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817.022.32 VZVM

Verordnung des EDI über den Zusatz von Vitaminen, Mineralstoffen und sonstigen Stoffen in Lebensmitteln (VZVM)

vom 16. Dezember 2016 (Stand am 1. Juli 2023)

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI),

gestützt auf die Art. 10 Abs. 4 Bst. a, 25 Absatz 2, 26 Absatz 3 und 36 Absätze 3 und 4 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 2016 1 ,

verordnet:

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt den Zusatz und die Kennzeichnung von:

  1. Vitaminen, Mineralstoffen und sonstigen Stoffen mit ernährungsbezogener oder physiologischer Wirkung in Lebensmitteln;
  2. lebenden Bakterienkulturen in Lebensmitteln.

Für die Verwendung von Vitaminen, Mineralstoffen und sonstigen Stoffen nach Absatz 1 als Zusatzstoffe gelten die Bestimmungen der Verordnung des EDI vom 25. November 2013 2 über die zulässigen Zusatzstoffe in Lebensmitteln.

Diese Verordnung gilt nicht für:

  1. Nahrungsergänzungsmittel nach der Verordnung des EDI vom 16. Dezember 20163 über Nahrungsergänzungsmittel;
  2. 4 Lebensmittel für Personen mit besonderem Ernährungsbedarf nach der Verordnung des EDI vom 16. Dezember 20165 über Lebensmittel für Personen mit besonderem Ernährungsbedarf (VLBE).

Vorbehalten bleiben die Bestimmungen zu den einzelnen Lebensmitteln.

Art. 2 Zusatz von Vitaminen, Mineralstoffen und sonstigen Stoffen

Lebensmitteln dürfen Vitamine, Mineralstoffe und sonstige Stoffe zugesetzt werden:

  1. zur Erhaltung oder zur Verbesserung des Nährwerts;
  2. aus Gründen der Volksgesundheit.

Zulässig ist der Zusatz von Vitaminen, Mineralstoffen und sonstige Stoffen:

  1. 6 nach Anhang 1;
  2. gemäss der Verordnung des EDI vom 16. Dezember 20167 über neuartige Lebensmittel.

... 8

Der Zusatz eines Stoffes nach Absatz 1 zu Lebensmitteln nach Anhang 3 ist verboten.

Stoffe nach Anhang 4 dürfen Lebensmitteln nicht zugesetzt werden.

Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) kann auf begründeten Antrag hin weitere Stoffe und Verbindungen in die Anhänge 1 und 2 aufnehmen. Im Antrag muss nachgewiesen werden, dass die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Die vorgeschlagene Menge ist gesundheitlich unbedenklich.
  2. Die Konsumentinnen und Konsumenten werden durch die Verwendung der Stoffe und Verbindungen nicht getäuscht.

Art. 3 Anforderungen an die Zusätze

Es dürfen nur Vitamine, Mineralstoffe und sonstige Stoffe in für den menschlichen Körper bioverfügbarer Form zugesetzt werden.

Zulässig sind die Verbindungen nach Anhang 5. Für die in Anhang 5 aufgeführten Stoffe gelten die spezifischen Reinheitskriterien, die im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 9 für Zusatzstoffe festgelegt sind. Für die in Anhang 5 aufgeführten Stoffe, für die keine Reinheitskriterien festgelegt wurden, gelten die allgemein anerkannten Reinheitskriterien, die von internationalen Gremien, wie FAO/WHO und Internationale Pharmakopöen empfohlen werden.

10

Bei der Verwendung von lebenden Bakterienkulturen gelten die Anforderungen nach Anhang 6.

Art. 411 Mindest- und Höchstmengen

Der Zusatz von Vitaminen, Mineralstoffen oder sonstigen Stoffen muss so bemessen sein, dass eine signifikante Menge dieser Stoffe enthalten ist. Die Menge gilt als signifikant, wenn sie den Anforderungen von Anhang 10 Teil A Ziffer 2 der Verordnung des EDI vom 16. Dezember 2016 12 betreffend die Information über Lebensmittel (LIV) entspricht. 13

Für den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen gelten pro Tagesration nach Anhang 7 die Höchstmengen nach Anhang 1. 14

Für den Zusatz sonstiger Stoffe mit ernährungsbezogener oder physiologischer Wirkung gelten pro Tagesration nach Anhang 7 die Höchstmengen nach Anhang 2.

Damit Verluste an Vitaminen während der Lagerung ausgeglichen werden können, muss der Anfangsgehalt im Lebensmittel für jedes Vitamin so bemessen sein, dass zum Zeitpunkt der Abgabe an die Konsumentinnen und Konsumenten die deklarierte Menge an Vitaminen garantiert werden kann.

Beim Zusatz von lebenden Bakterienkulturen müssen mindestens 10 8 KBE 15 in der Tagesration nach Anhang 7 enthalten sein.

Art. 5 Zusätze zu Speisesalz

Speisesalz dürfen Fluoride, Iodide oder Iodate zugesetzt werden, soweit dies aus Gründen der Volksgesundheit angezeigt ist.

Speisesalz, dem Fluoride zugesetzt worden sind, muss pro Kilogramm Salz 250 mg Fluorid, berechnet als Fluor, enthalten. 16

Speisesalz, dem Iodide oder Iodate zugesetzt worden sind, muss pro Kilogramm Salz 20–40 mg Iodid oder Iodat, berechnet als Iod, enthalten.

Art. 6 Kennzeichnung

Werden einem Lebensmittel lebende Bakterienkulturen zugesetzt, so muss im Verzeichnis der Zutaten und in der Sachbezeichnung wie folgt darauf hingewiesen werden:

  1. spezifische wissenschaftliche Nomenklatur nach den Vorgaben des International Committee on Systematics of Prokaryotes17; oder
  2. Angabe «mit Milchsäurebakterien».18

Wird Speisesalz, Kochsalz oder Salz, das als solches abgegeben wird, iodiert oder fluoridiert, kann auf die Nährwertdeklaration nach Artikel 22 LIV 19 verzichtet werden.

Iodiertes Speisesalz, Kochsalz oder Salz muss als «iodiertes Speisesalz», «iodiertes Kochsalz», «iodiertes Salz» oder als «Speisesalz iodiert», «Kochsalz iodiert», «Salz iodiert» bezeichnet werden.

Fluoridiertes Speisesalz, Kochsalz oder Salz muss als «fluoridiertes Speisesalz», «fluoridiertes Kochsalz», «fluoridiertes Salz» oder als «Speisesalz fluoridiert» «Kochsalz fluoridiert», «Salz fluoridiert» bezeichnet werden.

Bei Speisesalz sind folgende Hinweise zulässig:

  1. bei iodiertem Speisesalz: «Genügende Iodversorgung verhindert Kropfbildung»;
  2. bei fluoridiertem Speisesalz: «Fluorid wirkt der Zahnkaries entgegen».

Art. 7 Nachführung der Anhänge

Das BLV passt die Anhänge dem Stand von Wissenschaft und Technik sowie dem Recht der wichtigsten Handelspartner der Schweiz an. Es berücksichtigt dabei insbesondere die Beurteilungen der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA 20 ).

Es kann Übergangsbestimmungen festlegen.

Art. 8 Aufhebung eines anderen Erlasses

Die Verordnung des EDI vom 23. November 2005 21 über den Zusatz essenzieller oder physiologisch nützlicher Stoffe zu Lebensmitteln wird aufgehoben.

Art. 8a22 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 27. Mai 2020

Lebensmittel, die der Änderung vom 27. Mai 2020 nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 30. Juni 2022 nach bisherigem Recht eingeführt, hergestellt und gekennzeichnet und noch bis zum Abbau der Bestände an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.

Art. 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2017 in Kraft.

Annex 1

Anhang 123

(Art. 2 Abs. 2 Bst. a und 5 sowie 4 Abs. 2)

Vitamine und Mineralstoffe, die Lebensmitteln zugesetzt werden dürfen

Stoff

Höchstmenge pro Tagesration

Verwendungsbedingungen

1 Vitamine

Vitamin A

450 µg24 (entspricht 2.7 mg

Beta-Carotin)

Nur als Beta-Carotin

Vitamin D

23 µg

Vitamin E

68 mg

Vitamin C

250 mg

Vitamin K

24 µg

Vitamin B1 oder Thiamin

keine

Vitamin B2 oder Riboflavin

keine

Niacin oder Vitamin PP

200 mg

Vitamin B6

5 mg

Folsäure

250 µg

Vitamin B12

keine

Biotin

keine

Pantothensäure

keine

2 Mineralstoffe

Calcium

250 mg

700 mg

Nur Ersatzprodukte für Milch und Milchprodukte

Phosphor

Nur als Begleition

Eisen

7 mg

Magnesium

250 mg

Zink

1.8 mg

Iod

200 µg

Selen

55 µg

Kupfer

0.5 mg

Mangan

1 mg

Chrom

62 µg

Molybdän

100 µg

Chlorid

Nur als Begleition

Kalium

750 mg

Annex 3

Anhang 225

(Art. 2 Abs. 2 bis und 5 sowie 4 Abs. 3)

Höchstmengen für den Zusatz von sonstigen Stoffen
in Lebensmitteln

Stoff

Höchstmenge pro Tagesration

Lactulose

3.5 g

Anhang 3

(Art. 2 Abs. 3)

Liste der Lebensmittel, denen keine Vitamine, Mineralstoffe oder sonstige Stoffe zugesetzt werden dürfen

Folgenden Lebensmitteln dürfen keine Vitamine, Mineralstoffe oder bestimmte andere Stoffe zugesetzt werden:

  1. Nicht verarbeitete Lebensmittel insbesondere Obst, Gemüse, Fleisch, einschliesslich Geflügel sowie Fisch;
  2. Trinkwasser;
  3. Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 % vol.

Anhang 426

(Art. 2 Abs. 4)

Stoffe, die Lebensmitteln nicht zugesetzt werden dürfen

Folgende Stoffe dürfen Lebensmitteln nicht zugesetzt werden:

  1. Dimethylamylamin
  2. 2,4-Dinitrophenol
  3. Melatonin
  4. Monascus purpureus

Anhang 527

(Art. 3 Abs. 2)

Zulässige Verbindungen der Vitamine und der Mineralstoffe

Nummer

Bezeichnung

1 Vitamine

1.1 Vitamin A

Beta-Carotin

1.2 Vitamin D

Vitamin D3 oder Cholecalciferol

Vitamin D2 oder Ergocalciferol

1.3 Vitamin E

D-alpha-Tocopherol

DL-alpha-Tocopherol

D-alpha-Tocopherylacetat

DL-alpha-Tocopherylacetat

D-alpha-Tocopherylsäuresuccinat

1.4 Vitamin C

L-Ascorbinsäure

Natrium-L-ascorbat

Calcium-L-ascorbat

Kalium-L-ascorbat

L-Ascorbyl-6-palmitat

1.5 Vitamin K

Phylloquinon oder Phytomenadion

Menachinon 28

1.6 Vitamin B 1

Thiaminhydrochlorid

Thiaminmononitrat

1.7 Vitamin B 2

Riboflavin

Riboflavin-5’-phosphat-Natrium

1.8 Niacin

Nicotinamid

1.9 Vitamin B 6

Pyridoxinhydrochlorid

Pyridoxin-5’-phosphat

Pyridoxindipalmitat

1.10 Folsäure

Pteroylglutaminsäure

Calcium-L-methylfolat

1.11 Vitamin B 12

Cyanocobalamin

Hydroxocobalamin

1.12 Biotin

D-Biotin

1.13 Pantothensäure

Calcium-D-pantothenat

Natrium-D-pantothenat

D-Panthenol2

2. Mineralstoffe

2.1 Calcium

Calciumcarbonat

Calciumchlorid

Calciumcitratmalat

Calciumsalze der Zitronensäure

Calciumgluconat

Calciumglycerophosphat

Calciumlaktat

Calciumsalze der Orthophosphorsäure

Calciumhydroxid

Calciummalat

Calciumoxid

Calciumsulfat

Calcium-Phosphoryl-Oligosaccharide

Calciumhaltige Rotalgen oder Maerl 29

2.2 Eisen

Eisenbisglycinat

Eisencarbonat

Eisencitrat

Eisenammoniumcitrat

Eisengluconat

Eisenfumarat

Eisennatriumdiphosphat

Eisenlaktat

Eisensulfat

Eisen(II)-Ammoniumphosphat

Eisen(III)-Natrium-EDTA

Eisendiphosphat (Eisenpyrophosphat)

Eisensaccharat

elementares Eisen (elektrolytisch, carbonyl- oder wasserstoffreduziert)

2.3 Magnesium

Magnesiumacetat

Magnesiumcarbonat

Magnesiumchlorid

Magnesiumsalze der Citronensäure

Magnesiumgluconat

Magnesiumgyceophosphat

Magnesiumsalze der Orthophosphorsäure

Magnesiumlaktat

Magnesiumhydroxid

Magnesiumoxid

Magnesiumkaliumcitrat

Magnesiumsulfat

2.4 Zink

Zinkacetat

Zinkbisglycinat

Zinkchlorid

Zinkcitrat

Zinkcarbonat

Zinkgluconat

Zinklaktat

Zinkoxid

Zinksulfat

2.5 Iod

Kaliumiodid

Kaliumiodat

Natriumiodid

Natriumiodat

2.6 Selen

Selen-angereicherte Hefe 30

Natriumselenat

Natriumhydrogenselenit

Natriumselenit

2.7 Kupfer

Kupfercarbonat

Kupfercitrat

Kupfergluconat

Kupfersulfat

Kupfer-Lysinkomplex

2.8 Mangan

Mangancarbonat

Manganchlorid

Mangancitrat

Mangangluconat

Manganglycerophosphat

Mangansulfat

2.9 Chrom

Chrom(III)-chlorid und sein Hexahydrat

Chrom(III)-sulfat und sein Hexahydrat

Chrompicolinat

Chrom(III)-lactattrihydrat

2.10 Molybdän

Ammoniummolybdat (Molybdän [VI])

Natriummolybdat (Molybdän [VI]

2.11 Kalium

Kaliumbicarbonat

Kaliumcarbonat

Kaliumchlorid

Kaliumcitrat

Kaliumgluconat

Kaliumglycerophosphat

Kaliumlactat

Kaliumhydroxid

Kaliumsalze der Orthophosphorsäure

Anhang 6

(Art. 3 Abs. 3)

Anforderungen an lebende Bakterienkulturen

  1. Lebende Bakterienkulturen, die in Lebensmitteln verwendet werden, müssen für Lebensmittelzwecke geeignet und gesundheitlich unbedenklich sein.
  2. Es können lebende Zellen von Stämmen einer oder verschiedener Bakterienarten (Species) eingesetzt werden.
  3. Diese müssen die folgenden Kriterien erfüllen:
  4. Sie müssen vorzugsweise menschlichen Ursprungs sein und keine humanpathogenen Eigenschaften sowie keine übertragbaren Antibiotikaresistenzen aufweisen.
  5. Sie müssen in einer international anerkannten Stammsammlung hinterlegt sein.
  6. Species und Stamm müssen mit molekularbiologischen Methoden charakterisiert sein. Dies bedeutet:a.Species: DNA-DNA Hybridisierung oder 16SrRNA Sequenzanalyse;b.Stamm: International akzeptierte molekular-biologische Methode wie molekularbiologisches Fingerprintverfahren PFGE oder RAPD.

Anhang 731

(Art. 4 Abs. 2, 3 und 5)

Tagesrationen

Lebensmittel

Tagesration in g32

Milch und Milchgetränke aller Fettgehaltsstufen

500

Sauermilcharten

250

Käse, Käseerzeugnisse

100

Butter, Margarine, Minarine, Streichfette

20

Speiseöle und -fette

30

Hefeextrakte, Trockenhefe

10

Körnerfrüchte, Müllereiprodukte

  1. zum Trockengenuss wie Weizenkeime

30

  1. für wasserhaltige Zubereitungen

100

Frühstücksgetränke (Trockenware)

40

Frühstückscerealien

50

Brot, Backwaren

100

Dauerbackwaren

100

Teigwaren (Trockenware)

100

Früchte und Gemüse, verarbeitet

200

Kartoffeln, verarbeitet

150

Fruchtsäfte und Gemüsesäfte

250

Zitronensaft

30

Limonaden, Eistee, Tafelgetränke, Energydrinks usw.

500

Energyshots

100

Konfitüren, Gelees, Brotaufstriche

50

Fleisch- und Fischwaren

150

Zuckerwaren

25

Tee, Kräuter- oder Früchtetee und ähnliche warme Getränke

500

Anhang 833