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784.101.21 VFAV

Verordnung des BAKOM über Fernmeldeanlagen (VFAV)

vom 26. Mai 2016 (Stand am 1. Januar 2026)

Das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM),

gestützt auf Artikel 31 Absatz 5 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 1 (FMG)
und auf die Artikel 3, 7 Absatz 3, 8 Absatz 2, 17 Absatz 4, 19 Absatz 6, 26 Absatz 5, 27 Absatz 1, 33 Absätze 1 und 3 und 35 der Verordnung vom 25. November 2015 2 über Fernmeldeanlagen (FAV), 3

verordnet:

Art. 1 Zusätzliche grundlegende Anforderungen

Die anwendbaren zusätzlichen grundlegenden Anforderungen nach Artikel 7 Absatz 3 FAV und die betreffenden Funkanlagen sind in Anhang 1 aufgeführt.

Art. 1a4 Mit einem einheitlichen Ladenetzteil kompatible Funkanlagen und entsprechende technische Spezifikationen

Funkanlagen, die nach Artikel 7 Absatz 2 bis FAV mit einem einheitlichen Ladenetzteil kompatibel sein müssen, sind in Anhang 7 Ziffer 1 aufgeführt, die technischen Spezifikationen für Ladefunktionen in Anhang 7 Ziffer 2.

Art. 2 Schnittstellen

Die anwendbaren technischen Vorschriften nach Artikel 3 Absatz 1 FAV für Schnittstellen sind in Anhang 2 aufgeführt.

Die Vorschriften betreffend die Lage der vorgeschriebenen Schnittstellen sind in Anhang 1 Ziffer 4 der Verordnung des Bundesamtes für Kommunikation vom 9. Dezember 1997 5 über Fernmeldedienste und Adressierungselemente aufgeführt.

Art. 2a6 Information zu Betriebsbeschränkungen

Die Information zu Betriebsbeschränkungen auf der Verpackung nach Artikel 19 Absatz 3 FAV muss sichtbar und lesbar angebracht werden.

Für eine Funkanlage, die das schweizerische Konformitätskennzeichen gemäss Anhang 1 Ziffer 1 trägt, muss die Information in einer der folgenden Formen angebracht werden:

  1. Piktogramm nach Anhang 6;
  2. Ausdruck «Betriebsbeschränkungen in CH».

Für eine Funkanlage, die das ausländische Konformitätskennzeichen gemäss Anhang 1 Ziffer 2 trägt, muss die Information in einer der folgenden Formen angebracht werden:

  1. Piktogramm nach Anhang 6;
  2. Ausdruck «Beschränkungen oder Anforderungen in», abgefasst in einer für die vom betreffenden Staat bestimmten und für die Endnutzerin oder den Endnutzer leicht verständlichen Sprache, gefolgt von der Abkürzung des Staats gemäss Anhang 6, in dem solche Beschränkungen oder Anforderungen Geltung haben.

Für eine Funkanlage, die beide Konformitätskennzeichen trägt, muss die Information in einer der Formen gemäss Absatz 3 angebracht werden.

Art. 2b7 Informationen zu Ladefunktionen und Ladenetzteilen

Bei Funkanlagen nach Artikel 7 Absatz 2bis FAV, die mit Kabel aufladbar sind, müssen folgende Informationen angebracht werden:

  1. die Angaben nach Anhang 7 Ziffer 3 zur Ladefunktion der Funkanlagen und zu den kompatiblen Ladenetzteilen nach Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe d FAV: in den Sicherheitsanweisungen;
  2. die Angabe, ob nach Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe d FAV ein Ladenetzteil im Lieferumfang enthalten ist: mit einem Piktogramm nach Anhang 7 Ziffer 4;
  3. die Angaben zur Ladefunktion der Funkanlagen und zu den kompatiblen Ladenetzteilen nach Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe d FAV: mit einem Etikett nach Anhang 7 Ziffer 5.

Art. 3 Pflicht der Konformitätsbewertungsstellen

Die Konformitätsbewertungsstellen müssen an den Reglementierungstätigkeiten auf dem Gebiet der Funkanlagen und der Frequenzplanung der folgenden Stellen mitwirken:

  1. Ausschuss für elektronische Kommunikation (Electronic Communications Committee, ECC);
  2. die für die Bereiche Akkreditierung oder Bezeichnung zuständigen Untergruppen des ECC.

Art. 4 Zulassung von Funkanlagen, die dazu bestimmt sind, zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit von Behörden betrieben zu werden

Das Zulassungsverfahren nach Artikel 26 FAV ist in Anhang 4 aufgeführt.

Die anwendbaren technischen und administrativen Vorschriften für Funkanlagen, die dazu bestimmt sind, zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit von Behörden nach Artikel 27 Absatz 4 FAV betrieben zu werden, sind in Anhang 5 aufgeführt.

Art. 58 Bewilligung für das Bereitstellen von Funkanlagen auf dem Markt, die dazu bestimmt sind, zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit von Behörden betrieben zu werden

Um eine Bewilligung für das Bereitstellen von Funkanlagen auf dem Markt zu erhalten, die dazu bestimmt sind, zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit von Behörden betrieben zu werden (Art. 27 FAV), muss die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über eine technische Leiterin oder einen technischen Leiter nach Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung vom 18. November 2020 9 über die Nutzung des Funkfrequenzspektrums (VNF) verfügen.

Artikel 32 Absatz 3 VNF gilt sinngemäss.

Art. 6 Leitungsgebundene Fernmeldeanlagen mit PLC-Technologie

Die technischen und administrativen Vorschriften über das Erstellen und Betreiben von leitungsgebundenen Fernmeldeanlagen mit Powerline-Communication-Technologie (PLC) nach Artikel 33 Absatz 1 FAV sind in Anhang 5 aufgeführt.

Art. 7 Abgabe von Funkanlagen

Funkanlagen nach Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe a FAV dürfen nur an militärische Stellen, Zivilschutzorganisationen oder andere in ausserordentlichen Lagen handelnde Organisationen abgegeben werden. Bei der Abgabe muss eine Quittung ausgestellt werden.

Die im Handel erhältlichen, neuen oder gebrauchten Sendeanlagen für die Teilnahme am Amateurfunk dürfen nur abgegeben werden an:

  1. 10 Inhaberinnen und Inhaber eines Rufzeichens nach Artikel 47f der Verordnung vom 6. Oktober 199711 über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich gegen Quittung und gegen Vorweisung der Rechnung des laufenden Jahres betreffend die Verwaltungsgebühr für die Verwaltung eines Rufzeichens (Art. 46 Abs. 8 der Fernmeldegebührenverordnung vom 18. November 202012);
  2. Wirtschaftsakteurinnen gegen Quittung.

Die Quittung muss die Anzahl der abgegebenen Funkanlagen, deren Marke und Typ, die Adresse und Unterschrift der Person, welcher die Funkanlagen abgegeben wurden, und gegebenenfalls das auf der vorgewiesenen Rechnung angegebene Rufzeichen enthalten. Die Quittung muss nicht unterzeichnet werden, wenn die Funkanlagen per Post zugestellt werden. 13

Wer Funkanlagen nach Absatz 2 Buchstabe a abgibt, muss die Quittung zwei Jahre aufbewahren.

Wer Funkanlagen nach den Artikeln 6 Absatz 2 und 25 Absatz 1 Buchstabe a FAV abgibt, muss die Belege zur Bereitstellung auf dem Markt, insbesondere Lieferschein und Rechnung, fünf Jahre aufbewahren.

Art. 8 Erstellen und Betreiben von gebrauchten Fernmeldeanlagen

Gebrauchte Fernmeldeanlagen, für welche die anwendbaren technischen Normen wesentlich geändert haben (Art. 35 FAV), sowie die Vorschriften über ihr Erstellen und ihr Betreiben sind in Anhang 3 aufgeführt.

Art. 9 Änderung von durch das BAKOM bezeichneten technischen Normen

Wird eine bezeichnete technische Norm geändert, so veröffentlicht das BAKOM im Bundesblatt, ab welchem Zeitpunkt die Vermutung der Konformität für konforme Funkanlagen nach der vorangehenden Fassung dahinfällt.

Art. 10 Aufhebung eines anderen Erlasses

Die Verordnung des Bundesamts für Kommunikation vom 14. Juni 2002 14 über Fernmeldeanlagen wird aufgehoben.

Art. 10a15 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 12. November 2019

Handmobiltelefone mit fortgeschrittenen Rechenfähigkeiten, die der zusätzlichen grundlegenden Anforderung gemäss Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe g FAV in Verbindung mit Anhang 1 Ziffer 6 nicht entsprechen, dürfen bis zum 16. März 2022 in Verkehr gebracht werden.

Art. 10b16 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 21. Juli 2022

Funkanlagen, die den zusätzlichen grundlegenden Anforderungen nach Artikel 7 Absatz 3 Buchstaben d–f FAV in Verbindung mit Anhang 1 Ziffern 7–9 unterliegen, diese aber nicht erfüllen, dürfen bis zum 31. Juli 2025 in Verkehr gebracht werden.

Art. 10c17 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 1. Januar 2024

Funkanlagen, die den technischen Spezifikationen nach Artikel 7 Absatz 2 bis in Verbindung mit Anhang 7 Ziffern 1.1–1.12 unterliegen, diese aber nicht erfüllen, dürfen bis zum 27. Dezember 2024 in Verkehr gebracht werden, Funkanlagen nach Ziffer 1.13 bis zum 27. April 2026.

Art. 11 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 13. Juni 2016 in Kraft.

Anhang 118

(Art. 1)

Anwendbare zusätzliche grundlegende Anforderungen nach Artikel 7 Absatz 3 FAV und die betreffenden Funkanlagen

Ziff.

Funkanlagen

Anwendbare zusätzliche grundlegende Anforderungen

Referenz/Quelle

1

Funkanlagen, die der regionalen Vereinbarung vom 18. April 201219 über den Binnenschifffahrtsfunk unterliegen

Art. 7 Abs. 3 Bst. g FAV

Entscheidung 2000/637/EG20

2

Seefunkanlagen, die auf nicht dem internationalen Übereinkommen vom 1. November 197421 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS-Übereinkommen) unterliegenden Schiffen zwecks Teilnahme am weltweiten Seenot‑ und Sicherheitsfunksystem (GMDSS) bestimmt sind

Art. 7 Abs. 3 Bst. g FAV

Beschluss 2013/638/EU22

3

Lawinenverschüttetensuchgeräte mit einer Betriebsfrequenz von 457 kHz

Art. 7 Abs. 3 Bst. g FAV

Entscheidung 2001/148/EG23

4

Funkanlagen des automatischen Schiffs-identifizierungssystems (AIS), die auf nicht dem SOLAS‑Übereinkommen unterliegenden Schiffen installiert sind

Art. 7 Abs. 3 Bst. g FAV

Entscheidung 2005/53/EG24

5

Cospas-Sarsat-Ortungsbaken
(406 MHz)

Art. 7 Abs. 3 Bst. g FAV

Entscheidung 2005/631/EG25

6

Handmobiltelefone mit fortgeschrittenen Rechenfähigkeiten

Art. 7 Abs. 3 Bst. g FAV

Delegierte Verordnung (EU) 2019/32026

7

Funkanlagen, die direkt oder indirekt mit dem Internet verbunden sind.

Ausgenommen sind:

  1. Medizinprodukte nach Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/74527, die eine Funkanlage enthalten;
  2. In-vitro-Diagnostika nach Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/74628, die eine Funkanlage enthalten.

Art. 7 Abs. 3 Bst. d FAV

Delegierte Verordnung (EU) 2022/3029

8

Folgende Funkanlagen, sofern diese personenbezogene Daten verarbeiten können:

Art. 7 Abs. 3 Bst. e FAV

Delegierte Verordnung (EU) 2022/3030

  1. mit dem Internet verbundene Funkanlagen;
  2. Funkanlagen, die ausschliesslich für die Kinderbetreuung konzipiert oder bestimmt sind;
  3. Spielzeug nach der Verordnung des EDI vom 15. August 201231 über die Sicherheit von Spielzeug, die eine Funkanlage enthalten;
  4. Funkanlagen, die ausschliesslich oder nicht ausschliesslich dazu konzipiert oder bestimmt sind, an Folgendem getragen, festgeschnallt oder befestigt zu werden:–einem Teil des menschlichen Körpers, einschliesslich Kopf, Hals, Rumpf, Arme, Hände, Beine und Füsse,–an von Menschen getragenen Kleidungsstücken, einschliesslich Kopfbedeckungen, Handschuhen und Schuhen.

Ausgenommen sind:

  1. Medizinprodukte nach Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/74532, die eine Funkanlage enthalten;
  2. In-vitro-Diagnostika nach Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/74633, die eine Funkanlage enthalten;
  3. Funkanlagen betreffend die Flugsicherheit nach der Verordnung (EU) 2018/113934;
  4. Funkanlagen in Fahrzeugen nach der Verordnung vom 19. Juni 199535 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge;
  5. Mautsysteme mit Funkanlagen nach Art. 2 Abs. 10 der Richtlinie (EU) 2019/52036, die eine Funkanlage enthalten.

9

Mit dem Internet verbundene Funkanlagen, welche die Übertragung von Geld, monetären Werten oder sogar virtuellen Währungen gemäss der Definition nach Artikel 2 Buchstabe d der Richtlinie (EU) 2019/71337 ermöglichen.

Ausgenommen sind:

  1. Medizinprodukte nach Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/74538, die eine Funkanlage enthalten;
  2. In-vitro-Diagnostika nach Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/74639, die eine Funkanlage enthalten;
  3. Funkanlagen betreffend die Flugsicherheit nach der Verordnung (EU) 2018/113940;
  4. Funkanlagen in Fahrzeugen nach der Verordnung vom 19. Juni 199541 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge;
  5. Mautsysteme mit Funkanlagen nach Art. 2 Abs. 10 der Richtlinie (EU) 2019/52042, die eine Funkanlage enthalten.

Art. 7 Abs. 3 Bst. f FAV

Delegierte Verordnung (EU) 2022/3043

Anhang 244

(Art. 2 Abs. 1)

Anwendbare technische Vorschriften nach Artikel 3 Absatz 1 FAV für Schnittstellen45

Nr.

Titel der technischen Anforderung

Ausgabe

RIR0101

Flugfunk

10

RIR0102

Flugnavigation

10

RIR0103

Überwachungssysteme Luftverkehr

8

RIR0104

Alarmsysteme Luftverkehr

4

RIR0105

Flugtelemetrie/Flugfernwirken

3

RIR0201

Terrestrische Rundfunksender

17

RIR0203

Funkanwendungen für Programmerstellung und bei Veranstaltungen (PMSE)

23

RIR0301

Punkt-zu-Multipunkt-Richtfunkanlagen

12

RIR0302

Punkt-zu-Punkt-Richtfunkanlagen

31

RIR0501

Digitale zellulare Telefonie

21

RIR0503

Drahtlose Telefone

9

RIR0504

Funkanlagen für Notfalldienste

11

RIR0506

Personensuchanlagen (Pager)

9

RIR0507

Betriebsfunkanlagen PMR/PAMR

18

RIR0510

Intelligente Transportsysteme (ITS)

7

RIR0601

Endgeräte für das weltweite Seenot- und Sicherheitsfunksystem

10

RIR0603

Maritime Kommunikation

10

RIR0604

Maritime Radionavigation

11

RIR0702

Wettersonden

7

RIR0703

Wetterradar

8

RIR0705

Wind-Profiler

6

RIR0805

Speiseverbindungen (Feeder links)

2

RIR0806

Terrestrische stationäre Satellitenfunkanlagen (FSS)

18

RIR0808

Terrestrische bewegliche Satellitenfunkanlagen (MSS)

19

RIR0809

Satellitennavigationssysteme (RNSS)

4

RIR1001

Alarmanlagen

13

RIR1002

Eisenbahnanwendungen

12

RIR1003

Suchen, Verfolgen und Erfassen von Daten

19

RIR1004

Funkortung

19

RIR1005

Induktive Anwendungen

14

RIR1006

Drahtlose Anwendungen im Gesundheitswesen

19

RIR1007

Modell-Fernsteuerungen

9

RIR1008

Allgemeiner Kurzstreckenfunk

24

RIR1009

Drahtlose Mikrofonanlagen

27

RIR1010

Breitband-Datenübertragungssysteme

19

RIR1011

Hochfrequenz-Identifikationsanlagen (RFID)

12

RIR1012

Transport- und Verkehrstelematik (TTT)

16

RIR1013

Drahtlose Audioanlagen

18

RIR1021

Fernsteuern, Fernmessen und Datenübertragung mit höheren Leistungen

12

RIR1023

Ultra-Breitband-Anwendungen (UWB)

12

RIR1101

Amateurfunkanlagen

15

RIR1102

CB-Funkanlagen

9

RIR1108

Funkortung (zivil)

9

Anhang 3

(Art. 8)

Erstellen und Betreiben von gebrauchten Fernmeldeanlagen nach Artikel 35 FAV

Anlagen/Anlagentypen

Vorschrift

UHF PMR mit einer Bandbreite von 25 kHz

(Die Bandbreite von 25 kHz im UHF-Frequenzbereich wurde infolge der Anpassung der RIR 0507 entfernt46)

Ohne entsprechende Konzession ist das Betreiben seit dem 1. Januar 2008 nicht mehr erlaubt.

Anhang 447

(Art. 4 Abs. 1)

Zulassungsverfahren für Funkanlagen, die dazu bestimmt sind, zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit von Behörden betrieben zu werden

1 Zulassungsgesuch

  1. Wer eine Zulassung für eine Funkanlage erhalten will, die dazu bestimmt ist, zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit von Behörden betrieben zu werden, muss dem BAKOM ein Gesuch mit dem entsprechenden Formular48 und den erforderlichen Unterlagen und Informationen einreichen.
  2. Die Prüfberichte (Art. 14 Abs. 4 Bst. h FAV) betreffend die Anforderungen an die elektromagnetische Verträglichkeit und die Nutzung des Frequenzspektrums (Art. 26 Abs. 3 FAV) müssen von einer anerkannten Prüfstelle nach Artikel 17 FAV ausgestellt werden. Sie können auch vom Hersteller erstellt werden, wenn dieser über das nötige Wissen und die notwendigen Messmittel verfügt.
  3. Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller, die sich auf den Prüfbericht oder die Zulassung von Dritten stützen, müssen nachweisen, dass die Funkanlage mit der ursprünglich geprüften oder zugelassenen Funkanlage in allen Punkten übereinstimmt.

2 Zulassungsverfahren

  1. Die Zulassung wird auf den Namen der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers ausgestellt und ist nicht übertragbar. Sie gibt dieser Person kein Alleinrecht.
  2. Ist die zugelassene Funkanlage das Muster einer Serie, so gilt die Zulassung für weitere Anlagen der Zulassungsinhaberin oder des Zulassungsinhabers, vorausgesetzt, dass diese Anlagen mit der zugelassenen Anlage in allen Teilen übereinstimmen.

3 Meldepflicht

  1. Zulassungsinhaberinnen und -inhaber müssen dem BAKOM eine Änderung der Kennzeichnung (Art. 18 Abs. 4 FAV), der Firmenbezeichnung oder der Adresse vorgängig melden; wird eine juristische Person aufgelöst, so muss dies dem BAKOM ebenfalls vorgängig gemeldet werden.
  2. Zulassungsinhaberinnen und -inhaber müssen dem BAKOM alle technischen Änderungen, die sie an der Anlage ausführen möchten, auf dem entsprechenden Formular49 melden. Das BAKOM entscheidet so rasch wie möglich, ob die geplanten Änderungen eine neue Zulassung erfordern.

4 Dauer der Zulassung

  1. In der Regel wird die Zulassung auf unbestimmte Zeit erteilt.
  2. Sie endet insbesondere:a.mit dem Widerruf nach Ziffer 4a;b.nach Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer, wenn diese befristet ist;c.mit dem Tod der Zulassungsinhaberin oder des Zulassungsinhabers oder, wenn die Zulassung auf eine juristische Person ausgestellt ist, mit deren Auflösung.
  3. Das BAKOM bestimmt, wie sich das Erlöschen einer Zulassung nach Ziffer 4.2 Buchstaben a und c auf Funkanlagen auswirkt, die bereits angeboten werden, in Verkehr gebracht sind, erstellt oder betrieben werden. Bei seiner Analyse berücksichtigt es gebührend die Risiken sowie die Notwendigkeit des Schutzes der Investitionen der betroffenen Behörden.

4a Widerruf der Zulassung

Das BAKOM kann unter Berücksichtigung der Risiken und des Investitionsschutzes die Zulassung aus berechtigten Gründen entschädigungslos widerrufen, insbesondere bei:

  1. einer Änderung dieser Verordnung oder der entsprechenden technischen und administrativen Vorschriften;
  2. einer Missachtung dieser Verordnung oder der mit der Zulassung verbundenen Auflagen durch die Zulassungsinhaberin oder den Zulassungsinhaber.

5 Zulassungsnummer

  1. Für die Zulassungsnummer wird folgende Darstellung benutzt:[tab]CH.yy.iiii
  2. Die Zahlen und Buchstaben der grafischen Darstellung nach Ziffer 5.1 haben folgende Bedeutung:a.yy: die beiden letzten Ziffern des Ausstellungsjahrs der Zulassung;b.iiii: individuelle vierstellige Zahl.

Anhang 550

(Art. 4 Abs. 2 und Art. 6)

Verschiedene technische und administrative Vorschriften51

Nr.

Titel der technischen Anforderung

Ausgabe

TAV 5.1

(Art. 6)

Technische und administrative Vorschriften betreffend die leitungsgebundenen Fernmeldeanlagen mit Powerline-Communication-Technologie (PLC)

5

TAV 5.2

(Art. 4 Abs. 2)

Technische und administrative Vorschriften betreffend die Funkanlagen, die dazu bestimmt sind, zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit von Behörden betrieben zu werden: Fest installierte störende Anlagen

6

TAV 5.3

(Art. 4 Abs. 2)

Technische und administrative Vorschriften betreffend die Funkanlagen, die dazu bestimmt sind, zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit von Behörden betrieben zu werden: Mobile störende Anlagen

6

TAV 5.4

(Art. 4 Abs. 2)

Technische und administrative Vorschriften betreffend die Funkanlagen, die dazu bestimmt sind, zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit von Behörden betrieben zu werden: Ortungs- und Überwachungssysteme sowie Daten- und Sprechfunkanlagen

5

Anhang 652

(Art. 2 a )

Piktogramm

Das Piktogramm hat die Form einer Tabelle.

2 Es enthält das folgende Symbol:

3 Für eine Funkanlage, die das schweizerische Konformitätskennzeichen gemäss Anhang 1 Ziffer 1 FAV trägt, enthält es neben oder unter dem Symbol gemäss Absatz 2 die Abkürzung der Schweiz (CH).

4 Für eine Funkanlage, die das ausländische Konformitätskennzeichen gemäss Anhang 1 Ziffer 2 FAV trägt, enthält es neben oder unter dem Symbol gemäss Absatz 2 die Abkürzung der Staaten in denen Betriebsbeschränkungen vorhanden sind.

5 Die Abkürzungen der Staaten gemäss Absatz 4 sind im Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2017/135453; sie werden ergänzt durch die folgenden Staaten:

  1. Schweiz: CH;
  2. Liechtenstein: LI;
  3. Norwegen: NO;
  4. Island: IS.

6 Änderungen in der Darstellung des Piktogramms und dessen Inhalt (z.B. Farbe, massive oder hohle Darstellung, Linienstärke) sind zulässig, sofern sie sichtbar und lesbar bleiben.

7 Beispiel mit informativem Charakter:

CH

FR

ES

IT

DK

DE

CH

IT

DE

Anhang 754

(Art. 1 a und 2 b )

Mit einem einheitlichen Ladenetzteil kompatible Funkanlagen

1 Funkanlagen nach Artikel 7 Absatz 2bis FAV

Nr.

Kategorie

1.

Mobiltelefone

2.

Tablets

3.

Digitalkameras

4.

Kopfhörer

5.

Headsets

6.

Tragbare Videokonsolen

7.

Tragbare Lautsprecher

8.

E-Reader

9.

Tastaturen

10.

Mäuse

11.

Tragbare Navigationssysteme

12.

Ohrhörer

13.

Laptops

2 Technische Spezifikationen für Ladefunktionen

Ziff.

Kategorie

Anwendbare technische Spezifikationen

1.

Funkanlagen, die mit Kabel aufladbar sind:

Die Funkanlagen müssen:

  1. mit dem USB-Typ-C-Anschluss entsprechend der Norm EN IEC 62680-1-3: 2022, Schnittstellen des Universellen Seriellen Busses für Daten und Energie – Teile 1–3: Gemeinsame Bauteile – Festlegung für USB-Typ-C®-Kabel und -Steckverbinder ausgestattet sein und dieser Anschluss muss jederzeit zugänglich und betriebsbereit sein;
  2. mit Kabel aufladbar sein, die der Norm EN IEC 62680-1-3: 2022, Schnittstellen des Universellen Seriellen Busses für Daten und Energie – Teile 1–3: Gemeinsame Bauteile – Festlegung für USB-Typ-C®-Kabel und -Steckverbinder entsprechen.

2.

Funkanlagen, die mit Kabel mit einer Spannung von mehr als 5 Volt, einer Stromstärke von mehr als 3 Ampere oder einer Leistung von mehr als 15 Watt aufladbar sind:

Die Funkanlagen müssen:

  1. mit dem Ladeprotokoll USB Power Delivery entsprechend der Norm EN IEC 62680-1-2: 2022, Schnittstellen des Universellen Seriellen Busses für Daten und Energie – Teile 1–2: Gemeinsame Komponenten – Festlegung für die USB-Stromversorgung, ausgestattet sein;
  2. so konzipiert sein, dass bei Ausstattung mit einem zusätzlichen Ladeprotokoll unabhängig vom verwendeten Ladenetzteil die volle Funktionalität des Ladeprotokolls USB Power Delivery sichergestellt ist.

3 Angaben zu den Ladefunktionen und zu den kompatiblen Ladenetzteilen nach Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe d FAV

Ziff.

Kategorie

Angaben zu den Ladefunktionen und zu den kompatiblen Ladenetzteilen

1.

Bei Kategorien, die in den Anwendungsbereich von Artikel 7 Absatz 2bis FAV fallen und den Anforderungen gemäss Anhang 2 unterliegen, sind folgende Informationen anzugeben:

Eine Beschreibung der Anforderungen an die Stromversorgung der mit dieser Funkanlage verwendbaren Ladenetzteile, einschliesslich der zum Aufladen der Funkanlage erforderlichen Mindestleistung und der zum Aufladen der Funkanlage bei maximaler Ladegeschwindigkeit erforderlichen Höchstleistung, angegeben in Watt, mit dem folgenden Wortlaut: Die Leistung des Ladegeräts muss von einer von der Funkanlage benötigten Mindestleistung von [xx] Watt bis zu einer zum Erreichen der maximalen Ladegeschwindigkeit benötigten Höchstleistung von [yy] Wattreichen. Die Wattzahl gibt jeweils die benötigte Mindestleistung und die zum Erreichen der maximalen Ladegeschwindigkeit benötigte Höchstleistung an.

2.

Bei Funkanlagen, die in den Anwendungsbereich von Artikel 7 Absatz 2bis FAV fallen und den Anforderungen gemäss Anhang 7 Ziffer 2 unterliegen, sind zusätzlich folgende Informationen anzugeben:

Eine Beschreibung der Spezifikationen für die Ladefunktion, einschliesslich der Angabe, dass das Ladeprotokoll USB Power Delivery unterstützt wird, mit dem Wortlaut «Schnellladefähig über USB-PD» und unter Angabe aller anderen unterstützten Ladeprotokolle mit der jeweiligen Bezeichnung in Textform.

4 Piktogramm

1.Das Piktogramm hat folgendes Format und enthält das folgende Symbol:

  1. für Funkanlagen, die in Kombination mit einem Ladenetzteil angeboten werden:
  1. für Funkanlagen, die ohne Ladenetzteil angeboten werden:

2. Sofern das Piktogramm erkennbar und verständlich bleibt, sind z. B. in Bezug auf Farbe, ausgefüllte Darstellung, Umriss und Linienstärke Varianten zulässig. Wird das Piktogramm kleiner oder grösser dargestellt, müssen die Grössenverhältnisse der Darstellung unter Ziffer 1 gewahrt werden. Die Abmessung «a» muss auch bei Varianten mindestens 7 mm betragen.

5 Etikett

1. Das Etikett hat folgendes Format und enthält das folgende Symbol:

2. Anstelle der Buchstaben XX ist der Zahlenwert der zum Aufladen der Funkanlage benötigten Mindestleistung anzugeben, die ein Ladenetzteil zum Laden der Funkanlage liefern muss. Anstelle der Buchstaben YY ist der Zahlenwert der von der Funkanlage zum Erreichen der maximalen Ladegeschwindigkeit benötigten Höchstleistung anzugeben, die ein Ladenetzeil mindestens liefern muss, damit diese maximale Ladegeschwindigkeit erreicht wird. Die Abkürzung USB PD (USB Power Delivery) ist anzugeben, wenn die Funkanlage dieses Schnellladeprotokoll unterstützt.

3. Sofern das Etikett erkennbar und verständlich bleibt, sind z. B. in Bezug auf Farbe, ausgefüllte Darstellung, Umriss und Linienstärke Varianten zulässig. Wird das Etikett kleiner oder grösser dargestellt, so müssen die Grössenverhältnisse der Darstellung unter Ziffer 1 gewahrt werden. Die Abmessung «a» muss auch bei Varianten mindestens 7 mm betragen.