Flüchtige organische Verbindungen (VOC) im Sinne dieser Verordnung sind organische Verbindungen mit einem Dampfdruck von mindestens 0,1 mbar bei 20° C oder mit einem Siedepunkt von höchstens 240° C bei 1013,25 mbar.
814.018 — VOCV
Verordnung über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (VOCV)
vom 12. November 1997 (Stand am 1. Januar 2024)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 35 a und 35 c des Umweltschutzgesetzes
vom 7. Oktober 1983 1 (USG),
verordnet:
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Begriff
Art. 2 Abgabeobjekt
Der Abgabe unterliegen:
- die VOC der Stoff-Positivliste (Anhang 1);
- die VOC nach Buchstabe a in eingeführten Gemischen und Gegenständen der Produkte-Positivliste (Anhang 2).
Art. 3 Anwendung der Zollgesetzgebung
Die Zollgesetzgebung findet sinngemäss Anwendung auf die Erhebung und Rückerstattung der Abgabe und auf das Verfahren, soweit die Ein- oder Ausfuhr betroffen ist.
2. Abschnitt Vollzug
Art. 42 Vollzugsbehörden
Die Oberzolldirektion vollzieht diese Verordnung, soweit nicht das Bundesamt für Umwelt (BAFU) zuständig ist. Sie berücksichtigt dabei die Fachmeinung des BAFU.
Das BAFU:
- vollzieht die Bestimmungen über die Verteilung des Abgabeertrages (Art. 23–23b);
- 3 …
- untersucht die Wirkung der Abgabe und der Abgabebefreiung bei Massnahmen zur Verminderung der Emissionen auf die Luftqualität und veröffentlicht die Ergebnisse regelmässig.
Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) stellt dem BAFU die benötigten Unterlagen zur Verfügung. 4
Die Kantone unterstützen die Vollzugsbehörden des Bundes, soweit nicht der Bund abgabepflichtig ist. Sie nehmen insbesondere folgende Aufgaben wahr:
- Aufgehoben
- die Überprüfung der Nachweise nach Artikel 9h;
- die Überprüfung der VOC-Bilanzen nach Artikel 10;
- Aufgehoben
- die Bestätigung der Verminderung diffuser Emissionen nach Artikel 9k.5
Die Aufwände der Vollzugsbehörden des Bundes werden jährlich mit 4,9 Prozent der Einnahmen (Bruttoeinnahmen abzüglich Rückerstattungen) entschädigt. Die Höhe der Vollzugsentschädigung wird bei Bedarf überprüft und angepasst. 6
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) erlässt im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement Vorschriften über die Abgeltung der Kantone für die Unterstützung des Vollzugs.
Art. 57 Fachkommission für die VOC-Lenkungsabgabe
Der Bundesrat bestellt eine Fachkommission, in welcher der Bund, die Kantone und die interessierten Kreise vertreten sind, und bestimmt als Präsidenten oder Präsidentin jeweils einen Vertreter oder eine Vertreterin des BAFU 8 . Die Fachkommission besteht aus höchstens zwölf Mitgliedern.
Die Fachkommission berät den Bund und die Kantone in Fragen der Lenkungsabgabe auf VOC, insbesondere zu Änderungen der Anhänge und zum Vollzug der Abgabebefreiung bei Massnahmen zur Verminderung der Emissionen. 9
Art. 6 Kontrollen
Die Vollzugsbehörden können unangemeldet Kontrollen durchführen, insbesondere bei Abgabepflichtigen sowie bei Personen, die eine VOC-Bilanz erstellen müssen oder die ein Gesuch um Rückerstattung 10 stellen.
Den Vollzugsbehörden sind auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die für den Vollzug dieser Verordnung erforderlich sind.
3. Abschnitt Abgabesatz
Art. 711
Der Abgabesatz beträgt 3 Franken je Kilogramm VOC.
4. Abschnitt Abgabebefreiung und VOC-Bilanz
Art. 8 Abgabebefreiung bei geringen Mengen
VOC in folgenden Gemischen und Gegenständen sind von der Abgabe befreit:
- Gemische und Gegenstände, in denen der VOC-Anteil höchstens 3 Prozent (% Masse) beträgt;
- 12 Gemische und Gegenstände, die nicht auf der Produkte-Positivliste aufgeführt sind.
… 13
Werden Gemische und Gegenstände nach Absatz 1 Buchstaben a und b im Inland hergestellt, so werden die darin enthaltenen VOC auf Gesuch 14 der Hersteller und Herstellerinnen von der Abgabe befreit.
Art.
915
Abgabebefreiung bei Massnahmen zur Verminderung
der Emissionen
VOC, die in einer stationären Anlage nach Artikel 2 Absatz 1 und Anhang 1 Ziffer 32 der Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 198516 (LRV) verwendet werden, sind von der Abgabepflicht befreit, wenn:
- die Menge der jährlichen VOC-Emissionen dieser Anlage durch Massnahmen um mindestens 50 Prozent unter die Menge VOC gesenkt wurde, die bei Einhaltung der vorsorglichen Emissionsbegrenzung nach den Artikeln 3 und 4 LRV und bei gleicher Produktion jährlich maximal emittiert werden dürfte;
- die dafür eingesetzte Abluftreinigungsanlage (ALURA) in gutem technischen Zustand und während 95 Prozent der Betriebszeit verfügbar ist; und
- die VOC-Emissionen der stationären Anlage, die nicht über die ALURA geführt werden (diffuse VOC-Emissionen), nach Anhang 3 vermindert werden.
Art. 9a17 Anlagengruppen
Mehrere stationäre Anlagen können auf Gesuch zu einer Anlagengruppe zusammengefasst werden, wenn:
- sie von derselben Person betrieben werden; und
- jede Anlage den Anforderungen der LRV genügt.18
Eine Anlagengruppe wird im Hinblick auf die Erfüllung der Befreiungsvoraussetzungen nach Artikel 9 wie eine einzelne stationäre Anlage behandelt.
Die Zusammensetzung einer Anlagengruppe kann in den folgenden Fällen geändert werden:
- Ausschluss stillgelegter stationärer Anlagen;
- Aufgehoben
- Einbezug stationärer Anlagen, die den Anforderungen nach Anhang 3 genügen;
- Verkauf stationärer Anlagen;
- Änderung von Anhang 3; nur auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung.19
… 20
Art. 9b21 Ausserordentliche Ereignisse und Ersatz der ALURA
Wurde die nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b verlangte Verfügbarkeit der ALURA während eines Geschäftsjahres wegen eines ausserordentlichen Ereignisses nicht erreicht, so sind die VOC, die ausserhalb der Dauer des dadurch verursachten Stillstands der ALURA emittiert wurden, von der Abgabe befreit, wenn:
- die Befreiungsvoraussetzungen nach Artikel 9 ausserhalb der Dauer des Stillstands erfüllt sind;
- die kantonale Behörde unverzüglich über das ausserordentliche Ereignis informiert wurde; und
- das ausserordentliche Ereignis nicht wegen mangelhafter Wartung oder unsachgemässem Betrieb der ALURA verursacht wurde.
Wurde die nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b verlangte Verfügbarkeit der ALURA während eines Geschäftsjahres wegen Ersatzes der ALURA nicht erreicht, so sind die VOC, die ausserhalb der Dauer des ALURA-Ersatzes emittiert wurden, von der Abgabe befreit, wenn:
- die Befreiungsvoraussetzungen nach Artikel 9 ausserhalb der Dauer des ALURA-Ersatzes erfüllt sind;
- die kantonale Behörde vorgängig über den geplanten Stillstand der ALURA informiert wurde; und
- die Ersatzarbeiten während den Betriebsferien oder in Zeiten mit geringer Produktion durchgeführt wurden.
Art. 9c22 Anpassungen an den Stand der Technik
Das UVEK passt Anhang 3 der technischen Entwicklung an. Es hört vorgängig die betroffenen Wirtschaftszweige und die Kantone an.
Die VOC-Emissionen aus stationären Anlagen, die aufgrund einer Anpassung nach Absatz 1 nicht mehr nach den Anforderungen nach Anhang 3 vermindert werden, bleiben von der Abgabe befreit, wenn die Anlage spätestens innerhalb von drei Jahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Anpassung die Anforderungen von Anhang 3 wieder erfüllt.
Art. 9d–9f23
Art. 9g25 Änderung an der stationären Anlage24
Änderungen an der stationären Anlage, die Auswirkungen auf die diffusen VOC-Emissionen haben, sind der kantonalen Behörde unverzüglich zu melden.
… 26
Art. 9h28 Nachweis für die Abgabebefreiung27
Wer eine Abgabebefreiung im Sinne von Artikel 35 a Absatz 4 USG beansprucht, muss jährlich nachweisen, dass die Befreiungsvoraussetzungen nach Artikel 9 erfüllt sind. 29
Der Nachweis ist gleichzeitig mit der VOC-Bilanz einzureichen.
Kann der Nachweis nicht erbracht werden, so entfällt die Abgabebefreiung für die in der stationären Anlage verwendeten VOC während dem betreffenden Geschäftsjahr.
Art. 9i30
Art. 9j31 Zeitpunkt der Befreiung
Stationäre Anlagen sind ab dem Zeitpunkt von der Abgabe befreit, ab dem sie die Befreiungsvoraussetzungen nach Artikel 9 erfüllen.
Art. 9k32 Bestätigung der Verminderung diffuser Emissionen
Die Kantone bestätigen bei stationären Anlagen auf Anfrage des Betreibers die Einhaltung der Anforderungen nach Anhang 3.
Sie überprüfen die Bestätigungen mindestens alle fünf Jahre und führen dazu Begehungen durch.
Art. 10 VOC-Bilanz
Wer eine Abgabebefreiung im Sinne von Artikel 35 a Absatz 3 Buchstabe c oder Absatz 4 USG oder eine Bewilligung zum Bezug von vorläufig abgabebefreiten VOC (Art. 21) beansprucht, muss eine VOC-Buchhaltung führen und eine VOC-Bilanz erstellen. 33
Die VOC-Bilanz enthält:
- Eingänge, Lagerbestand, Ausgänge;
- in Gemischen oder Gegenständen verarbeitete Mengen;
- wiedergewonnene Mengen;
- im eigenen oder externen Betrieb eliminierte Mengen oder umgewandelte Mengen;
- Restemissionen.
Die Vollzugsbehörden können weitere Angaben verlangen. 34
Die VOC-Bilanz ist auf einem amtlichen Formular zu erstellen. Die Oberzolldirektion kann andere Formen zulassen.
Ist der Aufwand für die Erstellung der VOC-Bilanzen unverhältnismässig hoch, so kann die Oberzolldirektion Ausnahmen von den Absätzen 1 und 2 gewähren.
5. Abschnitt Abgabeerhebung im Inland
Art. 11 Anmeldung
Personen, die VOC herstellen, müssen sich bei der Oberzolldirektion melden. Diese führt ein Register.
Art. 12 Entstehung der Abgabeforderung
Die Abgabeforderung entsteht:
- für VOC, die im Inland hergestellt werden, im Zeitpunkt, in dem sie den Herstellungsbetrieb verlassen oder im Herstellungsbetrieb verwendet werden;
- für VOC, für welche die Abgabe nach Artikel 22 Absatz 2 nachbezahlt werden muss, im Zeitpunkt, in dem die begünstigte Person die VOC selbst verwendet oder Dritten abgibt.
Art. 13 Abgabedeklaration
Hersteller und Herstellerinnen, die VOC in Verkehr bringen oder selbst verwenden, sowie Personen, die Grosshandel mit VOC betreiben und eine Bewilligung zum Bezug von vorläufig abgabebefreiten VOC haben (Art. 21 Abs. 2), müssen der Oberzolldirektion eine Abgabedeklaration bis zum 25. Tag des Monats einreichen, der auf die Entstehung der Abgabeforderung folgt. 35
Personen, die nach Artikel 22 Absatz 2 verpflichtet sind, die Abgabe nachzubezahlen, müssen der kantonalen Behörde eine Abgabedeklaration innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres einreichen.
Die Deklaration enthält Angaben über Art und Menge der in Verkehr gebrachten oder verwendeten VOC. Sie erfolgt auf einem amtlichen Formular. Die Oberzolldirektion kann andere Formen zulassen.
Die Deklaration dient als Grundlage für die Festsetzung der Abgabe. Eine amtliche Prüfung bleibt vorbehalten.
Wer die Abgabedeklaration nicht vollständig oder fristgerecht einreicht, muss auf der geschuldeten Abgabe einen Verzugszins bezahlen. 36
Art. 14 Abgabeberechnung
Massgebend für die Berechnung der Abgabe ist die Menge der VOC im Zeitpunkt der Entstehung der Abgabeforderung.
Art. 15 Abgabeveranlagung und Zahlungsfrist
Die Oberzolldirektion setzt den Abgabebetrag mit Verfügung fest.
Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage.
Bei verspäteter Zahlung ist ein Verzugszins geschuldet.
Art. 16 Nachforderung der Abgabe
Hat die Oberzolldirektion eine geschuldete Abgabe irrtümlich nicht oder zu niedrig oder einen rückerstatteten Abgabebetrag zu hoch festgesetzt, so fordert sie den Betrag innerhalb eines Jahres nach Eröffnung der Verfügung nach.
Art. 17 Verjährung der Abgabeforderung
Die Abgabeforderung verjährt zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden ist.
Die Verjährung wird unterbrochen:
- wenn die abgabepflichtige Person die Abgabeforderung anerkennt;
- durch jede Amtshandlung, mit der die Abgabeforderung bei der abgabepflichtigen Person geltend gemacht wird.
Mit jeder Unterbrechung beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen.
Die Abgabeforderung verjährt in jedem Fall 15 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden ist.
6. Abschnitt Abgaberückerstattung
Art. 18 Voraussetzungen der Rückerstattung
Abgaben werden nur zurückerstattet, wenn die Berechtigten nachweisen, dass die VOC so verwendet wurden, dass diese von der Abgabe befreit sind. 37
Die Berechtigten müssen alle für die Begründung der Rückerstattung wesentlichen Unterlagen während fünf Jahren seit Einreichung des Gesuchs um Rückerstattung aufbewahren.
Beträgt der Rückerstattungsanspruch weniger als 3000 Franken, so wird er nicht ausbezahlt. Ausgenommen sind Rückerstattungsbeträge von mindestens 300 Franken für die Ausfuhr von VOC.
Mehrere Berechtigte können sich zu einer Gruppe zusammenschliessen und gemeinsam ein Gesuch um Rückerstattung stellen. Die Auszahlung des Rückerstattungsbetrags erfolgt an den von der Gruppe bezeichneten Vertreter. 38
Die Berechtigten müssen nachweisen, dass die Abgabe entrichtet wurde. 39
Rückerstattungsanträge können, soweit sie nicht die Ausfuhr betreffen, nur nach Abschluss des Geschäftsjahres gestellt werden.
Art. 19 Verwirkung von Rückerstattungsansprüchen
Rückerstattungsansprüche, soweit sie nicht die Ausfuhr betreffen, sind innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres zu stellen. Das BAZG kann diese Frist in begründeten Fällen auf Gesuch hin um 30 Tage erstrecken. 40
Rückerstattungsansprüche erlöschen in jedem Fall zwei Jahre nach Eintritt des Rückerstattungsgrundes.
Art. 20 Gesuch auf Rückerstattung
Für die Rückerstattung der Abgabe ist ein Gesuch auf amtlichem Formular zu stellen und einzureichen bei:
- den kantonalen Behörden;
- der Oberzolldirektion für ausgeführte VOC.
Das Gesuch für ausgeführte VOC muss enthalten:
- die auf den Ausfuhrdokumenten deklarierte Menge VOC, die während höchstens zwölf Monaten ausgeführt worden ist;
- Fabrikationsrapporte, Muster in Originalverpackungen oder andere Unterlagen, die für die Feststellung der ausgeführten Menge VOC nötig sind;
- weitere für die Berechnung der Rückerstattung erforderliche Angaben, welche die Oberzolldirektion verlangt.
7. Abschnitt Bezug von vorläufig abgabebefreiten VOC (Verpflichtungsverfahren)41
Art. 2142 Bewilligung
Das BAZG kann Personen eine Bewilligung zum Bezug von vorläufig abgabebefreiten VOC erteilen, wenn sie sich verpflichten, insgesamt jährlich mindestens 25 t VOC:43
- so zu verwenden oder so zu behandeln, dass sie nicht in die Umwelt gelangen können;
- zu exportieren;
- 44 zu Gemischen und Gegenständen zu verarbeiten, in denen der VOC-Anteil höchstens 3 Prozent (% Masse) beträgt; oder
- 45 zu Gemischen und Gegenständen zu verarbeiten, die nicht auf der Produkte-Positivliste aufgeführt sind.46
a … 47
Es kann diese Bewilligung auch Personen erteilen, die einen Stoff nach Anhang 1 dieser Verordnung verwenden, wenn sie nachweisen, dass:
- der Anteil dieses Stoffes an ihrem Gesamtverbrauch von VOC mindestens 55 Prozent beträgt;
- sie jährlich mindestens 1 Tonne dieses Stoffes verwenden; und
- durch verfahrensbedingte chemische Umwandlung bei Verwendung dieses Stoffes im Durchschnitt höchstens 2 Prozent in die Umwelt gelangen können.48
Die Bewilligung kann auch Personen erteilt werden, die Grosshandel mit VOC betreiben und einen durchschnittlichen Lagerbestand von mindestens 10 t VOC oder einen jährlichen Mindestumsatz von 25 t VOC nachweisen. 49
Die Verpflichtung oder der Nachweis ist bei der Oberzolldirektion zu hinterlegen.
Die Oberzolldirektion führt ein öffentliches Register der Personen, die eine Bewilligung zum Bezug von vorläufig abgabebefreiten VOC haben. 50
Art. 22 Abrechnung
Wer eine Bewilligung nach Artikel 21 hat, muss die VOC-Bilanz spätestens sechs Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres der kantonalen Behörde einreichen.
Für VOC, die so verwendet werden, dass sie nicht von der Abgabe befreit sind, muss die Abgabe nachbezahlt werden.
… 51
Die Unterlagen des Verfahrens zum Bezug von vorläufig abgabebefreiten VOC sind während fünf Jahren seit Einreichung der VOC-Bilanz aufzubewahren. 52
Art. 22a53 Berichtigung der Zollanmeldung
Die anmeldepflichtige Person, die eine neue Zollveranlagung nach Artikel 34 Absatz 3 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 54 beantragt, muss nachweisen, dass zum Zeitpunkt der ursprünglichen Zollanmeldung eine Bewilligung zum Bezug von vorläufig abgabebefreiten VOC vorhanden war.
Art. 22b55 Mangelhafte Einreichung der VOC-Bilanz
… 56
Wird die VOC-Bilanz nicht vollständig oder nicht fristgerecht eingereicht, so setzt das BAZG eine Nachfrist zur Einreichung einer ordnungsgemässen Bilanz. 57
Für die Abgaben, die nach Artikel 22 Absatz 2 aufgrund der nachgereichten Bilanz nachzubezahlen sind, ist ein Verzugszins geschuldet. Dieser ist ab dem Ablauf der Einreichungsfrist nach Artikel 22 Absatz 1 geschuldet.
Verstreicht die Nachfrist nach Absatz 2 unbenützt, so setzt die Oberzolldirektion die nachzubezahlende Abgabe nach pflichtgemässem Ermessen und unter Berücksichtigung der belasteten Ausgänge der Vorjahre fest.
Art. 22c58 Sistierung
Das BAZG sistiert die Bewilligung für das Verpflichtungsverfahren, wenn:
- Mitwirkungspflichten verletzt werden, insbesondere wenn die VOC-Bilanz innerhalb der Nachfrist nicht vollständig eingereicht wird; oder
- die nachträgliche Zahlung der Abgabe für die vorläufig abgabebefreiten VOC gefährdet erscheint.
Die Zahlung erscheint als gefährdet, wenn insbesondere:
- die Zahlungsfähigkeit der Bewilligungsinhaberin oder des Bewilligungsinhabers aufgrund einer Bonitätsprüfung als fraglich erscheint;
- die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber mit der Zahlung in Verzug ist; oder
- die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber keinen Wohnsitz in der Schweiz hat oder Anstalten trifft, den Wohn- oder Geschäftssitz oder die Betriebsstätte in der Schweiz aufzugeben oder sich im schweizerischen Handelsregister löschen zu lassen.
8. Abschnitt Verteilung des Abgabeertrages
Art. 2359 Grundsatz
Die Versicherer verteilen im Auftrag und unter Aufsicht des BAFU den Abgabeertrag nach Abzug der Vollzugskosten an die Bevölkerung. 60
Die Verteilung erfolgt jeweils im übernächsten Jahr (Verteilungsjahr) gestützt auf den Jahresertrag des Erhebungsjahrs.
Der Jahresertrag entspricht den Einnahmen per 31. Dezember einschliesslich Zinsen.
Als Versicherer gelten:
- die Versicherer der obligatorischen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz vom 18. März 199461 über die Krankenversicherung (KVG);
- die Militärversicherung nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 199262 über die Militärversicherung (MVG).
Die Versicherer verteilen den Jahresertrag in gleichmässigen Beträgen auf alle Personen, die im Verteilungsjahr:
- der Versicherungspflicht nach KVG oder nach Artikel 2 Absatz 1 oder 2 MVG unterstehen; und
- ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben.
An Personen, die während dem Verteilungsjahr nur zeitweise bei einem Versicherer versichert sind, werden die Beträge entsprechend dieser Zeitdauer verteilt. 63
Die Versicherer verrechnen die Beträge mit den im Verteilungsjahr fälligen Prämienrechnungen. 64
Art. 23a65 Ausrichtung an die Versicherer
Der Jahresertrag wird den Versicherern jeweils bis zum 30. Juni des Verteilungsjahres anteilsmässig ausgerichtet.
Massgebend für die Berechnung des Anteils jedes Versicherers ist die Anzahl der bei ihm versicherten Personen, die per 1. Januar des Verteilungsjahres die Voraussetzungen nach Artikel 23 Absatz 5 erfüllen.
Die Differenz zwischen dem ausgerichteten Anteil und der Summe der tatsächlich verteilten Beträge wird jeweils im nächsten Jahr ausgeglichen.
Art. 23b66 Organisation
Jeder Versicherer meldet dem Bundesamt für Gesundheit bis zum 20. März des Verteilungsjahres:
- die Anzahl der bei ihm versicherten Personen, die per 1. Januar des Verteilungsjahres die Voraussetzungen nach Artikel 23 Absatz 5 erfüllen;
- die Summe der im Vorjahr tatsächlich verteilten Beträge.
Die Versicherer informieren die versicherten Personen anlässlich der Mitteilung der neuen Prämie für das Verteilungsjahr über die Höhe des zu verteilenden Betrages. Zusätzlich müssen sie den versicherten Personen ein vom BAFU verfasstes Merkblatt über den Ablauf der Rückverteilung zukommen lassen. 67
Art. 23c68 Entschädigung der Versicherer
Für die Entschädigung der Versicherer gilt Artikel 123 der CO 2 -Verordnung vom 30. November 2012 69 .
9. Abschnitt Schlussbestimmungen
Art. 24 Übergangsbestimmung
Personen, die VOC herstellen, müssen sich innerhalb von drei Monaten seit Inkrafttreten dieser Verordnung bei der Oberzolldirektion melden.
Art. 25 Inkrafttreten und erstmalige Erhebung der Lenkungsabgabe
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.
Die Lenkungsabgabe wird erstmals am 1. Januar 2000 erhoben. 70
Übergangsbestimmung der Änderung vom 27. Juni 201271
Das Gesuch um Genehmigung des Massnahmenplans im Hinblick auf eine Abgabebefreiung im Jahr 2013 ist spätestens am 30. April 2013 einzureichen.
Anhang 172
(Art. 2 Bst. a)
Stoff-Positivliste (der Abgabe unterstellte flüchtige organische Verbindungen, VOC)
1 Stoffe
Zolltarif-Nr.73 | Stoff(e) | CAS-Nummer |
|---|---|---|
2914.1100 | Aceton | 67-64-1 |
2707.1090 + 2902.2090 | Benzol | 71-43-2 |
ex74 2915.3900 | Benzylacetat | 140-11-4 |
2906.2100 | Benzylalkohol(Phenylmethanol) | 100-51-6 |
ex 2909.1990 | Bis(2-ethoxyethyl)ether(Diethylenglykoldiethylether, Diethyldiglykol) | 112-36-7 |
ex 2909.1990 | Bis(2-methoxyethyl)ether (Diethylenglykoldimethylether, Dimethyldiglykol) | 111-96-6 |
ex 2711.1390 + ex 2901.1019 | n-Butan | 106-97-8 |
2905.1300 | Butan-1-ol (n-Butylalkohol) | 71-36-3 |
ex 2905.1490 | Butan-2-ol (sec-Butylalkohol) | 78-92-2 |
ex 2909.4390 | 2-n-Butoxyethanol (Ethylenglykolmonobutylether, Butylglykol) | 111-76-2 |
ex 2909.4390 | 2-(2-n-Butoxyethoxy)ethanol (Diethylenglykolmonobutylether, Butyldiglykol) | 112-34-5 |
ex 2915.3900 | 2-n-Butoxyethylacetat (Ethylenglykolmono-butyletheracetat, Butylglykolacetat) | 112-07-2 |
ex 2909.4990 | 1-n-Butoxypropan-2-ol | 5131-66-8 |
ex 2909.4990 | 1-tert-Butoxypropan-2-ol | 57018-52-7 |
2915.3300 | n-Butylacetat | 123-86-4 |
ex 2932.2000 | 4-Butyrolacton(Tetrahydro-2-furanon) | 96-48-0 |
2902.7090 | Cumol(Isopropylbenzol) | 98-82-8 |
2902.1190 | Cyclohexan | 110-82-7 |
ex 2914.2200 | Cyclohexanon | 108-94-1 |
ex 2902.1990 | Cyclopentan | 287-92-3 |
ex 2902.9090 + ex 3805.9000 | p-Cymol | 99-87-6 |
2903.1200 | Dichlormethan(Methylenchlorid) | 75-09-2 |
ex 2909.1990 | 1,2-Diethoxyethan (Ethylenglykoldiethylether, Diethylglykol) | 629-14-1 |
2909.1100 | Diethylether | 60-29-7 |
ex 2909.1990 | Diisopropylether (2-Isopropoxypropan) | 108-20-3 |
Zolltarif-Nr. | Stoff(e) | CAS-Nummer |
|---|---|---|
ex 2909.1990 | 1,2-Dimethoxyethan (Ethylenglykoldimethylether, Dimethylglykol) | 110-71-4 |
ex 2909.1990 | Dimethylether | 115-10-6 |
ex 2932.9900 | 1,4-Dioxan (Diethylendioxid) | 123-91-1 |
ex 2909.1990 | Di-n-Propylether(Propylether) | 111-43-3 |
2915.2100 | Essigsäure | 64-19-7 |
2915.2400 | Essigsäureanhydrid | 108-24-7 |
Ethanol, soweit es sich um gebrannte Wasser handelt, die nicht zu Trink- und Genusszwecken dienen können (Art. 31 Alkoholgesetz) | 64-17-5 | |
ex 2909.4480 | 2-Ethoxyethanol (Ethylenglykolmonoethylether, Ethylglykol) | 110-80-5 |
ex 2909.4990 | 1-Ethoxypropan-2-ol (Propylenglykolmonoethylether) | 1569-02-4 |
2915.3100 | Ethylacetat | 141-78-6 |
2902.6090 | Ethylbenzol | 100-41-4 |
ex 2915.1300 | Ethylformiat | 109-94-4 |
2912.1100 | Formaldehyd (Methanal) | 50-00-0 |
ex 2901.1099 | Heptan | 142-82-5 |
ex 2901.1099 | Hexan | 110-54-3 |
ex 2905.1980 | Hexan-1-ol | 111-27-3 |
ex 2914.4000 | 4-Hydroxy-4-methylpentan-2-on(Diacetonalkohol) | 123-42-2 |
ex 2915.3900 | Isobutylacetat | 110-19-0 |
ex 2915.3900 | Isopropylacetat | 108-21-4 |
ex 2902.1990 | D-Limonen ((R)-p-Mentha-1,8-dien) | 5989-27-5 |
ex 2902.1990 + ex 3805.9000 | DL-Limonen ((RS)-p-Mentha-1,8-dien, Dipenten) | 138-86-3 |
ex 2902.1990 | L-Limonen ((S)-p-Mentha-1,8-dien) D‑, DL‑ und L-Limonen aus terpenhaltigen Ölen (z.B. Orangenterpen, Dipenten) | 5989-54-8 |
2905.1190 | Methanol | 67-56-1 |
ex 2915.3900 | 1-Methoxy-2-propylacetat (Propylenglykolmonomethyletheracetat) | 108-65-6 |
ex 2909.4480 | 2-Methoxyethanol (Ethylenglykolmonomethylether, Methylglykol) | 109-86-4 |
ex 2915.3900 | 2-Methoxyethylacetat (Methylglykolacetat) | 110-49-6 |
ex 2909.4990 | 1-Methoxypropan-2-ol (Propylenglykolmonomethylether) | 107-98-2 |
ex 2915.3900 | Methylacetat | 79-20-9 |
ex 2901.1099 | 2-Methylbutan (i-Pentan) | 78-78-4 |
ex 2902.1990 | Methylcyclohexan | 108-87-2 |
2914.1200 | Methylethylketon(2-Butanon, MEK) | 78-93-3 |
ex 2915.1300 | Methylformiat | 107-31-3 |
ex 2901.1099 | 2-Methylpentan (i-Hexan) | 107-83-5 |
2914.1300 | 4-Methylpentan-2-on (Methylisobutylketon, MIBK) | 108-10-1 |
ex 2711.1390 + ex 2901.1019 | 2-Methylpropan(Isobutan) | 75-28-5 |
ex 2905.1490 | 2-Methylpropan-1-ol (Isobutanol) | 78-83-1 |
ex 2933.7900 | N-Methyl-2-pyrrolidon (1‑Methyl‑2‑pyrrolidinon) | 872-50-4 |
ex 2901.1099 | n-Pentan | 109-66-0 |
ex 2905.1980 | Pentan-1-ol (n-Amylalkohol) | 71-41-0 |
ex 2905.1980 | Pentan-2-ol (sec. Amylalkohol) | 6032-29-7 |
2711.1290 + ex 2711.2990 | Propan | 74-98-6 |
ex 2905.1290 | Propan-1-ol | 71-23-8 |
ex 2905.1290 | Propan-2-ol (Isopropylalkohol, Isopropanol) | 67-63-0 |
ex 2909.4480 | 2-Propoxyethanol (Ethylenglykolmonopropylether, Propylglykol) | 2807-30-9 |
ex 2915.3900 | n-Propylacetat | 109-60-4 |
2903.2300 | Tetrachlorethen (Perchlorethylen, PER) | 127-18-4 |
2932.1100 | Tetrahydrofuran(Oxolan) | 109-99-9 |
2707.2090 + 2902.3090 | Toluol | 108-88-3 |
2903.2200 | Trichlorethen | 79-01-6 |
ex 2902.9090 | Trimethylbenzole (1,2,3‑, 1,2,4‑ und 1,3,5‑Trimethylbenzol) | 526-73-8 95-63-6 108-67-8 |
2902.4190 | o-Xylol | 95-47-6 |
2902.4290 | m-Xylol | 108-38-3 |
2902.4390 | p-Xylol | 106-42-3 |
2 Stoffgruppen
Zolltarif-Nr.75 | Stoffgruppe(n) | CAS-Nummer |
|---|---|---|
2707.5090 | Aromatische KW-Gemische(u.a. Solvent Naphtha)* | diverse |
ex 2909.4990 | Butoxypropanole (Isomerengemische) | diverse |
ex 2909.4990 | Dipropylenglykol(mono)methylether(DPM; Einzelisomere und Isomerengemische) | diverse |
2710.1299 | Leichtöle und Zubereitungen* | diverse |
ex 2905.1980 | Pentanole(Isomerengemische) | diverse |
2710.1291 | Petrolether+Benzine (hauptsächlich nichtaromatische KW-Gemische) | diverse |
2710.1991 | Petroleum (hauptsächlich nichtaromatische KW-Gemische)* | diverse |
2710.1292 | White Spirits (hauptsächlich nichtaromatische KW-Gemische)* | diverse |
2707.3090 + 2902.4490 | Xylole (Isomerengemische) | diverse |
| ||
Anhang 276
(Art. 2 Bst. b)
Produkte-Positivliste (der Abgabe unterstellte flüchtige
organische Verbindungen, VOC)
Zolltarif-Nr.77 | Produkt(e)/Produktegruppe(n) | ||
ex | 2207. | Ethylalkohol, nicht denaturiert, mit einem Alkoholgehalt von 80 % Vol oder mehr; Ethylalkohol und Branntwein, denaturiert, mit beliebigem Alkoholgehalt; zu anderen als zu Trink- oder Genusszwecken | |
1000 |
| ||
2000 | – Ethylalkohol und Branntwein, denaturiert, mit beliebigem Alkoholgehalt | ||
ex | 2208. | Ethylalkohol, nicht denaturiert, mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % Vol; Branntwein, Likör und andere Spirituosen; zu anderen als zu Trink- oder Genusszwecken | |
– andere: | |||
9010 |
| ||
ex | 2209.0000 | Speiseessig und Speiseessigersatz aus Essigsäure, nicht zu Speisezwecken | |
2710. | Erdöle oder Öle aus bituminösen Mineralien (andere als rohe Öle) und anderweit weder genannte noch inbegriffene Zubereitungen mit einem Gewichtsanteil an Erdölen oder Ölen aus bituminösen Mineralien von 70 % oder mehr, in denen diese Öle den wesentlichen Bestandteil bilden, | ||
– zu anderen Zwecken: | |||
1994 |
| ||
1999 | – – andere Destillate und Produkte | ||
Erdöle oder Öle aus bituminösen Mineralien (andere als rohe Öle) und anderweit weder genannte noch inbegriffene Zubereitungen mit einem Gewichtsanteil an Erdölen oder Ölen aus bituminösen Mineralien von 70 % oder mehr, in denen diese Öle den wesentlichen Bestandteil bilden, | |||
2090 | – zu anderen Zwecken | ||
2711. | Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe: | ||
– verflüssigt: | |||
– – andere | |||
1990 | – – – andere | ||
2715.0000 | Bituminöse Mischungen auf der Grundlage von Naturasphalt oder Naturbitumen, Bitumen aus Erdöl, Mineralteer oder Mineralteerpech (z.B. Asphaltmix, Verschnittbitumen) | ||
Zolltarif-Nr. | Produkt(e)/Produktegruppe(n) | ||||
|---|---|---|---|---|---|
3201. | Gerbstoffauszüge pflanzlichen Ursprungs; Tannine und ihre Salze, Ether, Ester und andere Derivate: | ||||
1000 | – Quebrachoauszug | ||||
2000 | – Mimosaauszug | ||||
9000 | – andere | ||||
3202. | Synthetische organische Gerbstoffe; anorganische Gerbstoffe; | ||||
1000 | – synthetische organische Gerbstoffe | ||||
9000 | – andere | ||||
3203.0000 | Farbstoffe pflanzlichen oder tierischen Ursprungs (einschliesslich Farbstoffauszüge, ausgenommen tierische Schwärzen), auch chemisch einheitlich; in Anmerkung 3 zu diesem Kapitel genannte Zubereitungen auf der Grundlage pflanzlicher oder tierischer Farbstoffe | ||||
3204. | Synthetische organische Farbstoffe, auch chemisch einheitlich; | ||||
| |||||
1100 |
| ||||
1200 |
| ||||
1300 |
| ||||
1400 | – – Direktfarbstoffe und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Farbstoffe | ||||
1500 |
| ||||
1600 | – – Reaktivfarbstoffe und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Farbstoffe | ||||
1700 | – – Pigmentfarbstoffe und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Farbstoffe | ||||
1800 |
| ||||
1900 |
| ||||
2000 |
| ||||
9000 | – andere | ||||
3205.0000 | Farblacke; in Anmerkung 3 zu diesem Kapitel genannte Zubereitungen auf der Grundlage dieser Farblacke | ||||
3206. | Andere Farbstoffe; in Anmerkung 3 zu diesem Kapitel genannte | ||||
– Pigmente und Zubereitungen auf der Grundlage von Titandioxid: | |||||
1100 | – – 80 % oder mehr Titandioxid enthaltend, auf die Trockensubstanz | ||||
1900 | – – andere | ||||
2000 | – Pigmente und Zubereitungen auf der Grundlage von | ||||
– andere Farbstoffe und andere Zubereitungen: | |||||
4100 | – – Ultramarin und seine Zubereitungen | ||||
4200 | – – Lithopone, andere Pigmente und Zubereitungen auf der Grundlage | ||||
4900 | – – andere | ||||
5000 | – anorganische Erzeugnisse der als Luminophore verwendeten Art | ||||
3207. | Zubereitete Pigmente, zubereitete Trübungsmittel und zubereitete Farben, Schmelzglasuren und andere verglasbare Massen, Engoben, flüssige Glanzmittel und ähnliche Zubereitungen, der in der Keramik-, Emaillier- oder Glasindustrie verwendeten Art; Glasfritte und anderes Glas in Form von Pulver, Körnern, Schuppen oder Flocken: | ||||
1000 |
| ||||
2000 |
| ||||
3000 | – flüssige Glanzmittel und ähnliche Zubereitungen | ||||
4000 |
| ||||
3208. | Anstrichfarben und Lacke auf der Grundlage von synthetischen Polymeren oder modifizierten natürlichen Polymeren, in einem nicht wässerigen Medium dispergiert oder gelöst; Lösungen im Sinne der Anmerkung 4 zu diesem Kapitel: | ||||
1000 | – auf der Grundlage von Polyestern | ||||
2000 | – auf der Grundlage von Acryl – oder Vinylpolymeren | ||||
9000 | – andere | ||||
3209. | Anstrichfarben und Lacke auf der Grundlage von synthetischen Polymeren oder modifizierten natürlichen Polymeren, in einem wässerigen Medium dispergiert oder gelöst: | ||||
1000 | – auf der Grundlage von Acryl – oder Vinylpolymeren | ||||
9000 | – andere | ||||
3210.0000 | Andere Anstrichfarben und Lacke; zubereitete Wasserpigmentfarben der zur Lederzurichtung verwendeten Art | ||||
3211.0000 | Zubereitete Sikkative | ||||
3212. | Pigmente (einschliesslich Metallpulver und -flitter), in nichtwässerigen Medien dispergiert, flüssig oder pastenförmig, der zur Herstellung von Anstrichfarben verwendeten Art; Prägefolien; Färbemittel und andere Farbstoffe in Formen oder Verpackungen für den Einzelverkauf: | ||||
1000 | – Prägefolien | ||||
9000 | – andere | ||||
3213. | Farben für Kunstmaler, für den Unterricht, für die Plakatmalerei, für Farbtönungen, zur Unterhaltung und ähnliche Farben, in Täfelchen, Tuben, Töpfchen, Fläschchen, Näpfchen oder ähnlichen Aufmachungen: | ||||
1000 | – Farben in Zusammenstellungen | ||||
9000 | – andere | ||||
3214. | Glaserkitt, Harzzement und andere Kitte; Spachtelmassen für Malerarbeiten; nicht feuerfeste Verputzmassen in der für Maurerarbeiten verwendeten Art: | ||||
1000 |
| ||||
9000 | – andere | ||||
3215. | Druckfarben, Tinten und Tuschen zum Schreiben oder Zeichnen sowie andere Tinten und Tuschen, auch konzentriert oder in fester Form: | ||||
– Druckfarben: | |||||
1100 | – – schwarze | ||||
1900 | – – andere | ||||
9000 | – andere | ||||
ex | 3301. | Etherische Öle (auch terpenfrei gemacht), einschliesslich fester (konkreter) oder absoluter; Resinoide; Extraktions-Oleoresine; Konzentrate etherischer Öle in Fetten, nichtflüchtigen Ölen, Wachsen oder ähnlichen Stoffen, durch Enfleurage oder Mazeration gewonnen; terpenhaltige Nebenerzeugnisse aus der Herstellung terpenfreier etherischer Öle; destillierte aromatische Wässer und wässerige Lösungen etherischer Öle: | |||
– etherische Öle von Zitrusfrüchten: | |||||
1200 | – – Orangenöl | ||||
1300 | – – Zitronenöl | ||||
1900 | – – andere | ||||
– etherische Öle, ausgenommen von Zitrusfrüchten: | |||||
2400 | – – Pfefferminzöl (Mentha piperita) | ||||
2500 | – – andere Minzenöle | ||||
2900 | – – andere | ||||
9000 | – andere (als Konzentrate etherischer Öle) | ||||
3302. | Mischungen von Riechstoffen und Mischungen (einschliesslich alkoholischer Lösungen) auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe, der als Industrierohstoffe verwendeten Art; andere Zubereitungen auf der Grundlage von Riechstoffen, der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art: | ||||
9000 | – andere | ||||
3303.0000 | Parfüm und Toilettenwasser | ||||
3304. | Schönheitsmittel, Schminken und Hautpflegemittel, zubereitet, ausgenommen Arzneiwaren, einschliesslich Sonnenschutz- oder Bräunungsmittel; Zubereitungen für die Hand- oder Fusspflege: | ||||
1000 | – Schminken für die Lippen | ||||
2000 | – Schminken für die Augen | ||||
3000 | – Zubereitungen für die Hand- oder Fusspflege | ||||
– andere: | |||||
9100 | – – Puder, einschliesslich feste Puder | ||||
9900 | – – andere | ||||
3305. | Zubereitungen für die Haarpflege: | ||||
1000 | – Haarwaschmittel | ||||
2000 | – Zubereitungen für die permanente Haarverformung | ||||
3000 | – Haarlacke | ||||
9000 | – andere | ||||
3306. | Zubereitungen für die Mund- oder Zahnhygiene, einschliesslich Haftpuder und -cremen für künstliche Gebisse; Garne zur Reinigung der Zahnzwischenräume (Zahnseide), für den Einzelverkauf aufgemacht: | ||||
1000 | – Zahnpflegemittel | ||||
2000 | – Garne zur Reinigung der Zahnzwischenräume (Zahnseide) | ||||
9000 |
| ||||
3307. | Zubereitungen zur Verwendung vor, beim oder nach dem Rasieren, Körperdesodorierungsmittel, zubereitete Badezusätze, Enthaarungsmittel, andere zubereitete Riechstoffe oder Körperpflegemittel und andere kosmetische Zubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen; zubereitete Raumdesodorierungsmittel, auch nicht parfümiert, auch mit desinfizierenden Eigenschaften: | ||||
1000 | – Zubereitungen zur Verwendung vor, beim oder nach dem Rasieren | ||||
2000 | – Körperdesodorierungsmittel und Antitranspirationsmittel | ||||
3000 | – parfümierte Salze und andere zubereitete Badezusätze | ||||
| |||||
4100 | – – «Agarbatti» (Räucherstäbchen) und andere Riechstoffe zum Abbrennen | ||||
4900 | – – andere | ||||
9000 | – andere | ||||
ex | 3401. | Seifen; als Seife verwendbare organische grenzflächenaktive Erzeugnisse und Zubereitungen, in Stangen, Blöcken, geformten Stücken oder Figuren, auch Seife enthaltend; organisch grenzflächenaktive Erzeugnisse und Zubereitungen zum Waschen der Haut, in flüssiger oder dickflüssiger Form, in Aufmachung für den Einzelverkauf, auch Seife enthaltend; Papier, Watte, Filze und Vliesstoffe, mit Seife oder Reinigungsmitteln imprägniert, bestrichen oder überzogen:
| |||
1100 | – – zur Körperpflege (einschliesslich derjenigen zu medizinischen Zwecken) | ||||
1900 | – – andere (als gewöhnliche Seifen) | ||||
3000 |
| ||||
ex | 3402. | Organische grenzflächenaktive Stoffe (ausgenommen Seifen); grenzflächenaktive Zubereitungen, zubereitete Waschmittel (einschliesslich Waschhilfsmittel) und zubereitete Reinigungsmittel, auch Seife enthaltend, ausgenommen solche der Nr. 3401; ausgenommen gebrauchsfertiger Textilwaschmittel der Tarifnummer 3402.5000/9000: | |||
| |||||
3100 |
| ||||
3900 |
| ||||
| |||||
4100 |
| ||||
4200 |
| ||||
4900 |
| ||||
5000 |
| ||||
9000 |
| ||||
3403. | Zubereitete Schmiermittel (einschliesslich Schneidöle, Zubereitungen zum Lösen von Schrauben, zubereitete Rostschutz- oder Korrosionsschutzmittel und Formentrennmittel, auf der Grundlage von Schmierstoffen) und Zubereitungen der als Schmälzmittel für Spinnstoffe, Mittel zum Ölen oder Fetten von Leder, Pelzen oder anderen Stoffen verwendeten Art, ausgenommen solche, die als wesentlichen Bestandteil 70 Gewichtsprozent oder mehr Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthalten: | ||||
– Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend: | |||||
1100 |
| ||||
1900 | – – andere | ||||
– andere: | |||||
9100 |
| ||||
9900 | – – andere | ||||
3405. | Schuhwichsen und Schuhcremen, Möbel- oder Fussbodenwachse, Poliermittel für Karosserien, Glas oder Metalle, Scheuerpasten und -pulver und ähnliche Zubereitungen (auch in Form von Papier, Watte, Filz, Vliesstoff, Zellkunststoff oder Zellkautschuk, mit diesen Zubereitungen imprägniert, bestrichen oder überzogen), ausgenommen Wachse der Nr. 3404: | ||||
1000 | – Wichsen, Cremen und ähnliche Zubereitungen für Schuhe oder Leder | ||||
2000 |
| ||||
3000 |
| ||||
4000 | – Scheuerpasten, Scheuerpulver und andere zubereitete Scheuermittel | ||||
9000 | – andere | ||||
3506. | Zubereitete Klebstoffe, anderweit weder genannt noch inbegriffen; | ||||
1000 |
| ||||
– andere: | |||||
9100 |
| ||||
| |||||
9910 |
| ||||
9990 |
| ||||
3707. | Chemische Zubereitungen für photographische Zwecke, ausgenommen Lacke, Klebstoffe und ähnliche Zubereitungen; unvermischte Erzeugnisse, entweder für photographische Zwecke dosiert oder gebrauchsfertig in Aufmachungen für den Einzelverkauf: | ||||
1000 | – Emulsionen zur Erzeugung lichtempfindlicher Oberflächen | ||||
9000 | – andere | ||||
3805. | Balsamterpentinöl, Kienöl, Wurzelterpentinöl oder Sulfatterpentinöl und andere terpenhaltige Öle aus der Destillation oder einer anderen | ||||
1000 | – Balsamterpentinöl, Kienöl, Wurzelterpentinöl oder Sulfatterpentinöl | ||||
9000 | – andere | ||||
3808. | Insektizide, Rodentizide, Fungizide, Herbizide, Keimhemmungsmittel und Pflanzenwuchsregulatoren, Desinfektionsmittel und ähnliche Erzeugnisse, in Formen oder Aufmachungen für den Einzelverkauf oder in Form von Zubereitungen oder Waren, wie Schwefelbänder, Schwefelfäden, | ||||
– in Unternummern-Anmerkung 1 zu diesem Kapitel genannte Waren: | |||||
5200 |
| ||||
5900 | – – andere | ||||
– in Unternummern-Anmerkung 2 zu diesem Kapitel genannte Waren: | |||||
6100 | – – in Aufmachungen mit einem Nettogewicht von nicht mehr als 300 g | ||||
6200 |
| ||||
6900 | – – andere | ||||
– andere: | |||||
9100 | – – Insektizide | ||||
9200 | – – Fungizide | ||||
9300 | – – Herbizide, Keimhemmungsmittel und Pflanzenwuchsregulatoren | ||||
9400 | – – Desinfektionsmittel | ||||
9900 | – – andere | ||||
3809. | Appretur- oder Ausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z. B. zubereitete Schlichtemittel und zubereitete Beizmittel), der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder in ähnlichen Industrien verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen: | ||||
– auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten: | |||||
1010 | – – zu Futterzwecken | ||||
1090 | – – andere | ||||
– andere: | |||||
9100 | – – der in der Textilindustrie oder in ähnlichen Industrien verwendeten Art | ||||
9200 | – – der in der Papierindustrie oder in ähnlichen Industrien verwendeten Art | ||||
9300 | – – der in der Lederindustrie oder in ähnlichen Industrien verwendeten Art | ||||
3810. | Zubereitungen zum Abbeizen von Metallen; Flussmittel und andere Hilfsmittel zum Schweissen oder Löten von Metallen; Pasten und Pulver zum Schweissen oder Löten, aus Metall und anderen Stoffen bestehend; Zubereitungen der als Überzugs- oder Füllmasse für Schweisselektroden oder Schweissstäbe verwendeten Art: | ||||
1000 |
| ||||
9000 | – andere | ||||
3814. | Zusammengesetzte organische Lösungs- und Verdünnungsmittel, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Zubereitungen zum Entfernen von Farben oder Lacken: | ||||
0090 | – andere | ||||
3815. | Reaktionsauslöser, Reaktionsbeschleuniger und zubereitete Katalysatoren, anderweit weder genannt noch inbegriffen | ||||
– auf Trägern fixierte Katalysatoren: | |||||
1100 | – – mit Nickel oder einer Nickelverbindung als Aktivsubstanz | ||||
1200 | – – mit Edelmetall oder einer Edelmetallverbindung als Aktivsubstanz | ||||
1900 | – – andere | ||||
9000 | – andere | ||||
3817. | Alkylbenzol-Gemische und Alkylnaphthalin-Gemische, ausgenommen solche der Nrn. 2707 oder 2902: | ||||
0090 | – andere | ||||
3820.0000 | Zubereitete Gefrierschutzmittel und zubereitete Flüssigkeiten zum Enteisen | ||||
3824. | Zubereitete Bindemittel für Giessereiformen oder -kerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschliesslich Mischungen von Naturprodukten) anderweit weder genannt noch inbegriffen: | ||||
1010 | – – zu Futterzwecken | ||||
1090 | – – andere | ||||
3000 |
| ||||
4000 | – zubereitete Additive für Zement, Mörtel oder Beton | ||||
5000 | – Mörtel und Beton, nicht feuerfest | ||||
6000 | – Sorbit, ausgenommen solches der Nr. 2905.44 | ||||
– in Unternummern-Anmerkung 3 zu diesem Kapitel genannte Waren | |||||
8100 | – – Oxiran (Ethylenoxid) enthaltend | ||||
8200 |
| ||||
8300 | – – Tris(2,3-dibrompropyl)phosphat enthaltend | ||||
8400 |
| ||||
8500 |
| ||||
8600 | – – Pentachlorbenzol (ISO) oder Hexachlorbenzol (ISO) enthaltend | ||||
8700 |
| ||||
8800 | – – Tetra-, Penta-,Hexa-, Hepta-oder Octabromdiphenylether enthaltend | ||||
8900 |
| ||||
– andere: | |||||
9100 |
| ||||
9200 |
| ||||
– – – andere: | |||||
9991 | – – – – zu Futterzwecken | ||||
9999 | – – – – andere | ||||
3825. | Rückstände der chemischen Industrie oder verwandter Industrien, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Siedlungsmüll; Klärschlamm; andere in Anmerkung 6 zu diesem Kapitel erwähnten Abfälle | ||||
1000 | – Siedlungsmüll | ||||
2000 | – Klärschlamm | ||||
3000 | – klinische Abfälle | ||||
– Abfälle von organischen Lösungsmitteln: | |||||
4100 | – – halogeniert | ||||
4900 | – – andere | ||||
5000 |
| ||||
– andere Abfälle der chemischen Industrie oder verwandter Industrien: | |||||
6100 | – – vorwiegend organische Bestandteile enthaltend | ||||
6900 | – – andere | ||||
– andere: | |||||
9010 | – – zu Futterzwecken | ||||
9090 | – – andere | ||||
3826. | Biodiesel und seine Mischungen, keine Erdöle oder Öle aus bituminösen Mineralien enthaltend oder mit einem Gewichtsanteil an Erdölen oder Ölen aus bituminösen Mineralien von weniger als 70 %: | ||||
0090 | – andere | ||||
3827. | Mischungen, die Halogenderivate von Methan, Ethan oder Propan enthalten, anderweit weder genannt noch inbegriffen: | ||||
| |||||
1100 |
| ||||
1200 |
| ||||
1300 |
| ||||
1400 |
| ||||
2000 |
| ||||
| |||||
3100 |
| ||||
3200 |
| ||||
3900 |
| ||||
4000 |
| ||||
| |||||
5100 |
| ||||
5900 |
| ||||
| |||||
6100 |
| ||||
6200 |
| ||||
6300 |
| ||||
6400 |
| ||||
6500 |
| ||||
6800 |
| ||||
6900 |
| ||||
9000 |
| ||||
3901. | Polymere des Ethylens, in Primärformen: | ||||
1000 | – Polyethylen mit einer Dichte von weniger als 0,94 | ||||
2000 | – Polyethylen mit einer Dichte von 0,94 oder mehr | ||||
3000 | – Ethylen -Vinylacetat-Copolymere | ||||
4000 | – Ethylen-alpha-Olefin-Copolymere mit einer Dichte von weniger als 0,94 | ||||
9000 | – andere | ||||
3902. | Polymere des Propylens oder anderer Olefine, in Primärformen: | ||||
1000 | – Polypropylen | ||||
2000 | – Polyisobutylen | ||||
3000 | – Propylen-Copolymere | ||||
9000 | – andere | ||||
3903. | Polymere des Styrols, in Primärformen: | ||||
– Polystyrol: | |||||
1100 | – – expandierbar | ||||
1900 | – – anderes | ||||
2000 | – Styrol-Acrylnitril-Copolymere (SAN) | ||||
3000 | – Acrylnitril-Butadien-Styrol-Copolymere (ABS) | ||||
9000 | – andere | ||||
3904. | Polymere des Vinylchlorids oder anderer halogenierter Olefine, in Primärformen: | ||||
1000 | – Poly(vinylchlorid), nicht mit anderen Stoffen gemischt | ||||
– anderes Poly(vinylchlorid): | |||||
2100 | – – nicht weich gemacht | ||||
2200 | – – weich gemacht | ||||
3000 | – Vinylchlorid-Vinylacetat-Copolymere | ||||
4000 | – andere Copolymere des Vinylchlorids | ||||
5000 | – Polymere des Vinylidenchlorids | ||||
– fluorierte Polymere: | |||||
6100 | – – Polytetrafluorethylen | ||||
6900 | – – andere | ||||
9000 | – andere | ||||
3905. | Polymere des Vinylacetats oder anderer Vinylester, in Primärformen; andere Polymere des Vinyls, in Primärformen: | ||||
– Poly(vinylacetat): | |||||
1200 | – – in wässeriger Dispersion | ||||
1900 | – – andere | ||||
– Copolymere des Vinylacetats: | |||||
2100 | – – in wässeriger Dispersion | ||||
2900 | – – andere | ||||
3000 | – Poly(vinylalkohol), auch nicht hydrolisierte Acetatgruppen enthaltend | ||||
– andere: | |||||
9100 | – – Copolymere | ||||
9900 | – – andere | ||||
3906. | Acrylpolymere in Primärformen: | ||||
1000 | – Poly(methyl-methacrylat) | ||||
9000 | – andere | ||||
3907. | Polyacetale, andere Polyether und Epoxidharze, in Primärformen; Polycarbonate, Alkydharze, Allylpolyester und andere Polyester, in Primärformen: | ||||
1000 | – Polyacetale | ||||
– andere Polyether: | |||||
2100 | – – Bis(polyoxyethylen) Methylphosphonat | ||||
2900 | – – andere | ||||
3000 | – Epoxidharze | ||||
4000 | – Polycarbonate | ||||
5000 | – Alkydharze | ||||
– Poly(ethylenterephthalat) | |||||
6100 | – – mit einer Viskositätszahl von 78 ml /g oder mehr | ||||
6900 | – – andere | ||||
7000 | – Poly(milchsäure) | ||||
– andere Polyester: | |||||
9100 | – – ungesättigt | ||||
9900 | – – andere | ||||
3908. | Polyamide in Primärformen | ||||
1000 | – Polyamid -6, -11, -12, -6,6, -6,9, -6,10 oder -6,12 | ||||
9000 | – andere | ||||
3909. | Aminoharze, Phenolharze und Polyurethane, in Primärformen: | ||||
1000 | – Harnstoffharze; Thioharnstoffharze | ||||
2000 | – Melaminharze | ||||
– andere Aminoharze: | |||||
3100 | – – Poly(methylenphenyl isocyanat) (roh MDI, polymeres MDI) | ||||
3900 | – – andere | ||||
4000 | – Phenolharze | ||||
5000 | – Polyurethane | ||||
3910.0000 | Silicone, in Primärformen | ||||
3911. | Petroleumharze, Cumaron-Inden-Harze, Polyterpene, Polysulfide, Polysulfone und andere in Anmerkung 3 zu diesem Kapitel genannte Erzeugnisse, anderweit weder genannt noch inbegriffen, in Primärformen: | ||||
1000 |
| ||||
2000 |
| ||||
9000 | – andere | ||||
3912. | Cellulose und ihre chemischen Derivate, anderweit weder genannt noch inbegriffen, in Primärformen: | ||||
– Celluloseacetate: | |||||
1100 | – – nicht weich gemacht | ||||
1200 | – – weich gemacht | ||||
2000 | – Cellulosenitrate (einschliesslich Collodium) | ||||
– Celluloseether: | |||||
3100 | – – Carboxymethylcellulose und ihre Salze | ||||
3900 | – – andere | ||||
9000 | – andere | ||||
3913. | Natürliche Polymere (z.B. Alginsäure) und modifizierte natürliche Polymere (z. B. gehärtete Eiweissstoffe, chemische Derivate von Naturkautschuk), anderweit weder genannt noch inbegriffen, in Primärformen: | ||||
1000 | – Alginsäure, ihre Salze und Ester | ||||
9000 | – andere | ||||
3914.0000 | Ionenaustauscher auf der Grundlage von Polymeren der Nrn. 3901 bis 3913, in Primärformen | ||||
Anhang 378
(Art. 9 Bst. c)
Verminderung der diffusen VOC-Emissionen
1 Anforderungen an den Betrieb von stationären Anlagen
11 Allgemeine Anforderungen
111 Grundsatz
Alle VOC-relevanten Prozesse sind im Hinblick auf die Verminderung der diffusen VOC-Emissionen zu optimieren.
112 Ablufterfassung und -reinigung
Prozesse sind in geschlossenen Systemen zu führen, soweit dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.
2 Die Abluft aus geschlossenen Systemen ist über die ALURA zu führen.
3 Bei Prozessen in nicht-geschlossenen Systemen ist die Abluft mittels Absaughauben oder formangepassten Quellabsaugungen mit angemessener Absaugleistung direkt oder mittels Aufkonzentrierung über die ALURA zu führen.
4 Raumabluft ist direkt oder mittels Aufkonzentrierung über die ALURA zu führen.
5 Die Abluft nach den Absätzen 2–4 ist auch nach Produktionsende über die ALURA zu führen (Nachlaufzeit der ALURA).
6 Die Absätze 3–5 finden keine Anwendung, wenn feststeht, dass sich die Abluft wegen ihrer geringen VOC-Konzentration nicht dazu eignet, über die ALURA geführt zu werden.
7 Für das Abluftsystem muss ein aktuelles Wartungskonzept vorhanden sein, das insbesondere festlegt, wie gewährleistet wird, dass:
- das Abluftsystem dicht ist;
- systemkritische Komponenten schnell ersetzt werden.
8 Die Lüftung in Betriebsräumen mit mechanisch erzeugter Zuluft ist, soweit dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist, so zu betreiben, dass ein Unterdruck herrscht, wenn:
- ein Produktionsgebäude einen einzigen Betriebsraum aufweist und aus diesem eine Jahresfracht von mindestens 500 kg VOC emittiert wird;
- ein Produktionsgebäude mehrere Betriebsräume aufweist und aus diesen eine Jahresfracht von insgesamt mindestens 1000 kg VOC emittiert wird; oder
- ein Produktionsgebäude mehrere Betriebsräume aufweist und aus einem dieser Betriebsräume eine Jahresfracht von mindestens 500 kg VOC emittiert wird.
113 Gebindeabdeckungen
Gebinde, die VOC enthalten, sind mit einer passenden Abdeckung auszurüsten.
114 Arbeitsorganisation
Es müssen aktuelle Arbeitsvorschriften vorhanden sein, die den emissionsarmen Umgang mit Lösungsmitteln regeln. Dabei sind auch Regeln zum Umgang mit auslaufenden Lösungsmitteln vorzusehen.
2 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind regelmässig in der Anwendung der Arbeitsvorschriften zu schulen.
3 Die Einhaltung der Arbeitsvorschriften ist regelmässig zu überprüfen.
115 Dokumentation
Es muss eine aktuelle Bestandesaufnahme der Quellen diffuser VOC-Emissionen sowie der Zu- und Abluftströme vorhanden sein. Diese beinhaltet insbesondere eine quantitative Abschätzung der Emissionen je Quelle.
2 Diffuse VOC-Emissionen sind zu begründen.
12 Prozessspezifische Anforderungen
Prozesse | Anforderungen |
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13 Gleichwertige Anforderungen
Anforderungen nach diesem Anhang können auf Gesuch durch andere Anforderungen ersetzt werden, wenn die diffusen VOC-Emissionen dadurch mindestens gleich stark vermindert werden.
2 Branchenspezifische Richtlinien
Das BAFU erlässt zur Konkretisierung der Anforderungen nach diesem Anhang branchenspezifische Richtlinien. Diese können branchenspezifisch zusätzliche Anforderungen vorsehen.
2 Es passt die Richtlinien der technischen Entwicklung an.
3 Beim Erlass und bei der Anpassung der Richtlinien hört es vorgängig die betroffenen Wirtschaftszweige und die Kantone an.