Diese Verordnung regelt für Geräte und Maschinen, die in Verkehr gebracht werden:
- die vorsorgliche Begrenzung der Lärmemissionen;
- die Kennzeichnung der Lärmemissionen;
- die nachträgliche Kontrolle.
Sie gilt für die in Anhang 1 aufgelisteten Geräte und Maschinen, welche in Anhang I der Richtlinie 2000/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Mai 2000 3 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen (Richtlinie 2000/14/EG) definiert sind.
Sie gilt nur für Geräte und Maschinen, die als Ganzes für die beabsichtigte Verwendung geeignet sind.
Sie gilt nicht für:
- Geräte und Maschinen, die in erster Linie für den Gütertransport oder die Beförderung von Personen auf Strassen, Schienen, auf dem Luft- oder Wasserweg bestimmt sind;
- Geräte und Maschinen, die ausschliesslich für die Landesverteidigung eingesetzt werden;
- Anbaugeräte ohne Motor, die gesondert in Verkehr gebracht werden; ausgenommen sind handgeführte Betonbrecher sowie Abbau-, Aufbruch-, Spaten- und Hydraulikhämmer.