Die Sachkundenachweise, die zur Durchführung der Behandlungen nach Anhang 2 Ziffer 1 V-NISSG berechtigen, sind im Anhang aufgelistet.
814.711.32
Verordnung des EDI
über die Sachkundenachweise
für Behandlungen zu kosmetischen Zwecken
mit nichtionisierender Strahlung und Schall
vom 24. März 2021 (Stand am 1. November 2025)
Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI),
gestützt auf Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung vom 27. Februar 2019 1 zum Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall (V-NISSG),
verordnet:
Art. 1 Sachkundenachweise
Art. 2 Unterlagen
Wer einen Sachkundenachweis in den Anhang aufnehmen lassen will, reicht beim Bundesamt für Gesundheit (BAG) bis jeweils am 28. Februar ein Gesuch mit den folgenden Unterlagen ein:2
- Ausbildungs- und Prüfungsunterlagen;
- Unterlagen zu den fachlichen Qualifikationen der Ausbildnerinnen und Ausbildner sowie der Prüfungsexpertinnen und Prüfungsexperten.
Art. 3 Meldungen
Die im Anhang aufgeführten Prüfungsstellen melden dem BAG jährlich bis spätestens 31. Oktober:
- eine Prüfungsstatistik, die Aufschluss über die Anteile der erfolgreich und erfolglos abgeschlossenen Prüfungen gibt;
- ...3
Die Prüfungsstellen melden dem BAG nach abgeschlossenen Prüfungen innert einem Monat die Personen, denen sie einen Sachkundenachweis ausgestellt haben; sie machen dabei die Angaben gemäss Anhang Ziffer 2.
Die Prüfungsstellen melden dem BAG umgehend Änderungen der Unterlagen nach Artikel 2.
Art. 3a4 Evaluation der Ausbildungen und Prüfungen
Die Prüfungsstellen sind zur Sicherstellung der Qualität der Ausbildungen und Prüfungen verpflichtet, regelmässige Evaluationen durchzuführen. Dazu befragen sie nach jedem Ausbildungsgang die geprüften Personen anhand eines vom BAG erstellten Fragebogens, werten die Befragungen aus und dokumentieren das Ergebnis schriftlich.
Auf der Grundlage der Evaluationsergebnisse muss die Prüfungsstelle in regelmässigen Abständen die Planung und die Inhalte des Unterrichts, die internen und externen Prozesse, die Didaktik und die Dokumentation der Ausbildung und Prüfung überprüfen und gegebenenfalls anpassen.
Art. 4 Änderungen
Die Prüfungsstellen passen ihre Unterlagen den aktuellen Ausbildungsplänen, den aktuellen Prüfungsinhalten und dem aktuellen Prüfungsreglement nach Artikel 7 Absatz 2 V-NISSG an.
Das BAG überprüft mindestens alle fünf Jahre, ob die Unterlagen weiterhin den Anforderungen von Anhang 2 Ziffer 3 V-NISSG entsprechen. Es prüft insbesondere, ob:
- alle Unterlagen dem aktuellen Stand von Wissen und Technik entsprechen;
- alle wichtigen Änderungen der Unterlagen gemeldet wurden;
- das für die Ausbildung und Prüfung eingesetzte Personal die geforderten Qualifikationen erfüllt;
- Evaluationen nach Artikel 3a durchgeführt werden.5
Stellt das BAG fest, dass die Prüfungsstelle ihren Pflichten nach Absatz 1 nicht nachkommt, so fordert es diese auf, die Pflichten innerhalb von drei Monaten zu erfüllen. Bleiben die Pflichten weiterhin nicht erfüllt, so streicht das EDI die Prüfungsstelle aus dem Anhang. 6
Art. 4a7 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 19. September 2025
Prüfungsstellen müssen ab dem 1. März 2027 Evaluationen nach Artikel 3 a durchführen.
Art. 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2021 in Kraft.
Anhang8
(Art. 1)
Sachkundenachweise
- Die nachstehenden Sachkundenachweise berechtigen zur Durchführung der Behandlungen nach Anhang 2 Ziffer 1 V-NISSG:
Bezeichnung Sachkundenachweis (SN) |
Zulässige Behandlungen nach Anhang 2 |
Prüfungsstellen |
|---|---|---|
SN Laser-Akupunktur |
Akupunktur mittels Laser |
|
SN Haarentfernung mit Laser |
Entfernung von Haaren mit Laser |
|
SN Haarentfernung mit hochenergetisch gepulstem nichtkohärenten Licht (IPL) |
Entfernung von Haaren mit hochenergetisch gepulstem nichtkohärentem Licht (IPL) |
|
SN Permanent-Make-up und Tattoo |
Entfernung von Permanent-Make-up und Tätowierungen mittels Laser vorbehältlich Anhang 2 Ziffer 2.2 V‑NISSG |
|
SN Haut und Pigmentierung |
Behandlung von Akne, Falten, Narben, |
|
SN Cellulite und Fettpolster |
Behandlung von Cellulite und Fettpolster |
|
SN Nagelpilz |
Behandlung von Nagelpilz |
- Die SN enthalten die folgenden Angaben:
- Bezeichnung des SN gemäss Anhang Ziffer 1;
- Vorname und Name der Person, welche den SN erlangt hat;
- Geburtsdatum der Person, welche den SN erlangt hat;
- Zulässige Behandlung gemäss Anhang Ziffer 1 dieser Verordnung und Anhang 2 Ziffer 1 V-NISSG;
- Name der Prüfungsstelle gemäss Anhang Ziffer 1;
- Daten und Orte der Prüfungen.