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748.127.5 VLHb

Verordnung des UVEK über die Luftfahrzeug-Herstellerbetriebe (VLHb)

vom 5. Februar 1988 (Stand am 1. April 2025)

Das Eidgenössische Departement für Umwelt,Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) 1

gestützt auf Artikel 57 Absätze 1 und 2 des Luftfahrtgesetzes
vom 21. Dezember 1948 2 , 3

verordnet:

1. Kapitel Allgemeines

Art. 14 Begriffe

In dieser Verordnung bedeuten:

  1. Herstellungsunterlagen: Werkstattzeichnungen, Stücklisten, Beschreibungen der Verfahren zur baumusterkonformen Herstellung von Produkten, Prüfprotokolle sowie technische Mitteilungen und Verfügungen des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (BAZL);
  2. Produkte: Luftfahrzeuge, Triebwerke, Propeller, Luftfahrzeugteile und Ausrüstungen;
  3. 5 Freigabebescheinigung: Bescheinigung der Übereinstimmung der Produkte mit den Herstellungsunterlagen;
  4. 6 Einfliegen:Flug eines neu hergestellten Luftfahrzeugs zum Nachweis, dass dieses den Angaben gemäss Baumusterzeugnis entspricht.

Art. 27 Gegenstand, Geltungsbereich und anwendbares Recht

Diese Verordnung regelt, unter welchen Voraussetzungen ein Luftfahrzeug-Herstellerbetrieb einen Herstellerbetriebsausweis erhält, sowie die Rechte und Pflichten des Ausweisträgers.

Sie gilt nur, soweit nicht gemäss Ziffer 3 des Anhangs zum Abkommen vom 21. Juni 19998 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr (Luftverkehrsabkommen) eine der folgenden Verordnungen in der für die Schweiz jeweils verbindlichen Fassung9 anwendbar ist:

  1. 10 Verordnung (EU) Nr. 2018/113911;
  2. Verordnung (EU) Nr. 748/201212.13

Sie gilt für Betriebe in der Schweiz und für schweizerische Betriebe auf dem Flughafen Basel-Mülhausen.

Zwischenstaatliche Vereinbarungen über die Herstellung von Luftfahrzeugen und anderen Produkten bleiben vorbehalten.

Art. 314 Ausnahmen

Das BAZL kann in besonderen Fällen, namentlich bei technischen Neuerungen oder wenn keine Beeinträchtigung der Lufttüchtigkeit eines Luftfahrzeuges oder der Verwendbarkeit eines Triebwerkes, Propellers, Luftfahrzeugteiles oder einer Ausrüstung zu erwarten ist, Abweichungen von dieser Verordnung bewilligen.

2. Kapitel Luftfahrzeug-Herstellerbetriebe

1. Abschnitt Ausweispflicht

Art. 4 Grundsatz

Unternehmen, die Luftfahrzeuge oder andere Produkte serienmässig herstellen, für die nach der Verordnung des UVEK vom 18. September 1995 15 über die Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen (VLL) ein Baumusterzeugnis ausgestellt worden ist, bedürfen eines Herstellerbetriebsausweises. 16

17

Keinen Herstellerbetriebsausweis benötigen Unternehmen, die im Unterauftrag eines Herstellerbetriebes mit Herstellerbetriebsausweis Spezialarbeiten durchführen.

In Zweifelsfällen entscheidet das BAZL 18 über die Ausweispflicht.

Art. 519

Art. 6 Unternehmen im Ausland

Für die Übertragung von Herstellungsarbeiten an Filialbetriebe im Ausland oder an ausländische Unternehmen werden die Anforderungen im Einzelfall vom BAZL festgelegt.

2. Abschnitt Voraussetzung für die Erteilung eines Herstellerbetriebsausweises

Art. 7 Gesuch und nationaler Anhang20

Wer sich um einen Herstellerbetriebsausweis bewirbt, muss im Gesuch angeben, für welche Produkte er den Ausweis wünscht. 21

Das Gesuch mit den vollständigen Unterlagen nach Artikel 8 ist dem BAZL spätestens zwei Monate vor der Betriebsprüfung einzureichen. Die Unterlagen sind in einer Amtssprache oder in Englisch zu verfassen. 22

Schweizerische Betriebe, die bereits im Besitz einer Genehmigung als Herstellerbetrieb nach Anhang 1 (Teil 21) Hauptabschnitt A Abschnitt G der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 23 sind, müssen keine Nachweise und Unterlagen nach Artikel 8 erbringen. Sie müssen jedoch einen nationalen Anhang zum genehmigten Betriebshandbuch einreichen, wo die Unterschiede zwischen der Herstellung nach der vorliegenden Verordnung und jener nach Anhang I Teil 21 der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 beschrieben sind. 24

Art. 825 Voraussetzungen

Der Gesuchsteller hat nachzuweisen, dass:

  1. das Unternehmen in der Schweiz im Handelsregister eingetragen ist oder nicht unter die Handelsregisterpflicht fällt;
  2. die Voraussetzungen für die Erteilung eines Herstellerbetriebsausweises nach Anhang I Teil 21 Hauptabschnitt A Abschnitt G der Verordnung (EU) 748/201226 erfüllt sind;
  3. die folgenden von der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (EASA) erlassenen Regelwerke27 zur Verordnung (EU) Nr. 748/2012 eingehalten werden:1.die Zulassungsspezifikationen (Certification Specifications; CS);2.die annehmbaren Nachweisverfahren (Acceptable Means of Compliance; AMC);3.die Anleitungen (Guidance Material; GM).

Art. 9–1228

3. Abschnitt Betriebsprüfung und Herstellerbetriebsausweis

Art. 1329 Betriebsprüfungen

Das BAZL stellt durch eine Betriebsprüfung fest, ob ein Herstellerbetriebsausweis erteilt werden kann. 30 Es führt die Prüfungen nach Eingang der vollständigen Unterlagen des Gesuchstellers in Anwesenheit eines Vertreters des Herstellerbetriebs durch.

Es bestimmt den Zeitpunkt der Prüfungen.

Es kann für die Prüfungen aussenstehende Sachverständige beiziehen.

Das Ergebnis der Prüfungen wird in einem Prüfbericht festgehalten und dem Gesuchsteller innert zwei Wochen mitgeteilt.

Ergeben die Prüfungen, dass nicht alle Voraussetzungen erfüllt sind, so teilt das BAZL dem Gesuchsteller dies schriftlich mit. Für die Behebung des Mangels setzt es eine angemessene Frist.

Nimmt der Gesuchsteller die erforderlichen Massnahmen nicht fristgerecht vor, so gelten die Prüfungen als nicht bestanden.

Für Betriebe, die bereits im Besitz einer Genehmigung als Herstellerbetrieb nach Anhang I Teil 21 Hauptabschnitt A Abschnitt G der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 31 sind, erfolgen keine zusätzlichen Prüfungen zur Erteilung eines Herstellerbetriebsausweises nach dieser Verordnung, sofern dieselben Herstellungsverfahren angewendet werden.

Art. 14 Herstellerbetriebsausweis

Sind alle Voraussetzungen erfüllt, so erteilt das BAZL dem Gesuchsteller den Herstellerbetriebsausweis.

Im Anhang zum Ausweis wird umschrieben, für welche Produkte der Ausweis gilt.

Art. 1532 Erweiterung des Herstellerbetriebsausweises

Bewirbt sich der Träger eines Herstellerbetriebsausweises um den Eintrag weiterer Produkte in seinen Ausweis, so gelten sinngemäss:

  1. die Voraussetzungen nach Anhang I Teil 21 Hauptabschnitt A Abschnitt G der Verordnung (EU) Nr. 748/201233; und
  2. die Regelwerke nach Artikel 8 Buchstabe c.

Für Teilprüfungen gelten sinngemäss die Artikel 7, 8, 13 und 14.

Art. 1634 Sonderfälle

In besonderen Fällen kann das BAZL vorübergehend die serienmässige Herstellung von Produkten bewilligen, für die ein Baumusterzeugnis erteilt worden ist und die nicht im Herstellerbetriebsausweis eingetragen sind. Es kann diese Bewilligung mit Auflagen verbinden.

4. Abschnitt Rechte des Trägers

Art. 17 Herstellungs- und Instandstellungsarbeiten35

Der Träger eines Herstellerbetriebsausweises ist berechtigt:

  1. die serienmässige Herstellung der im Anhang zum Ausweis umschriebenen Produkte nach dem genehmigten Betriebshandbuch durchzuführen, zu überwachen und zu bescheinigen;
  2. fabrikneue Produkte aus eigener Herstellung instand zu halten und bezüglich dieser Instandhaltung eine Freigabebescheinigung nach Artikel 37 Absatz 1 VLL36 auszustellen.37

Diese Rechte können nur so lange ausgeübt werden, wie die Voraussetzungen nach Artikel 8 erfüllt sind. 38

Art. 18 Einfliegen von hergestellten Luftfahrzeugen

Der Träger eines Herstellerbetriebsausweises ist berechtigt, die von ihm hergestellten Luftfahrzeuge ohne amtliche Kennzeichen unter der jeweiligen Werknummer einzufliegen, sofern:

  1. die Qualitätssicherungsstelle die baumusterkonforme Herstellung bescheinigt hat;
  2. die vorgeschriebene Haftpflichtversicherungsdeckung vorhanden ist; und
  3. der Flugbetrieb im Betriebshandbuch geregelt ist.39

Das BAZL kann für das Einfliegen besondere Auflagen machen.

5. Abschnitt Gültigkeit des Herstellerbetriebsausweises

Art. 1940 Dauer

Der Herstellerbetriebsausweis ist unbeschränkt gültig.

Das BAZL kann in besonderen Fällen die Gültigkeit befristen.

Art. 2041 Periodische Betriebsprüfung

Das BAZL führt mindestens alle zwölf Monate eine Betriebsprüfung im Sinne von Artikel 13 durch, um die Einhaltung der Vorschriften zu überprüfen.

Bei Betrieben nach Artikel 7 Absatz 3 richtet sich das Intervall für die Betriebsprüfungen nach den Vorgaben von Anhang I (Teil 21) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 42 . 43

Art. 21 Entzug des Herstellerbetriebsausweises und Einschränkung
des Geltungsbereichs

Das BAZL kann die Gültigkeitsdauer des Herstellerbetriebsausweises verkürzen, für eine bestimmte oder unbestimmte Zeit den Ausweis entziehen oder die Herstellung der im Anhang zum Ausweis umschriebenen Produkte einschränken:

  1. wenn festgestellt wird, dass eine oder mehrere Voraussetzungen, welche für die Erteilung des Ausweises massgebend waren, nicht mehr erfüllt sind;
  2. wenn festgestellt wird, dass Herstellungsarbeiten wiederholt oder in schwerwiegender Art mangelhaft ausgeführt worden sind;
  3. in Anwendung von Artikel 92 des Bundesgesetzes vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt.

3. Kapitel Weitere Vorschriften; Richtlinien und Mitteilungen

Art. 2244

Das BAZL kann Richtlinien und Mitteilungen in Form von Technischen Mitteilungen, namentlich über die Qualitätssicherungsstelle, herausgeben.

Es veröffentlicht die Technischen Mitteilungen. 45

Eine Kopie der Technischen Mitteilungen kann beim BAZL gegen Entgelt bezogen werden.

4. Kapitel Schlussbestimmungen

Art. 2346

Art. 24 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. April 1988 in Kraft.