Diese Verordnung regelt zum Schutz des Menschen und der Umwelt vor ionisierender Strahlung:
- für geplante Expositionssituationen:1.die Bewilligungen,2.die Exposition der Bevölkerung,3.nicht gerechtfertigte Tätigkeiten,4.die medizinische Exposition,5.die berufliche Exposition,6.den Umgang mit Strahlungsquellen,7.den Umgang mit radioaktiven Abfällen,8.die Vorsorge für und die Bewältigung von Störfällen;
- für Notfall-Expositionssituationen: die Vorsorge und die Bewältigung;
- für bestehende Expositionssituationen: den Umgang mit radiologischen Altlasten, mit Radon, mit natürlich vorkommenden radioaktiven Materialien sowie mit der langfristigen Kontamination nach einem Notfall;
- die Aus- und Fortbildung von Personen, die mit ionisierender Strahlung oder Radioaktivität umgehen;
- die Aufsicht und den Vollzug;
- die Beratung durch die Eidgenössische Kommission für Strahlenschutz (KSR).
Sie gilt bei allen Expositionssituationen für künstliche und für natürliche ionisierende Strahlung.
Sie gilt nicht für:
- Expositionen gegenüber Radionukliden, die sich natürlicherweise im menschlichen Körper befinden;
- Expositionen gegenüber der kosmischen Strahlung; jedoch gilt sie für die Expositionen von Flugpersonal gegenüber der kosmischen Strahlung;
- oberirdische Expositionen gegenüber Radionukliden in der Erdkruste, soweit diese nicht durch Eingriffe beeinträchtigt ist.