Diese Verordnung regelt diejenigen Aspekte der Flug- und Dienstzeiten für Besatzungsmitglieder von Flugzeugen, die gemäss der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 auf einzelstaatlicher Ebene geregelt werden können.
Sie gilt für Flugbetriebsunternehmen mit Sitz in der Schweiz, die eine Bewilligung für die gewerbsmässige Beförderung von Personen oder Gütern haben müssen.
Sie gilt zusammen mit Anhang III Abschnitt Q der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 für sämtliche Flüge dieser Unternehmen, einschliesslich der als privat zu qualifizierenden Flüge. 4