Diese Verordnung gilt nur, soweit nicht gemäss Ziffer 3 des Anhangs zum Abkommen vom 21. Juni 19995 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr eine der folgenden EU-Verordnungen in der für die Schweiz jeweils verbindlichen Fassung anwendbar ist:
748.215.2
Verordnung des BAZL
über die Prüfung von Luftfahrzeugen1
vom 15. April 1970 (Stand am 1. Juli 2025)
Das Eidgenössische Luftamt,
gestützt auf Artikel 58 Absatz 3 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 1948 2 , 3
verfügt:
1. Abschnitt Geltungsbereich und anwendbares Recht
Art. 14
2. Abschnitt Umfang der Prüfung
Art. 1a
Das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) prüft, ob das Luftfahrzeug der Verordnung des UVEK vom 18. September 1995 9 über die Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen sowie der Verordnung des UVEK vom 10. Januar 1996 10 über die Emissionen von Luftfahrzeugen entspricht.
Die Prüfungen gliedern sich in:
- die Prüfung der Lufttüchtigkeitsnachweise und der zugehörigen Unterlagen;
- die stichprobeweise erfolgende Prüfung des Luftfahrzeugzustandes am Boden und in der Luft.
3. Abschnitt Arten der Prüfung11
Art. 212 Durchführung als Erst- oder Nachprüfung
Die folgenden Prüfungen werden als Erstprüfungen durchgeführt:
- die Baumusterprüfung zur Erteilung des Baumusterzeugnisses;
- die Baumusterteilprüfung nach Änderung eines zugelassenen Baumusters;
- die Stückprüfung zur Erteilung des Lufttüchtigkeitszeugnisses, des eingeschränkten Lufttüchtigkeitszeugnisses oder der Fluggenehmigung.
Die folgenden Prüfungen werden als Nachprüfungen durchgeführt:
- periodische Nachprüfungen zur Prüfung des Luftfahrzeugzustandes;
- Zwischenprüfungen zur Prüfung des Luftfahrzeugzustandes;
- Ausfuhrprüfungen zur Prüfung des Luftfahrzeugzustandes.
Art. 2a13 Periodische Nachprüfungen zur Prüfung des Luftfahrzeugzustandes
Periodische Nachprüfungen müssen in regelmässigen Prüfintervallen von 12 bis 36 Monaten erfolgen. Das BAZL legt das Prüfintervall im Einzelfall fest und berücksichtigt dabei insbesondere:
- das vom Luftfahrzeug ausgehende Gefahrenpotenzial;
- die Einsatzart des Luftfahrzeugs;
- Erfahrungswerte und bisherige Vorkommnisse.
Art. 2b14 Zwischenprüfungen zur Prüfung des Luftfahrzeugstandes
Zwischenprüfungen zur Prüfung des Luftfahrzeugzustandes können vom BAZL zwischen den periodischen Nachprüfungen angeordnet werden:
- nach Unterhaltsarbeiten zur Behebung grosser Schäden oder technischer Mängel;
- nach Vorfällen;
- bei Verdacht auf technische Mängel.
Als Vorfeldinspektion kann eine Zwischenprüfung jederzeit angeordnet werden.
4. Abschnitt Prüfungsverfahren15
Art. 316 Gesuch
Erstprüfungen, periodische Nachprüfungen und Ausfuhrprüfungen werden auf Gesuch hin durchgeführt.
Zwischenprüfungen können jederzeit ohne Gesuch vom BAZL angeordnet und durchgeführt werden.
Art. 4 Ort, Zeit und Programm der Prüfung
Das BAZL 17 bestimmt den Ort und die Zeit der Prüfung, wobei es auf begründete Begehren des Eigentümers oder des eingetragenen Halters nach Möglichkeit Rücksicht nimmt.
Das BAZL bestimmt das Prüfungsprogramm.
Die Prüfung beginnt erst nach Eingang der erforderlichen Unterlagen und nachdem das Luftfahrzeug im schweizerischen Luftfahrzeugregister eingetragen worden ist. 18
Im Ausland wird eine Prüfung nur durchgeführt, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.
Art. 519 Übertragung der Prüfung
Das BAZL kann geeignete Organisationen mit der Prüfung beauftragen oder Sachverständige oder geeignete Prüforganisationen dafür beiziehen.
Es kann die Prüfung eines schweizerischen Luftfahrzeuges, das sich im Ausland befindet, auch einer ausländischen Behörde übertragen.
Art. 6 Mitwirkung des Eigentümers oder des eingetragenen Halters
Der Eigentümer oder der eingetragene Halter hat bei der Prüfung des Luftfahrzeuges anwesend zu sein oder sich vertreten zu lassen.
Er hat alle Massnahmen zu treffen, welche die Prüfung erleichtern.
Der Eigentümer oder der eingetragene Halter ist berechtigt, für Prüfungsflüge die verantwortlichen Besatzungsmitglieder vorzuschlagen. Macht er von diesem Recht keinen Gebrauch oder eignen sich die vorgeschlagenen Flugbesatzungsmitglieder für die vorgesehenen Prüfungsflüge nicht, so entscheidet das BAZL über die Zusammensetzung der Flugbesatzung. In jedem Fall ist dem Vertreter des BAZL der Zutritt zum Führerraum zu gewähren.
Bei fliegerischen Erstprüfungen dürfen keine Fluggäste und bei fliegerischen Nachprüfungen dürfen Fluggäste nur mit Zustimmung des BAZL mitgeführt werden.
Art. 7 Abmeldung der Prüfung
Das BAZL und der Eigentümer oder der eingetragene Halter unterrichten sich rechtzeitig, wenn die Prüfung aus zwingenden Gründen nicht wie vorgesehen stattfinden kann.
Art. 8 Ablehnung oder Einstellung der Prüfung
Die Prüfung wird abgelehnt oder eingestellt, wenn ein ordnungsgemässer Ablauf der Prüfung nicht möglich ist oder wenn die erforderlichen Unterlagen fehlen.
Art. 920 Prüfbericht
Nach Abschluss der Prüfung werden ein Prüfbericht und eine Prüfbestätigung erstellt. Sie können auf Papier oder in elektronischer Form erstellt werden.
Der Prüfbericht enthält allfällige Beanstandungen und die Fristen für deren Behebung. Muss die Prüfung wiederholt werden, so wird dies im Prüfbericht ausdrücklich erwähnt.
Der Prüfbericht gehört zu den technischen Akten des Luftfahrzeuges und ist vom Eigentümer oder vom eingetragenen Halter aufzubewahren.
Die Prüfbestätigung ist an Bord des Luftfahrzeuges mitzuführen.
Art. 10 Gebühren und Kosten
Für die Prüfungen sind die in der Verordnung vom 28. September 2007 21 über die Gebühren des BAZL festgesetzten Gebühren zu entrichten. 22
Besondere Kosten, die aus der Prüfung erwachsen, insbesondere die Kosten für Prüfungsflüge und die Reiseentschädigungen für Prüfungen im Ausland, trägt der Eigentümer oder der eingetragene Halter.
Inkrafttreten
Art. 11
Die vorliegende Prüfordnung tritt am 1. Juni 1970 in Kraft.
Auf diesen Zeitpunkt wird die Prüfordnung für Luftfahrzeuge vom 31. Oktober 1953 23 aufgehoben.