Diese Verordnung legt die Höchstgehalte für Pestizidrückstände in oder auf Erzeugnissen pflanzlicher und tierischer Herkunft fest.
Sie gilt für Erzeugnisse nach Anhang 1 sowie für Teile davon, unabhängig davon, ob sie unverarbeitet, verarbeitet oder in einem zusammengesetzten Lebensmittel verwendet werden.
Sie gilt nicht für Erzeugnisse, wenn diese nachweislich bestimmt sind:
- für die Herstellung anderer Erzeugnisse als Lebensmittel;
- zur Aussaat oder zur Anpflanzung; oder
- für zugelassene Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten.