Flugreihen nach Artikel 101 Absatz 3 Buchstabe c der Luftfahrtverordnung gelten im Bereich des Personenverkehrs nicht als Linienverkehr, wenn alle nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- Die Flüge werden aufgrund von Charterverträgen durchgeführt;
- jeder Charterer übernimmt für eine bestimmte Destination mindestens zehn Fluggastsitze. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn die gesamte oder verbleibende Flugzeugkapazität weniger als zehn Fluggastsitze beträgt;
- jeder Fluggast besitzt vor dem Abflug eine Buchung für die Hin- und Rückbeförderung bei demselben Charterer, wobei die Rückbeförderung nicht zwingend vom Ankunftsort aus erfolgen muss; der Zeitpunkt des Rückflugs kann ausnahmsweise nach der Abreise geändert werden. Die Hin- und Rückreise kann durch verschiedene Luftverkehrsunternehmen durchgeführt werden. Einwegbeförderungen sind nach Artikel 4 Absatz 2 zulässig;
- die Fluggäste gehören einer der in den Artikeln 2–5 genannten Charterkategorien an.
Das Bundesamt für Zivilluftfahrt (Bundesamt) kann einem Luftverkehrsunternehmen die Bewilligung erteilen, auf Linienflügen Fluggäste, welche die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen, zu freien Tarifen zu befördern, sofern:
- dadurch keine internationale Vereinbarungen verletzt werden; und
- weniger als die Hälfte der im Linienflug belegten Fluggastsitze beansprucht werden.
Ausnahmsweise zulässig sind unentgeltliche Beförderungen sowie nicht vorgeplante Auffüllrundreisen mit Rückkehr der Teilnehmer innert 24 Stunden nach Ankunft am Bestimmungsort. Solche Beförderungen sind dem Bundesamt innert Wochenfrist zu melden.