Die anwendbaren zusätzlichen grundlegenden Anforderungen nach Artikel 7 Absatz 3 FAV und die betreffenden Funkanlagen sind in Anhang 1 aufgeführt.
784.101.21 — VFAV
Verordnung des BAKOM über Fernmeldeanlagen (VFAV)
vom 26. Mai 2016 (Stand am 1. Januar 2026)
Das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM),
gestützt auf Artikel 31 Absatz 5 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 1 (FMG)
und auf die Artikel 3, 7 Absatz 3, 8 Absatz 2, 17 Absatz 4, 19 Absatz 6, 26 Absatz 5, 27 Absatz 1, 33 Absätze 1 und 3 und 35 der Verordnung vom 25. November 2015 2 über Fernmeldeanlagen (FAV), 3
verordnet:
Art. 1 Zusätzliche grundlegende Anforderungen
Art. 1a4 Mit einem einheitlichen Ladenetzteil kompatible Funkanlagen und entsprechende technische Spezifikationen
Funkanlagen, die nach Artikel 7 Absatz 2 bis FAV mit einem einheitlichen Ladenetzteil kompatibel sein müssen, sind in Anhang 7 Ziffer 1 aufgeführt, die technischen Spezifikationen für Ladefunktionen in Anhang 7 Ziffer 2.
Art. 2 Schnittstellen
Die anwendbaren technischen Vorschriften nach Artikel 3 Absatz 1 FAV für Schnittstellen sind in Anhang 2 aufgeführt.
Die Vorschriften betreffend die Lage der vorgeschriebenen Schnittstellen sind in Anhang 1 Ziffer 4 der Verordnung des Bundesamtes für Kommunikation vom 9. Dezember 1997 5 über Fernmeldedienste und Adressierungselemente aufgeführt.
Art. 2a6 Information zu Betriebsbeschränkungen
Die Information zu Betriebsbeschränkungen auf der Verpackung nach Artikel 19 Absatz 3 FAV muss sichtbar und lesbar angebracht werden.
Für eine Funkanlage, die das schweizerische Konformitätskennzeichen gemäss Anhang 1 Ziffer 1 trägt, muss die Information in einer der folgenden Formen angebracht werden:
- Piktogramm nach Anhang 6;
- Ausdruck «Betriebsbeschränkungen in CH».
Für eine Funkanlage, die das ausländische Konformitätskennzeichen gemäss Anhang 1 Ziffer 2 trägt, muss die Information in einer der folgenden Formen angebracht werden:
- Piktogramm nach Anhang 6;
- Ausdruck «Beschränkungen oder Anforderungen in», abgefasst in einer für die vom betreffenden Staat bestimmten und für die Endnutzerin oder den Endnutzer leicht verständlichen Sprache, gefolgt von der Abkürzung des Staats gemäss Anhang 6, in dem solche Beschränkungen oder Anforderungen Geltung haben.
Für eine Funkanlage, die beide Konformitätskennzeichen trägt, muss die Information in einer der Formen gemäss Absatz 3 angebracht werden.
Art. 2b7 Informationen zu Ladefunktionen und Ladenetzteilen
Bei Funkanlagen nach Artikel 7 Absatz 2bis FAV, die mit Kabel aufladbar sind, müssen folgende Informationen angebracht werden:
- die Angaben nach Anhang 7 Ziffer 3 zur Ladefunktion der Funkanlagen und zu den kompatiblen Ladenetzteilen nach Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe d FAV: in den Sicherheitsanweisungen;
- die Angabe, ob nach Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe d FAV ein Ladenetzteil im Lieferumfang enthalten ist: mit einem Piktogramm nach Anhang 7 Ziffer 4;
- die Angaben zur Ladefunktion der Funkanlagen und zu den kompatiblen Ladenetzteilen nach Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe d FAV: mit einem Etikett nach Anhang 7 Ziffer 5.
Art. 3 Pflicht der Konformitätsbewertungsstellen
Die Konformitätsbewertungsstellen müssen an den Reglementierungstätigkeiten auf dem Gebiet der Funkanlagen und der Frequenzplanung der folgenden Stellen mitwirken:
- Ausschuss für elektronische Kommunikation (Electronic Communications Committee, ECC);
- die für die Bereiche Akkreditierung oder Bezeichnung zuständigen Untergruppen des ECC.
Art. 4 Zulassung von Funkanlagen, die dazu bestimmt sind, zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit von Behörden betrieben zu werden
Das Zulassungsverfahren nach Artikel 26 FAV ist in Anhang 4 aufgeführt.
Die anwendbaren technischen und administrativen Vorschriften für Funkanlagen, die dazu bestimmt sind, zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit von Behörden nach Artikel 27 Absatz 4 FAV betrieben zu werden, sind in Anhang 5 aufgeführt.
Art. 58 Bewilligung für das Bereitstellen von Funkanlagen auf dem Markt, die dazu bestimmt sind, zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit von Behörden betrieben zu werden
Um eine Bewilligung für das Bereitstellen von Funkanlagen auf dem Markt zu erhalten, die dazu bestimmt sind, zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit von Behörden betrieben zu werden (Art. 27 FAV), muss die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über eine technische Leiterin oder einen technischen Leiter nach Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung vom 18. November 2020 9 über die Nutzung des Funkfrequenzspektrums (VNF) verfügen.
Artikel 32 Absatz 3 VNF gilt sinngemäss.
Art. 6 Leitungsgebundene Fernmeldeanlagen mit PLC-Technologie
Die technischen und administrativen Vorschriften über das Erstellen und Betreiben von leitungsgebundenen Fernmeldeanlagen mit Powerline-Communication-Technologie (PLC) nach Artikel 33 Absatz 1 FAV sind in Anhang 5 aufgeführt.
Art. 7 Abgabe von Funkanlagen
Funkanlagen nach Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe a FAV dürfen nur an militärische Stellen, Zivilschutzorganisationen oder andere in ausserordentlichen Lagen handelnde Organisationen abgegeben werden. Bei der Abgabe muss eine Quittung ausgestellt werden.
Die im Handel erhältlichen, neuen oder gebrauchten Sendeanlagen für die Teilnahme am Amateurfunk dürfen nur abgegeben werden an:
- 10 Inhaberinnen und Inhaber eines Rufzeichens nach Artikel 47f der Verordnung vom 6. Oktober 199711 über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich gegen Quittung und gegen Vorweisung der Rechnung des laufenden Jahres betreffend die Verwaltungsgebühr für die Verwaltung eines Rufzeichens (Art. 46 Abs. 8 der Fernmeldegebührenverordnung vom 18. November 202012);
- Wirtschaftsakteurinnen gegen Quittung.
Die Quittung muss die Anzahl der abgegebenen Funkanlagen, deren Marke und Typ, die Adresse und Unterschrift der Person, welcher die Funkanlagen abgegeben wurden, und gegebenenfalls das auf der vorgewiesenen Rechnung angegebene Rufzeichen enthalten. Die Quittung muss nicht unterzeichnet werden, wenn die Funkanlagen per Post zugestellt werden. 13
Wer Funkanlagen nach Absatz 2 Buchstabe a abgibt, muss die Quittung zwei Jahre aufbewahren.
Wer Funkanlagen nach den Artikeln 6 Absatz 2 und 25 Absatz 1 Buchstabe a FAV abgibt, muss die Belege zur Bereitstellung auf dem Markt, insbesondere Lieferschein und Rechnung, fünf Jahre aufbewahren.
Art. 8 Erstellen und Betreiben von gebrauchten Fernmeldeanlagen
Gebrauchte Fernmeldeanlagen, für welche die anwendbaren technischen Normen wesentlich geändert haben (Art. 35 FAV), sowie die Vorschriften über ihr Erstellen und ihr Betreiben sind in Anhang 3 aufgeführt.
Art. 9 Änderung von durch das BAKOM bezeichneten technischen Normen
Wird eine bezeichnete technische Norm geändert, so veröffentlicht das BAKOM im Bundesblatt, ab welchem Zeitpunkt die Vermutung der Konformität für konforme Funkanlagen nach der vorangehenden Fassung dahinfällt.
Art. 10 Aufhebung eines anderen Erlasses
Die Verordnung des Bundesamts für Kommunikation vom 14. Juni 2002 14 über Fernmeldeanlagen wird aufgehoben.
Art. 10a15 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 12. November 2019
Handmobiltelefone mit fortgeschrittenen Rechenfähigkeiten, die der zusätzlichen grundlegenden Anforderung gemäss Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe g FAV in Verbindung mit Anhang 1 Ziffer 6 nicht entsprechen, dürfen bis zum 16. März 2022 in Verkehr gebracht werden.
Art. 10b16 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 21. Juli 2022
Funkanlagen, die den zusätzlichen grundlegenden Anforderungen nach Artikel 7 Absatz 3 Buchstaben d–f FAV in Verbindung mit Anhang 1 Ziffern 7–9 unterliegen, diese aber nicht erfüllen, dürfen bis zum 31. Juli 2025 in Verkehr gebracht werden.
Art. 10c17 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 1. Januar 2024
Funkanlagen, die den technischen Spezifikationen nach Artikel 7 Absatz 2 bis in Verbindung mit Anhang 7 Ziffern 1.1–1.12 unterliegen, diese aber nicht erfüllen, dürfen bis zum 27. Dezember 2024 in Verkehr gebracht werden, Funkanlagen nach Ziffer 1.13 bis zum 27. April 2026.
Art. 11 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 13. Juni 2016 in Kraft.
Anhang 118
(Art. 1)
Anwendbare zusätzliche grundlegende Anforderungen nach Artikel 7 Absatz 3 FAV und die betreffenden Funkanlagen
Ziff. |
Funkanlagen |
Anwendbare zusätzliche grundlegende Anforderungen |
Referenz/Quelle |
|---|---|---|---|
1 |
Funkanlagen, die der regionalen Vereinbarung vom 18. April 201219 über den Binnenschifffahrtsfunk unterliegen |
Art. 7 Abs. 3 Bst. g FAV |
Entscheidung 2000/637/EG20 |
2 |
Seefunkanlagen, die auf nicht dem internationalen Übereinkommen vom 1. November 197421 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS-Übereinkommen) unterliegenden Schiffen zwecks Teilnahme am weltweiten Seenot‑ und Sicherheitsfunksystem (GMDSS) bestimmt sind |
Art. 7 Abs. 3 Bst. g FAV |
Beschluss 2013/638/EU22 |
3 |
Lawinenverschüttetensuchgeräte mit einer Betriebsfrequenz von 457 kHz |
Art. 7 Abs. 3 Bst. g FAV |
Entscheidung 2001/148/EG23 |
4 |
Funkanlagen des automatischen Schiffs-identifizierungssystems (AIS), die auf nicht dem SOLAS‑Übereinkommen unterliegenden Schiffen installiert sind |
Art. 7 Abs. 3 Bst. g FAV |
Entscheidung 2005/53/EG24 |
5 |
Cospas-Sarsat-Ortungsbaken |
Art. 7 Abs. 3 Bst. g FAV |
Entscheidung 2005/631/EG25 |
6 |
Handmobiltelefone mit fortgeschrittenen Rechenfähigkeiten |
Art. 7 Abs. 3 Bst. g FAV |
Delegierte Verordnung (EU) 2019/32026 |
7 |
Funkanlagen, die direkt oder indirekt mit dem Internet verbunden sind. Ausgenommen sind: |
Art. 7 Abs. 3 Bst. d FAV |
Delegierte Verordnung (EU) 2022/3029 |
8 |
Folgende Funkanlagen, sofern diese personenbezogene Daten verarbeiten können: |
Art. 7 Abs. 3 Bst. e FAV |
Delegierte Verordnung (EU) 2022/3030 |
Ausgenommen sind:
|
|||
9 |
Mit dem Internet verbundene Funkanlagen, welche die Übertragung von Geld, monetären Werten oder sogar virtuellen Währungen gemäss der Definition nach Artikel 2 Buchstabe d der Richtlinie (EU) 2019/71337 ermöglichen. Ausgenommen sind:
|
Art. 7 Abs. 3 Bst. f FAV |
Delegierte Verordnung (EU) 2022/3043 |
Anhang 244
(Art. 2 Abs. 1)
Anwendbare technische Vorschriften nach Artikel 3 Absatz 1 FAV für Schnittstellen45
Nr. |
Titel der technischen Anforderung |
Ausgabe |
|---|---|---|
RIR0101 |
Flugfunk |
10 |
RIR0102 |
Flugnavigation |
10 |
RIR0103 |
Überwachungssysteme Luftverkehr |
8 |
RIR0104 |
Alarmsysteme Luftverkehr |
4 |
RIR0105 |
Flugtelemetrie/Flugfernwirken |
3 |
RIR0201 |
Terrestrische Rundfunksender |
17 |
RIR0203 |
Funkanwendungen für Programmerstellung und bei Veranstaltungen (PMSE) |
23 |
RIR0301 |
Punkt-zu-Multipunkt-Richtfunkanlagen |
12 |
RIR0302 |
Punkt-zu-Punkt-Richtfunkanlagen |
31 |
RIR0501 |
Digitale zellulare Telefonie |
21 |
RIR0503 |
Drahtlose Telefone |
9 |
RIR0504 |
Funkanlagen für Notfalldienste |
11 |
RIR0506 |
Personensuchanlagen (Pager) |
9 |
RIR0507 |
Betriebsfunkanlagen PMR/PAMR |
18 |
RIR0510 |
Intelligente Transportsysteme (ITS) |
7 |
RIR0601 |
Endgeräte für das weltweite Seenot- und Sicherheitsfunksystem |
10 |
RIR0603 |
Maritime Kommunikation |
10 |
RIR0604 |
Maritime Radionavigation |
11 |
RIR0702 |
Wettersonden |
7 |
RIR0703 |
Wetterradar |
8 |
RIR0705 |
Wind-Profiler |
6 |
RIR0805 |
Speiseverbindungen (Feeder links) |
2 |
RIR0806 |
Terrestrische stationäre Satellitenfunkanlagen (FSS) |
18 |
RIR0808 |
Terrestrische bewegliche Satellitenfunkanlagen (MSS) |
19 |
RIR0809 |
Satellitennavigationssysteme (RNSS) |
4 |
RIR1001 |
Alarmanlagen |
13 |
RIR1002 |
Eisenbahnanwendungen |
12 |
RIR1003 |
Suchen, Verfolgen und Erfassen von Daten |
19 |
RIR1004 |
Funkortung |
19 |
RIR1005 |
Induktive Anwendungen |
14 |
RIR1006 |
Drahtlose Anwendungen im Gesundheitswesen |
19 |
RIR1007 |
Modell-Fernsteuerungen |
9 |
RIR1008 |
Allgemeiner Kurzstreckenfunk |
24 |
RIR1009 |
Drahtlose Mikrofonanlagen |
27 |
RIR1010 |
Breitband-Datenübertragungssysteme |
19 |
RIR1011 |
Hochfrequenz-Identifikationsanlagen (RFID) |
12 |
RIR1012 |
Transport- und Verkehrstelematik (TTT) |
16 |
RIR1013 |
Drahtlose Audioanlagen |
18 |
RIR1021 |
Fernsteuern, Fernmessen und Datenübertragung mit höheren Leistungen |
12 |
RIR1023 |
Ultra-Breitband-Anwendungen (UWB) |
12 |
RIR1101 |
Amateurfunkanlagen |
15 |
RIR1102 |
CB-Funkanlagen |
9 |
RIR1108 |
Funkortung (zivil) |
9 |
Anhang 3
(Art. 8)
Erstellen und Betreiben von gebrauchten Fernmeldeanlagen nach Artikel 35 FAV
Anlagen/Anlagentypen |
Vorschrift |
UHF PMR mit einer Bandbreite von 25 kHz (Die Bandbreite von 25 kHz im UHF-Frequenzbereich wurde infolge der Anpassung der RIR 0507 entfernt46) |
Ohne entsprechende Konzession ist das Betreiben seit dem 1. Januar 2008 nicht mehr erlaubt. |
Anhang 447
(Art. 4 Abs. 1)
Zulassungsverfahren für Funkanlagen, die dazu bestimmt sind, zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit von Behörden betrieben zu werden
1 Zulassungsgesuch
- Wer eine Zulassung für eine Funkanlage erhalten will, die dazu bestimmt ist, zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit von Behörden betrieben zu werden, muss dem BAKOM ein Gesuch mit dem entsprechenden Formular48 und den erforderlichen Unterlagen und Informationen einreichen.
- Die Prüfberichte (Art. 14 Abs. 4 Bst. h FAV) betreffend die Anforderungen an die elektromagnetische Verträglichkeit und die Nutzung des Frequenzspektrums (Art. 26 Abs. 3 FAV) müssen von einer anerkannten Prüfstelle nach Artikel 17 FAV ausgestellt werden. Sie können auch vom Hersteller erstellt werden, wenn dieser über das nötige Wissen und die notwendigen Messmittel verfügt.
- Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller, die sich auf den Prüfbericht oder die Zulassung von Dritten stützen, müssen nachweisen, dass die Funkanlage mit der ursprünglich geprüften oder zugelassenen Funkanlage in allen Punkten übereinstimmt.
2 Zulassungsverfahren
- Die Zulassung wird auf den Namen der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers ausgestellt und ist nicht übertragbar. Sie gibt dieser Person kein Alleinrecht.
- Ist die zugelassene Funkanlage das Muster einer Serie, so gilt die Zulassung für weitere Anlagen der Zulassungsinhaberin oder des Zulassungsinhabers, vorausgesetzt, dass diese Anlagen mit der zugelassenen Anlage in allen Teilen übereinstimmen.
3 Meldepflicht
- Zulassungsinhaberinnen und -inhaber müssen dem BAKOM eine Änderung der Kennzeichnung (Art. 18 Abs. 4 FAV), der Firmenbezeichnung oder der Adresse vorgängig melden; wird eine juristische Person aufgelöst, so muss dies dem BAKOM ebenfalls vorgängig gemeldet werden.
- Zulassungsinhaberinnen und -inhaber müssen dem BAKOM alle technischen Änderungen, die sie an der Anlage ausführen möchten, auf dem entsprechenden Formular49 melden. Das BAKOM entscheidet so rasch wie möglich, ob die geplanten Änderungen eine neue Zulassung erfordern.
4 Dauer der Zulassung
- In der Regel wird die Zulassung auf unbestimmte Zeit erteilt.
- Sie endet insbesondere:a.mit dem Widerruf nach Ziffer 4a;b.nach Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer, wenn diese befristet ist;c.mit dem Tod der Zulassungsinhaberin oder des Zulassungsinhabers oder, wenn die Zulassung auf eine juristische Person ausgestellt ist, mit deren Auflösung.
- Das BAKOM bestimmt, wie sich das Erlöschen einer Zulassung nach Ziffer 4.2 Buchstaben a und c auf Funkanlagen auswirkt, die bereits angeboten werden, in Verkehr gebracht sind, erstellt oder betrieben werden. Bei seiner Analyse berücksichtigt es gebührend die Risiken sowie die Notwendigkeit des Schutzes der Investitionen der betroffenen Behörden.
4a Widerruf der Zulassung
Das BAKOM kann unter Berücksichtigung der Risiken und des Investitionsschutzes die Zulassung aus berechtigten Gründen entschädigungslos widerrufen, insbesondere bei:
- einer Änderung dieser Verordnung oder der entsprechenden technischen und administrativen Vorschriften;
- einer Missachtung dieser Verordnung oder der mit der Zulassung verbundenen Auflagen durch die Zulassungsinhaberin oder den Zulassungsinhaber.
5 Zulassungsnummer
- Für die Zulassungsnummer wird folgende Darstellung benutzt:[tab]CH.yy.iiii
- Die Zahlen und Buchstaben der grafischen Darstellung nach Ziffer 5.1 haben folgende Bedeutung:a.yy: die beiden letzten Ziffern des Ausstellungsjahrs der Zulassung;b.iiii: individuelle vierstellige Zahl.
Anhang 550
(Art. 4 Abs. 2 und Art. 6)
Verschiedene technische und administrative Vorschriften51
Nr. |
Titel der technischen Anforderung |
Ausgabe |
|---|---|---|
TAV 5.1 (Art. 6) |
Technische und administrative Vorschriften betreffend die leitungsgebundenen Fernmeldeanlagen mit Powerline-Communication-Technologie (PLC) |
5 |
TAV 5.2 (Art. 4 Abs. 2) |
Technische und administrative Vorschriften betreffend die Funkanlagen, die dazu bestimmt sind, zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit von Behörden betrieben zu werden: Fest installierte störende Anlagen |
6 |
TAV 5.3 (Art. 4 Abs. 2) |
Technische und administrative Vorschriften betreffend die Funkanlagen, die dazu bestimmt sind, zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit von Behörden betrieben zu werden: Mobile störende Anlagen |
6 |
TAV 5.4 (Art. 4 Abs. 2) |
Technische und administrative Vorschriften betreffend die Funkanlagen, die dazu bestimmt sind, zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit von Behörden betrieben zu werden: Ortungs- und Überwachungssysteme sowie Daten- und Sprechfunkanlagen |
5 |
Anhang 652
(Art. 2 a )
Piktogramm
Das Piktogramm hat die Form einer Tabelle.
2 Es enthält das folgende Symbol:
3 Für eine Funkanlage, die das schweizerische Konformitätskennzeichen gemäss Anhang 1 Ziffer 1 FAV trägt, enthält es neben oder unter dem Symbol gemäss Absatz 2 die Abkürzung der Schweiz (CH).
4 Für eine Funkanlage, die das ausländische Konformitätskennzeichen gemäss Anhang 1 Ziffer 2 FAV trägt, enthält es neben oder unter dem Symbol gemäss Absatz 2 die Abkürzung der Staaten in denen Betriebsbeschränkungen vorhanden sind.
5 Die Abkürzungen der Staaten gemäss Absatz 4 sind im Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2017/135453; sie werden ergänzt durch die folgenden Staaten:
- Schweiz: CH;
- Liechtenstein: LI;
- Norwegen: NO;
- Island: IS.
6 Änderungen in der Darstellung des Piktogramms und dessen Inhalt (z.B. Farbe, massive oder hohle Darstellung, Linienstärke) sind zulässig, sofern sie sichtbar und lesbar bleiben.
7 Beispiel mit informativem Charakter:
CH |
FR |
ES |
IT |
DK |
DE |
CH |
IT |
DE |
Anhang 754
(Art. 1 a und 2 b )
Mit einem einheitlichen Ladenetzteil kompatible Funkanlagen
1 Funkanlagen nach Artikel 7 Absatz 2bis FAV
Nr. |
Kategorie |
|---|---|
1. |
Mobiltelefone |
2. |
Tablets |
3. |
Digitalkameras |
4. |
Kopfhörer |
5. |
Headsets |
6. |
Tragbare Videokonsolen |
7. |
Tragbare Lautsprecher |
8. |
E-Reader |
9. |
Tastaturen |
10. |
Mäuse |
11. |
Tragbare Navigationssysteme |
12. |
Ohrhörer |
13. |
Laptops |
2 Technische Spezifikationen für Ladefunktionen
Ziff. |
Kategorie |
Anwendbare technische Spezifikationen |
|---|---|---|
1. |
Funkanlagen, die mit Kabel aufladbar sind: |
Die Funkanlagen müssen:
|
2. |
Funkanlagen, die mit Kabel mit einer Spannung von mehr als 5 Volt, einer Stromstärke von mehr als 3 Ampere oder einer Leistung von mehr als 15 Watt aufladbar sind: |
Die Funkanlagen müssen:
|
3 Angaben zu den Ladefunktionen und zu den kompatiblen Ladenetzteilen nach Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe d FAV
Ziff. |
Kategorie |
Angaben zu den Ladefunktionen und zu den kompatiblen Ladenetzteilen |
|---|---|---|
1. |
Bei Kategorien, die in den Anwendungsbereich von Artikel 7 Absatz 2bis FAV fallen und den Anforderungen gemäss Anhang 2 unterliegen, sind folgende Informationen anzugeben: |
Eine Beschreibung der Anforderungen an die Stromversorgung der mit dieser Funkanlage verwendbaren Ladenetzteile, einschliesslich der zum Aufladen der Funkanlage erforderlichen Mindestleistung und der zum Aufladen der Funkanlage bei maximaler Ladegeschwindigkeit erforderlichen Höchstleistung, angegeben in Watt, mit dem folgenden Wortlaut: Die Leistung des Ladegeräts muss von einer von der Funkanlage benötigten Mindestleistung von [xx] Watt bis zu einer zum Erreichen der maximalen Ladegeschwindigkeit benötigten Höchstleistung von [yy] Wattreichen. Die Wattzahl gibt jeweils die benötigte Mindestleistung und die zum Erreichen der maximalen Ladegeschwindigkeit benötigte Höchstleistung an. |
2. |
Bei Funkanlagen, die in den Anwendungsbereich von Artikel 7 Absatz 2bis FAV fallen und den Anforderungen gemäss Anhang 7 Ziffer 2 unterliegen, sind zusätzlich folgende Informationen anzugeben: |
Eine Beschreibung der Spezifikationen für die Ladefunktion, einschliesslich der Angabe, dass das Ladeprotokoll USB Power Delivery unterstützt wird, mit dem Wortlaut «Schnellladefähig über USB-PD» und unter Angabe aller anderen unterstützten Ladeprotokolle mit der jeweiligen Bezeichnung in Textform. |
4 Piktogramm
1.Das Piktogramm hat folgendes Format und enthält das folgende Symbol:
- für Funkanlagen, die in Kombination mit einem Ladenetzteil angeboten werden:
- für Funkanlagen, die ohne Ladenetzteil angeboten werden:
2. Sofern das Piktogramm erkennbar und verständlich bleibt, sind z. B. in Bezug auf Farbe, ausgefüllte Darstellung, Umriss und Linienstärke Varianten zulässig. Wird das Piktogramm kleiner oder grösser dargestellt, müssen die Grössenverhältnisse der Darstellung unter Ziffer 1 gewahrt werden. Die Abmessung «a» muss auch bei Varianten mindestens 7 mm betragen.
5 Etikett
1. Das Etikett hat folgendes Format und enthält das folgende Symbol:
2. Anstelle der Buchstaben XX ist der Zahlenwert der zum Aufladen der Funkanlage benötigten Mindestleistung anzugeben, die ein Ladenetzteil zum Laden der Funkanlage liefern muss. Anstelle der Buchstaben YY ist der Zahlenwert der von der Funkanlage zum Erreichen der maximalen Ladegeschwindigkeit benötigten Höchstleistung anzugeben, die ein Ladenetzeil mindestens liefern muss, damit diese maximale Ladegeschwindigkeit erreicht wird. Die Abkürzung USB PD (USB Power Delivery) ist anzugeben, wenn die Funkanlage dieses Schnellladeprotokoll unterstützt.
3. Sofern das Etikett erkennbar und verständlich bleibt, sind z. B. in Bezug auf Farbe, ausgefüllte Darstellung, Umriss und Linienstärke Varianten zulässig. Wird das Etikett kleiner oder grösser dargestellt, so müssen die Grössenverhältnisse der Darstellung unter Ziffer 1 gewahrt werden. Die Abmessung «a» muss auch bei Varianten mindestens 7 mm betragen.