Absatz 4 der Bundesverfassung 3 betreffend die Unterstellung der Staatsverträge unter das Referendum.
Art. 5
Der Bundesrat wird mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.