Diese Verordnung regelt:
- die Berechtigung zur Veranlassung sowie die Voraussetzungen und das Verfahren zur Erteilung der Bewilligungen zur Durchführung von genetischen Untersuchungen und die damit verbundenen Pflichten;
- den Schutz von Proben und genetischen Daten;
- die Vorgaben für:1.genetische Untersuchungen von Eigenschaften des Erbguts, die nicht an Nachkommen weitergegeben werden (Art. 2 Abs. 1 GUMG),2.genetische Untersuchungen im Zusammenhang mit Bluttransfusionen und Transplantationen (Art. 2 Abs. 2 GUMG);
- die Zusammensetzung der Eidgenössischen Kommission für genetische Untersuchungen beim Menschen.
Für die Erstellung von DNA-Profilen zur Klärung der Abstammung oder zur Identifizierung gilt die Verordnung vom 14. Februar 2007 3 über die Erstellung von DNA-Profilen im Zivil- und im Verwaltungsbereich (VDZV).