1 |
2 |
3 |
4 |
Stoff |
Lebensmittel |
Höchstgehalt |
Bemerkungen |
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Aflatoxin B1 |
Diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, die eigens für Säuglinge bestimmt sind |
0,1 µg/kg |
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" |
Erdnüsse und andere Ölsaaten |
8 µg/kg |
ausgenommen Erdnüsse und andere Ölsaaten, die zum Zermahlen für die Erzeugung von raffiniertem Pflanzenöl bestimmt sind; die vor ihrem Verzehr oder ihrer Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden sollen |
" |
Erdnüsse und andere Ölsaaten und deren Verarbeitungserzeugnisse |
2 µg/kg |
ausgenommen pflanzliche Rohöle, die zum Raffinieren bestimmt sind, und raffinierte Pflanzenöle; zum unmittelbaren Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmt |
" |
Feigen |
6 µg/kg |
getrocknet |
" |
Getreide und Getreideerzeugnisse, einschliesslich verarbeiteter Getreideerzeugnisse |
2 µg/kg |
übrige |
" |
Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder |
0,1 µg/kg |
|
" |
Hartschalenobst |
5 µg/kg |
übrige; die vor ihrem Verzehr oder ihrer Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden sollen |
" |
Hartschalenobst und seine Verarbeitungserzeugnisse |
2 µg/kg |
übrige; zum unmittelbaren Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmt |
" |
Haselnüsse und Paranüsse |
8 µg/kg |
die vor ihrem Verzehr oder ihrer Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden sollen |
" |
" |
5 µg/kg |
zum unmittelbaren Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmt |
" |
Mais |
5 µg/kg |
der vor seinem Verzehr oder seiner Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden soll |
" |
Mandeln, Pistazien und Aprikosenkerne |
12 µg/kg |
die vor ihrem Verzehr oder ihrer Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden sollen |
" |
" |
8 µg/kg |
zum unmittelbaren Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmt |
" |
Paprika und Chilipulver, Pfeffer, Muskatnuss, Ingwer, Kurkuma |
5 µg/kg |
einschliesslich Gewürzmischungen, die eine oder mehrere der oben genannten Gewürzsorten enthalten; getrocknete Früchte, ganz oder gemahlen, von Paprika und Chilipulver aus Capsicum spp., einschliesslich Cayennepfeffer |
" |
Reis |
5 µg/kg |
der vor seinem Verzehr oder seiner Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden soll |
" |
Trockenobst |
5 µg/kg |
ausgenommen getrocknete Feigen; das vor seinem Verzehr oder seiner Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden soll |
" |
Trockenobst und seine Verarbeitungserzeugnisse |
2 µg/kg |
ausgenommen getrocknete Feigen und ihre Verarbeitungserzeugnisse; die zum unmittelbaren Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmt sind |
Aflatoxine (Summe von B1, B2, G1 und G2) |
Erdnüsse und andere Ölsaaten |
15 µg/kg |
ausgenommen Erdnüsse und andere Ölsaaten, die zum Zermahlen für die Erzeugung von raffiniertem Pflanzenöl bestimmt sind; die vor ihrem Verzehr oder ihrer Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden sollen |
" |
Erdnüsse und andere Ölsaaten und deren Verarbeitungserzeugnisse |
4 µg/kg |
ausgenommen pflanzliche Rohöle, die zum Raffinieren bestimmt sind und raffinierte Pflanzenöle; zum unmittelbaren Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmt |
" |
Feigen |
10 µg/kg |
getrocknet |
" |
Getreide und Getreideerzeugnisse, einschliesslich verarbeiteter Getreideerzeugnisse |
4 µg/kg |
übrige |
" |
Hartschalenobst |
10 µg/kg |
übrige; die vor ihrem Verzehr oder ihrer Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden sollen |
" |
Hartschalenobst und seine Verarbeitungserzeugnisse |
4 µg/kg |
übrige; zum unmittelbaren Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmt |
" |
Haselnüsse und Paranüsse |
15 µg/kg |
die vor ihrem Verzehr oder ihrer Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden sollen |
" |
" |
10 µg/kg |
zum unmittelbaren Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmt |
" |
Mais |
10 µg/kg |
der vor seinem Verzehr oder seiner Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden soll |
" |
Mandeln, Pistazien und Aprikosenkerne |
15 µg/kg |
die vor ihrem Verzehr oder ihrer Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden sollen |
" |
" |
10 µg/kg |
zum unmittelbaren Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmt |
" |
Paprika und Chilipulver, Pfeffer, Muskatnuss, Ingwer, Kurkuma |
10 µg/kg |
einschliesslich Gewürzmischungen, die eine oder mehrere der oben genannten Gewürzsorten enthalten; getrocknete Früchte, ganz oder gemahlen, von Paprika und Chilipulver aus Capsicum spp., einschliesslich Cayennepfeffer |
" |
Reis |
10 µg/kg |
der vor seinem Verzehr oder seiner Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden soll |
" |
Trockenobst |
10 µg/kg |
ausgenommen getrocknete Feigen; das vor seinem Verzehr oder seiner Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden soll |
" |
Trockenobst und seine Verarbeitungserzeugnisse |
4 µg/kg |
ausgenommen getrocknete Feigen und ihre Verarbeitungserzeugnisse; die zum unmittelbaren Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmt sind |
Aflatoxin M1 |
Diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, die eigens für Säuglinge bestimmt sind |
0,025 µg/kg |
|
" |
Milch |
0,05 µg/kg |
Rohmilch, wärmebehandelte Milch und Milch zur weiteren Verarbeitung |
" |
Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung |
0,025 µg/kg |
auch Säuglingsmilchnahrung und Folgemilch |
Deoxynivalenol |
Backwaren, Getreide-Snacks und Frühstückscerealien |
400 µg/kg |
ausgenommen Reiserzeugnisse (Erzeugnisse, bei denen Reis oder Reisverarbeitungserzeugnisse die einzigen Cerealienbestandteile sind); einschliesslich Kleingebäck |
" |
Getreide, unverarbeitet |
1000 µg/kg |
ausgenommen unverarbeiteter Hartweizen, unverarbeiteter Mais und unverarbeiteter Hafer einschliesslich Spelzen, die nicht verzehrt werden; ausgenommen unverarbeiteter Mais, der zur Verarbeitung durch Nassmahlen bestimmt ist, und ausgenommen Reis |
" |
Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder |
150 µg/kg |
ausgenommen Reiserzeugnisse (Erzeugnisse, bei denen Reis oder Reisverarbeitungserzeugnisse die einzigen Cerealienbestandteile sind) |
" |
Hafer, unverarbeitet |
1750 µg/kg |
einschliesslich Spelzen, die nicht verzehrt werden |
" |
Hartweizen, unverarbeitet |
1500 µg/kg |
|
|
Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, die speziell für Säuglinge und Kleinkinder bestimmt sind |
150 µg/kg |
ausgenommen Reiserzeugnisse (Erzeugnisse, bei denen Reis oder Reisverarbeitungserzeugnisse die einzigen Cerealienbestandteile sind); |
" |
Mais, unverarbeitet |
1500 µg/kg |
ausgenommen unverarbeiteter Mais, der zur Verarbeitung durch Nassmahlen bestimmt ist |
" |
Mahlerzeugnisse aus Getreide |
600 µg/kg |
ausgenommen Mahlerzeugnisse aus Mais und Mahlerzeugnisse aus Reis |
" |
Mahlerzeugnisse aus Mais |
750 µg/kg |
die zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmt sind |
" |
Mahlerzeugnisse aus Mais |
1000 µg/kg |
die nicht zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmt sind |
" |
Polenta, vorgekocht und verzehrfertig |
250 µg/kg |
|
" |
Teigwaren |
600 µg/kg |
trocken, Wassergehalt ca. 12 % |
" |
zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmtes Getreide, Popcorn-Mais und Popcorn |
750 µg/kg |
ausgenommen Reis |
Ergotalkaloide |
Mahlerzeugnisse aus Gerste, Dinkel und Hafer |
50 µg/kg |
mit einem Aschegehalt < 900 mg/100 g Trockenmasse |
" |
Mahlerzeugnisse aus Weizen |
100 µg/kg |
mit einem Aschegehalt < 900 mg/100 g Trockenmasse |
" |
Mahlerzeugnisse aus Gerste, Weizen, Dinkel und Hafer |
150 µg/kg |
mit einem Aschegehalt ≥ 900 mg/100 g |
" |
Gerste, Weizen, Dinkel und Hafer |
150 µg/kg |
Körner, die für Konsumentinnen und Konsumenten bestimmt sind |
" |
Mahlerzeugnisse aus Roggen |
500 µg/kg |
|
" |
Roggen |
500 µg/kg |
für Konsumentinnen und Konsumenten bestimmt |
" |
Getreidebeikost für Säuglinge und Kleinkinder |
20 µg/kg |
|
" |
Weizengluten |
400 µg/kg |
|
Fumonisine (Summe von B1 und B2) |
Frühstückscerealien und Snacks auf Maisbasis |
800 µg/kg |
|
" |
Getreidebeikost und andere Beikost auf Maisbasis für Säuglinge und Kleinkinder |
200 µg/kg |
|
" |
Mais, unverarbeitet |
4000 µg/kg |
ausgenommen unverarbeiteter Mais, der zur Verarbeitung durch Nassmahlen bestimmt ist |
" |
Mais, zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmt |
1000 µg/kg |
ausgenommen Frühstückscerealien und Snacks auf Maisbasis und Getreidebeikost und andere Beikost auf Maisbasis für Säuglinge und Kleinkinder; zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmte Lebensmittel auf Maisbasis |
" |
Maismahlerzeugnisse |
1400 µg/kg |
weniger als 90 % der Partikel im Mahlerzeugnis haben eine Grösse von ≤ 500 Mikrometer (nach dem Gewicht bestimmt); nicht zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmt |
" |
Maismehl und Maismahlerzeugnisse |
2000 µg/kg |
mindestens 90 % der Partikel im Mahlerzeugnis haben eine Grösse von ≤ 500 Mikrometer (nach dem Gewicht bestimmt); nicht zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmt |
Mutterkorn-Sklerotien |
Getreide |
0,2 g/kg |
unverarbeitet; ausgenommen Mais, Reis und Roggen |
" |
Roggen |
0,2 g/kg |
unverarbeitet |
Ochratoxin A |
alkoholfreie Malzgetränke |
3 µg/kg |
|
" |
aromatisierter Wein, aromatisierte weinhaltige Getränke und aromatisierte weinhaltige Cocktails |
2 µg/kg |
|
" |
aus unverarbeitetem Getreide gewonnene Erzeugnisse |
3 µg/kg |
ausgenommen alkoholfreie Malzgetränke, Backwaren, Getreide-Snacks und Frühstückscerealien, diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, die eigens für Säuglinge bestimmt sind, Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder sowie Weizengluten; einschliesslich verarbeiteter Getreideerzeugnisse und zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmtes Getreide |
" |
Backwaren, Getreide-Snacks und Frühstücks-cerealien, die keine Ölsaaten, Nüsse oder Trockenobst enthalten |
2 µg/kg |
|
" |
Backwaren, Getreide-Snacks und Frühstücks-cerealien, die mindestens 20 % getrocknete Trauben oder getrocknete Feigen enthalten |
4 µg/kg |
|
" |
Backwaren, Getreide-Snacks und Frühstücks-cerealien, die Ölsaaten, Nüsse oder Trockenobst enthalten |
3 µg/kg |
|
" |
Dattelsirup |
15 µg/kg |
|
" |
Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, die eigens für Säuglinge bestimmt sind |
0,5 µg/kg |
|
" |
Feigen |
8 µg/kg |
getrocknet |
" |
Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder |
0,5 µg/kg |
|
" |
Getreide, unverarbeitet |
5 µg/kg |
|
" |
Gewürze und Gewürzmischungen |
15 µg/kg |
ausgenommen Paprika und Chilipulver aus Capsicum spp., Cayennepfeffer und Paprika; einschliesslich getrockneter Gewürze |
" |
Eibischwurzeln, Löwezahnwurzeln und Orangenblüten |
20 µg/kg |
zur Verwendung in Kräutertees oder in Kaffeeersatz |
" |
Hanfsamen |
5 µg/kg |
|
" |
Ingwerwurzeln |
15 µg/kg |
zur Verwendung in Kräutertees |
" |
Kaffee, geröstet |
3 µg/kg |
ausgenommen löslicher Kaffee; in Bohnen oder gemahlen |
" |
Kaffee, löslich |
5 µg/kg |
|
" |
Kakaopulver |
3 µg/kg |
|
" |
Kräuter |
10 µg/kg |
getrocknet |
" |
Kürbiskerne |
5 µg/kg |
|
" |
Lakritzwaren |
10 µg/kg |
übrige |
" |
Lakritzwaren |
50 µg/kg |
mit ≥ 97 % Süssholzextrakt bezogen auf die Trockenmasse |
" |
(Wasser-)Melonenkerne |
5 µg/kg |
|
" |
Paprika und Chilipulver |
20 µg/kg |
getrocknetes Obst, ganz oder gemahlen, von Paprika und Chilipulver aus Capsicum spp.; einschliesslich Cayennepfeffer und Paprika |
" |
Pistazien |
10 µg/kg |
die vor dem unmittelbaren Verzehr oder ihrer Verwendung als Lebensmittelzutat noch einer Sortierung und anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden sollen |
" |
Pistazien |
5 µg/kg |
für den unmittelbaren Verzehr oder zur Verwendung als Zutat |
" |
Sojabohnen |
5 µg/kg |
|
" |
Sonnenblumenkerne |
5 µg/kg |
|
" |
Süssholzextrakt |
80 µg/kg |
zur Verwendung in Lebensmitteln, insbesondere Getränken und Zuckerwaren; bezogen auf den unverdünnten Extrakt, der nach einem Verfahren hergestellt wurde, bei dem aus 3 bis 4 kg Süssholzwurzel 1 kg Extrakt gewonnen wird |
" |
Süssholzwurzel |
20 µg/kg |
als Zutat für Kräutertees; Glycyrrhiza glabra, Glycyrrhiza inflata und andere Sorten |
" |
Traubensaft, rekonstituiertes Traubensaftkonzentrat und Traubennektar |
2 µg/kg |
zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmter Traubenmost und zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmtes rekonstituiertes Traubenmostkonzentrat |
" |
Trockenobst |
2 µg/kg |
übriges |
" |
Wein |
2 µg/kg |
ausgenommen Likörwein (Wein mit einem Alkoholgehalt von mindestens 15 Vol. %) und Fruchtwein; einschliesslich Schaumwein |
" |
Weintrauben (Korinthen, Rosinen und Sultaninen) |
8 µg/kg |
getrocknet |
" |
Weizengluten |
8 µg/kg |
das nicht unmittelbar an die Konsumentin oder den Konsumenten abgegeben wird |
Patulin |
Apfelsaft und feste Apfelerzeugnisse, einschliesslich Apfelkompott und Apfelpüree, für Säuglinge und Kleinkinder |
10 µg/kg |
die mit diesem Verwendungszweck gekennzeichnet und verkauft werden |
" |
Beikost für Säuglinge und Kleinkinder |
10 µg/kg |
ausgenommen Getreidebeikost |
" |
feste Apfelerzeugnisse, einschliesslich Apfelkompott und Apfelpüree |
25 µg/kg |
ausgenommen Apfelsaft und feste Apfelerzeugnisse für Säuglinge und Kleinkinder und andere Beikost als Getreidebeikost für Säuglinge und Kleinkinder; fest, für den direkten Verzehr bestimmt |
" |
Fruchtsäfte, rekonstituierte Fruchtsaftkonzentrate und Fruchtnektar |
50 µg/kg |
|
" |
Obstwein |
50 µg/kg |
übriger |
" |
Obstwein, alkoholfrei |
50 µg/kg |
|
" |
Spirituosen, Apfelwein und andere aus Äpfeln gewonnene oder Apfelsaft enthaltende fermentierte Getränke |
50 µg/kg |
|
Summe der Toxine T-2 und HT-2 |
Backwaren |
20 μg/kg |
übrige, ausgenommen Backwaren mit einem Anteil an Hafermahlerzeugnissen von mindestens 75 % und ausgenommen Reiserzeugnisse (Erzeugnisse, bei denen Reis oder Reisverarbeitungserzeugnisse die einzigen Cerealienbestandteile sind) |
" |
Backwaren mit einem Anteil an Hafermahlerzeugnissen von mindestens 75 % |
100 μg/kg |
einschliesslich Kleingebäck |
" |
Braugerste, unverarbeitet |
200 μg/kg |
|
" |
Frühstückscerealien mit einem Anteil von mindestens 50 % an Getreidekleie, Mahlerzeugnissen aus Haferkörnern, Mahlerzeugnissen aus Maiskörnern, Hafer-, Gerste-, Mais- oder Hartweizenvollkorngetreide, und zu mindestens 40 % bestehend aus Mahlerzeugnissen aus Haferkörnern und Vollkornhafer |
75 μg/kg |
|
" |
Frühstückscerealien mit einem Anteil von mindestens 50 % an Getreidekleie, Mahlerzeugnissen aus Haferkörnern, Mahlerzeugnissen aus Maiskörnern, Hafer-, Gerste-, Mais- oder Hartweizenvollkorngetreide, und zu weniger als 40 % bestehend aus Mahlerzeugnissen von Haferkörnern und Vollkornhafer |
50 μg/kg |
|
" |
Gerste |
50 μg/kg |
zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmt |
" |
Gerste, unverarbeitet |
150 μg/kg |
übrige |
|
Getreide, unverarbeitet |
50 μg/kg |
ausgenommen unverarbeitete Braugerste und übrige Gerste, unverarbeiteter Mais, unverarbeiteter Hartweizen, unverarbeiteter Hafer einschliesslich Spelzen, die nicht verzehrt werden; ausgenommen Mais, der zur Verarbeitung durch Nassmahlen bestimmt ist, und Reis |
" |
Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder |
10 μg/kg |
ausgenommen Reiserzeugnisse (Erzeugnisse, bei denen Reis oder Reisverarbeitungserzeugnisse die einzigen Cerealienbestandteile sind) |
" |
Getreideerzeugnisse |
20 μg/kg |
zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmt; ausgenommen Hafer, Gerste, Mais und Hartweizen, die zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmt sind; ausgenommen Reis |
" |
Getreide-Snacks und Frühstücksgetreide |
20 μg/kg |
ausgenommen Reiserzeugnisse (Erzeugnisse, bei denen Reis oder Reisverarbeitungserzeugnisse die einzigen Cerealienbestandteile sind); ausgenommen Haferflocken, Frühstücksgetreide mit einem Anteil von mindestens 50 % an Getreidekleie, Mahlerzeugnissen aus Haferkörnern, Mahlerzeugnissen aus Maiskörnern, Hafer-, Gerste-, Mais- oder Hartweizenvollkorngetreide, und zu weniger als oder zu mindestens 40 % bestehend aus Mahlerzeugnissen von Haferkörnern und Vollkornhafer |
" |
Hafer |
100 μg/kg |
zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmt |
" |
Hafer, unverarbeitet |
1250 μg/kg |
einschliesslich Spelzen, die nicht verzehrt werden |
" |
Haferflocken |
100 μg/kg |
|
" |
Hartweizen |
50 μg/kg |
zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmt |
" |
Hartweizen, unverarbeitet |
100 μg/kg |
|
" |
Kleie aus anderem Getreide als Hafer |
50 μg/kg |
|
" |
Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, die speziell für Säuglinge und Kleinkinder bestimmt sind |
10 μg/kg |
ausgenommen Reiserzeugnisse (Erzeugnisse, bei denen Reis oder Reisverarbeitungserzeugnisse die einzigen Cerealienbestandteile sind) |
" |
Mahlerzeugnisse aus Getreide |
20 μg/kg |
ausgenommen Mahlerzeugnisse aus Hafer (einschliesslich Haferkleie) und Kleie aus anderem Getreide als Hafer und Mahlerzeugnisse aus Mais; ausgenommen Mahlerzeugnisse aus Reis |
" |
Mahlerzeugnisse aus Hafer |
100 μg/kg |
einschliesslich Haferkleie |
" |
Mahlerzeugnisse aus Mais |
50 μg/kg |
|
|
Mais |
50 μg/kg |
zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmt |
" |
Mais, unverarbeitet |
100 μg/kg |
ausgenommen unverarbeiteter Mais, der zur Verarbeitung durch Nassmahlen bestimmt ist |
" |
Teigwaren |
20 μg/kg |
trocken, Wassergehalt ca. 12 % |
Zearalenon |
Brot, feine Backwaren, Kekse, Getreide-Snacks und Frühstückscerealien |
50 µg/kg |
ausgenommen Mais-Snacks und Frühstückscerealien auf Maisbasis; ausgenommen Reiserzeugnisse (Erzeugnisse, bei denen Reis oder Reisverarbeitungserzeugnisse die einzigen Cerealienbestandteile sind); einschliesslich Kleingebäck |
" |
Getreide, unverarbeitet |
100 µg/kg |
ausgenommen unverarbeiteter Mais und ausgenommen Reis |
" |
Getreide, Getreidekleie und -keime, zum unmittelbaren menschlichen Verzehr
Getreidemehl und -griess |
75 µg/kg |
ausgenommen Mais, zum unmittelbaren menschlichen Verzehr, Snacks und Frühstückscerealien; ausgenommen Maismahlerzeugnis als Grobgriess, Feingriess oder Pellets und ausgenommen andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder; ausgenommen Reis und Reiserzeugnisse (Erzeugnisse, bei denen Reis oder Reisverarbeitungserzeugnisse die einzigen Cerealienbestandteile sind) |
" |
Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder |
20 µg/kg |
ausgenommen Reiserzeugnisse (Erzeugnisse, bei denen Reis oder Reisverarbeitungserzeugnisse die einzigen Cerealienbestandteile sind) |
" |
Mais zum unmittelbaren menschlichen Verzehr, Snacks und Frühstückscerealien auf Maisbasis |
100 µg/kg |
|
" |
Mais, unverarbeitet |
350 µg/kg |
ausgenommen unverarbeiteter Mais, der zur Verarbeitung durch Nassmahlen bestimmt ist |
" |
Maismahlerzeugnisse |
200 µg/kg |
weniger als 90 % der Partikel im Mahlerzeugnis haben eine Grösse von ≤ 500 Mikrometer (nach dem Gewicht bestimmt); nicht zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmt |
" |
Maisöl |
400 µg/kg |
raffiniert |
" |
Maismehl und Maismahlerzeugnisse |
300 µg/kg |
mindestens 90 % der Partikel im Mahlerzeugnis haben eine Grösse von ≤ 500 Mikrometer (nach dem Gewicht bestimmt); nicht zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmt |