Lexipedia

817.023.61

Verordnung des EDI
über Aerosolpackungen1

vom 23. November 2005 (Stand am 1. Dezember 2019)

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI),

gestützt auf Artikel 47 Absatz 5 und auf Artikel 70 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 2016 2 (LGV), 3

verordnet:

1. Abschnitt Geltungsbereich und Definitionen

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für Aerosolpackungen im Sinne von Artikel 69 LGV. 4

Sie gilt nicht für Aerosolpackungen, deren Behälter folgende Gesamtfassungsvolumen aufweisen:

  1. weniger als 50 ml, unabhängig vom Dosenmaterial;
  2. mehr als 1000 ml, bei Aerosolpackungen mit Metallbehältern;
  3. mehr als 220 ml, bei Aerosolpackungen mit geschützten Glasbehältern (Art. 5) oder nicht Splitter bildenden Kunststoffbehältern (Art. 11 Abs. 1);
  4. mehr als 150 ml, bei Aerosolpackungen mit ungeschützten Glasbehältern (Art. 6) oder Splitter bildenden Kunststoffbehältern (Art. 11 Abs. 2).

Art. 2 Definitionen

Für diese Verordnung gelten die Definitionen nach Anhang 1.

2. Abschnitt Allgemeine Anforderungen5

Art. 2a6 Gefahrenanalyse

Der Abfüllbetrieb oder die Importeurin ist verpflichtet, zu analysieren, welche Gefahren von seinen oder ihren Aerosolpackungen ausgehen aufgrund:

  1. der Entzündbarkeit7 im Sinne von Anhang 1 Ziffern 8 und 9;
  2. des Drucks im Sinne von Anhang 1 Ziffer 1.

In der Gefahrenanalyse sind gegebenenfalls auch Risiken zu berücksichtigen, die unter normalen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Verwendungsbedingungen verbunden sind mit dem Einatmen des von der Aerosolpackung erzeugten Sprühnebels einschliesslich der Grössenverteilung der Tröpfchen zusammen mit den physikalischen und chemischen Eigenschaften des Inhalts.

Im Entwurf, in der Produktion und bei der Prüfung der Aerosolpackung sind die Ergebnisse der Gefahrenanalyse zu berücksichtigen und gegebenenfalls besondere Hinweise für ihre Verwendung zu formulieren.

Art. 3 Bau und Ausrüstung

Das Material, aus dem die Aerosolbehälter 8 und die Ventile hergestellt sind, muss korrosionsbeständig sein.

Es darf keine nachteilig wirkenden Bestandteile an den Inhalt abgeben.

Die mechanische Widerstandsfähigkeit der Aerosolpackung darf durch die Wirkung der Füllung auch bei langandauernder Lagerung nicht beeinträchtigt werden.

Das Ventil muss:

  1. selbstschliessend sein;
  2. den Aerosolbehälter unter normalen Transport- und Lagerungsbedingungen dicht verschliessen;
  3. gegen jegliche unbeabsichtigte Betätigung sowie gegen jegliche Beschädigung geschützt sein (z. B. mittels einer Schutzkappe);
  4. die Richtung des Sprühstrahls eindeutig erkennbar machen.

Bei 50 °C darf das Volumen der flüssigen Phase nicht mehr als 90 Prozent des Nettofassungsvolumens einnehmen. 9

Art. 4 Splitterschutz

Aerosolpackungen aus zerbrechlichem Material wie Glas sind mit einem nicht entfernbaren Splitterschutz (z. B. engmaschiges Metallnetz, elastischer Kunststoffmantel) zu versehen, der beim Bruch das Durchschlagen der Splitter verhindert. Ausgenommen sind Aerosolpackungen mit höchstens 150 ml Fassungsvolumen und weniger als 1,5 bar Druck bei 20 °C.

Während der vom Hersteller vorgesehenen Lagerdauer dürfen sich die Eigenschaften des Behälters sowie die Wirksamkeit des Schutzmantels nicht verschlechtern.

3. Abschnitt Aerosolpackungen mit Glasbehältern

Art. 5 Glasbehälter mit dauerhaftem Schutzüberzug

In Glasbehälter mit dauerhaftem Schutzüberzug dürfen verdichtete, verflüssigte oder gelöste Gase abgefüllt werden.

Das Gesamtfassungsvolumen solcher Glasbehälter darf nicht mehr als 220 ml betragen.

Glasbehälter, die zur Füllung mit verdichtetem oder unter Druck gelöstem Gas vorgesehen sind, müssen einem Prüfüberdruck von mindestens 12 bar standhalten.

Glasbehälter, die zur Füllung mit verflüssigtem Gas vorgesehen sind, müssen einem Prüfüberdruck von mindestens 10 bar standhalten.

10

Für die Abfüllung gelten folgende Anforderungen:

  1. Glasbehälter, die mit verdichteten Gasen gefüllt sind, dürfen bei 50 °C keinem Druck von mehr als 9 bar ausgesetzt werden.
  2. Glasbehälter, die mit gelösten Gasen gefüllt sind, dürfen bei 50 °C keinem Druck von mehr als 8 bar ausgesetzt werden.
  3. Glasbehälter, die mit verflüssigten Gasen oder mit Gemischen von verflüssigten Gasen gefüllt sind, dürfen bei 20 °C keinen höheren als den in Anhang 2 aufgeführten Drücken ausgesetzt werden.

Art. 6 Ungeschützte Glasbehälter

In ungeschützte Glasbehälter dürfen nur verflüssigte oder unter Druck gelöste Gase abgefüllt werden.

Das Gesamtfassungsvolumen solcher Glasbehälter darf 150 ml nicht überschreiten.

Der Prüfüberdruck muss mindestens 12 bar betragen.

11

Für die Abfüllung gelten folgende Anforderungen:

  1. Glasbehälter, die mit unter Druck gelöstem Gas gefüllt sind, dürfen bei 50 °C keinem Druck von mehr als 8 bar ausgesetzt werden.
  2. Glasbehälter, die mit verflüssigtem Gas gefüllt sind, dürfen bei 20 °C keinen höheren als den in Anhang 3 aufgeführten Drücken ausgesetzt werden.

4. Abschnitt Aerosolpackungen mit Metallbehältern

Art. 7 Fassungsvolumen

Das Gesamtfassungsvolumen von Aerosolpackungen mit Metallbehältern darf 1000 ml nicht übersteigen.

Art. 812 Abfüllung

Bei 50 °C darf der Druck der Aerosolpackungen – je nach dem Inhalt an Gasen in der Aerosolverpackung – die in der nachstehenden Tabelle festgelegten Werte nicht übersteigen:

Inhalt an Gasen

Druck bei 50 °C

Verflüssigtes Gas oder Gasgemische, die in der Luft bei 20 °C und einem Standarddruck von 1,013 bar einen Explosionsbereich haben

12 bar

Verflüssigtes Gas oder Gasgemische, die in der Luft bei 20 °C und einem Standarddruck von 1,013 bar keinen Explosionsbereich haben

13,2 bar

Verdichtete Gase oder unter Druck gelöste Gase, die in Luft bei 20 °C und einem Standarddruck von 1,013 bar keinen Explosionsbereich haben

15 bar

Art. 9 Prüfüberdruck der Metallbehälter

Bei Metallbehältern, die bei einem Druck von weniger als 6,7 bar bei 50 °C gefüllt werden sollen, muss der Prüfüberdruck mindestens 10 bar betragen.

Bei Metallbehältern, die bei einem Druck von 6,7 bar oder mehr bei 50 °C gefüllt werden sollen, muss der Prüfüberdruck um 50 Prozent höher sein als der Innendruck bei 50 °C.

Art. 1013

5. Abschnitt Aerosolpackungen mit Kunststoffbehältern

Art. 11

Für Aerosolpackungen mit Kunststoffbehältern, die beim Bruch keine Splitter bilden können, gelten die Anforderungen von Artikel 5 sinngemäss.

Für Aerosolpackungen mit Kunststoffbehältern, die beim Bruch Splitter bilden können, gelten die Anforderungen von Artikel 6 sinngemäss.

6. Abschnitt Treibmittel

Art. 12 Zulässige Treibmittel

Treibmittel, die in Aerosolpackungen verwendet werden, die Lebensmittel, Kosmetika oder andere Gebrauchsgegenstände enthalten, dürfen die Gesundheit nicht gefährden. 14

Je nach Anwendungsgebiet sind die Treibmittel nach Anhang 4 zulässig.

Art. 1315

7. Abschnitt Kennzeichnung

Art. 14

Auf den Aerosolpackungen müssen folgende Angaben angebracht werden:

  1. Name und Adresse der Person oder Firma, die die Aerosolpackung herstellt, einführt, abpackt, abfüllt oder abgibt;
  2. das Warenlos;
  3. 16 unabhängig vom Inhalt:1.wenn das Aerosol entsprechend den Kriterien in Anhang 1 Ziffer 9 als «nicht entzündbar» eingestuft ist: der Warnhinweis «Achtung» und die weiteren Kennzeichnungselemente für Aerosole der Kategorie 3 gemäss Anhang I Tabelle 2.3.1 der Verordnung (EU) Nr. 1272/2008 (EU-CLP-Verordnung)17 in der Fassung gemäss Anhang 2 Ziffer 1 der Chemikalienverordnung vom 5. Juni 201518 (ChemV),2.wenn das Aerosol entsprechend den Kriterien in Anhang 1 Ziffer 9 als «entzündbar» eingestuft ist: der Warnhinweis «Achtung» und die weiteren Kennzeichnungselemente für Aerosole der Kategorie 2 gemäss Anhang I Tabelle 2.3.1 der EU-CLP-Verordnung in der Fassung gemäss Anhang 2 Ziffer 1 ChemV,3.wenn das Aerosol entsprechend den Kriterien in Anhang 1 Ziffer 9 als «hochentzündbar» eingestuft ist: der Warnhinweis «Gefahr» und die weiteren Kennzeichnungselemente für Aerosole der Kategorie 1 gemäss Anhang I Tabelle 2.3.1 der EU-CLP-Verordnung in der Fassung gemäss Anhang 2 Ziffer 1 ChemV,4.wenn die Aerosolpackung ein Massenprodukt ist: der Sicherheitshinweis P102 gemäss Anhang IV Teil 1 Tabelle 6.1 der EU-CLP-Verordnung in der Fassung gemäss Anhang 2 Ziffer 1 ChemV;
  4. 1920

Enthält die Aerosolpackung entzündbare Bestandteile entsprechend der Definition in Anhang 1 Ziffer 8, gilt sie jedoch nicht als «entzündbar» oder «hochentzündbar» gemäss den Kriterien nach Anhang 1 Ziffer 9, so muss auf der Aerosolpackung oder dem Etikett gut sichtbar, deutlich lesbar und unverwischbar die Menge der in der Aerosolpackung enthaltenen entzündbaren Bestandteile wie folgt angegeben werden: «Enthält x Massenprozent entzündbare Bestandteile». 21

Die Angaben nach Absatz 1 Buchstabe c müssen sich deutlich vom übrigen Text abheben. 22

Bei Aerosolpackungen mit einem Volumen von weniger als 150 ml können die Angaben nach den Absätzen 1–3 auf einer Zusatzetikette oder einem Beipackzettel angebracht werden. 23

24

8. Abschnitt

Art. 1525

9. Abschnitt Kontrolle sowie Transport und Lagerung

Art. 16 Kontrolle

Für die Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung ist der Abfüllbetrieb oder die Importeurin der fertigen Aerosolpackung in der Schweiz verantwortlich.

Aerosolpackungen sind gemäss Anhang Ziffer 6 der Richtlinie 75/324/EWG 26 zu prüfen. 27

Ist die Person nach Absatz 1 nicht in der Lage, die vorgeschriebenen Prüfungen selber durchzuführen, so muss sie diese durch ein amtliches Laboratorium der Lebensmittelkontrolle, das Eidgenössische Gefahrengutinspektorat (EGI) oder durch eine vom EGI hierfür anerkannte Drittperson vornehmen lassen.

Die amtliche Kontrolle der Aerosolpackungen bleibt vorbehalten.

Art. 17 Transport und Lagerung

Für den Transport und die Lagerung von Aerosolpackungen gelten folgende Vorschriften:

  1. das Übereinkommen vom 9. Mai 198028 über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF);
  2. 29 das Personenbeförderungsgesetz vom 20. März 200930;
  3. das Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 195831;
  4. das Übereinkommen vom 30. September 195732 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (ADR);
  5. die Vorschriften der zuständigen Kantons- und Gemeindebehörden.

10. Abschnitt Anpassung der Anhänge

Art. 18

Das BLV passt die Anhänge dieser Verordnung regelmässig dem Stand von Wissenschaft und Technik sowie dem Recht der wichtigsten Handelspartner der Schweiz an.

Es kann dabei Übergangsfristen festlegen. 33

11. Abschnitt Schlussbestimmungen

Art. 19 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung des EDI vom 26. Juni 1995 34 über Druckgaspackungen wird aufgehoben.

Art. 19a35 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 23. Oktober 2019

Gebrauchsgegenstände nach dieser Verordnung, die der Änderung vom 23. Oktober 2019 nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 30. November 2020 nach bisherigem Recht eingeführt, hergestellt und gekennzeichnet werden. Sie dürfen noch bis zur Erschöpfung der Bestände an die Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.

Art. 20 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 3. November 201036

Anhang 137

(Art. 2 und 14 Abs. 2)

Definitionen

1 Druck

Druck ist der in bar ausgedrückte Innendruck (Überdruck).

2 Prüfüberdruck

Prüfüberdruck ist der Druck, dem der leere Aerosolbehälter während 25 Sekunden ausgesetzt werden kann, ohne dass Undichtigkeiten auftreten und ohne dass, im Falle von Metall- und Kunststoffbehältern, die Behälter bleibende sichtbare Verformungen aufweisen.

3 Berstdruck

Berstdruck ist der Mindestüberdruck, bei dem ein Aerosolbehälter birst oder aufreisst.

4 Gesamtfassungsvolumen

Das Gesamtfassungsvolumen ist das Randvoll-Volumen des offenen Aerosolbehälters, ausgedrückt in Millilitern.

5 Nettofassungsvolumen

Das Nettofassungsvolumen ist das Volumen des geschlossenen und ausgerüsteten Aerosolbehälters, ausgedrückt in Millilitern.

6 Volumen der flüssigen Phase

Das Volumen der flüssigen Phase ist das Volumen des Aerosolbehälters, das in der geschlossenen und ausgerüsteten Aerosolpackung von den nichtgasförmigen Phasen eingenommen wird.

7 Prüfbedingungen

Als Prüfbedingungen gelten die bei 20 °C (±5 °C) hydraulisch bewirkten Prüf- und Berstdrücke.

8 Entzündbare Bestandteile
  1. Der Inhalt von Aerosolpackungen gilt als entzündbar, sobald er einen der folgenden als entzündbar eingestuften Bestandteilen enthält:a.entzündbare Flüssigkeiten: eine Flüssigkeit mit einem Flammpunkt von nicht mehr als 93 °C;b.entzündbare Feststoffe: feste Stoffe oder Gemische, die leicht brennbar sind oder infolge von Reibung einen Brand verursachen oder verstärken können; leicht brennbare Feststoffe liegen als pulverförmige, körnige oder pastöse Stoffe oder Gemische vor, die gefährlich sind, wenn sie sich bei kurzem Kontakt mit einer Zündquelle wie einem brennenden Streichholz leicht entzünden können und die Flammen sich rasch ausbreiten;c.entzündbare Gase: Gase oder Gasgemische, die in Luft bei 20 °C und einem Standarddruck von 1,013 bar einen Explosionsbereich haben.
  2. Selbstentzündbare38 (pyrophore), selbsterhitzungsfähige oder mit Wasser reagierende Stoffe und Gemische fallen nicht unter diese Definition. Sie dürfen keinesfalls Bestandteil des Inhalts von Aerosolpackungen sein.
9 Entzündbare Aerosole (entzündbare Sprüh- und Schaum‑Aerosole)

Im Sinne dieser Verordnung gilt ein Aerosol je nach seiner chemischen Verbrennungswärme und seinem Anteil entzündbarer Bestandteile in Massenprozent nach folgenden Kriterien als «nicht entzündbar», «entzündbar» oder «hochentzündbar»:

  1. Ein Aerosol wird als «hochentzündbar» eingestuft, wenn es 85 Prozent oder mehr entzündbare Bestandteile enthält und seine chemische Verbrennungswärme 30 kJ/g oder mehr beträgt.
  2. Ein Aerosol wird als «nicht entzündbar» eingestuft, wenn es 1 Prozent oder weniger entzündbare Bestandteile enthält und seine chemische Verbrennungswärme weniger als 20 kJ/g beträgt.
  3. Alle übrigen Aerosole durchlaufen die Verfahren nach Ziffer 9.1 beziehungsweise 9.2 zur Einstufung nach ihrer Entzündbarkeit oder werden als «hochentzündbar» eingestuft. Der Flammstrahltest, der Fasstest und der Schaumtest müssen den Bestimmungen von Ziffer 6.3 der Richtlinie 75/324/EWG39 entsprechen.
  4. Entzündbare Sprüh-Aerosole

Bei Sprüh-Aerosolen erfolgt die Einstufung anhand der chemischen Verbrennungswärme und der Ergebnisse des Flammstrahltests nach folgenden Kriterien:

  1. Die chemische Verbrennungswärme ist geringer als 20 kJ/g:–Das Aerosol wird als «entzündbar» eingestuft, wenn die Entzündung bei einem Abstand zwischen 15 und 75 cm eintritt.–Das Aerosol wird als «hochentzündbar» eingestuft, wenn die Entzündung bei einem Abstand von 75 cm oder mehr eintritt.–Tritt beim Flammstrahltest keine Entzündung ein, so ist der Fasstest durchzuführen; dabei wird das Aerosol als «entzündbar» eingestuft, wenn das Zeitäquivalent 300 s/m3 oder weniger beträgt oder die Deflagrationsdichte 300 g/m3 oder weniger beträgt; andernfalls wird das Aerosol als «nicht entzündbar» eingestuft.
  2. Beträgt die chemische Verbrennungswärme 20 kJ/g oder mehr, so wird das Aerosol als «hochentzündbar» eingestuft, falls die Entzündung bei einem Abstand von 75 cm oder mehr eintritt; andernfalls wird das Aerosol als «entzündbar» eingestuft.
  3. Entzündbare Schaum-Aerosole

Bei Schaum-Aerosolen erfolgt die Einstufung anhand der Ergebnisse des Schaumtests.

  1. Das Aerosolprodukt ist als «hochentzündbar» einzustufen, wenn:–entweder die Flammenhöhe 20 cm oder mehr und die Flammendauer 2 s oder mehr beträgt; oder–die Flammenhöhe 4 cm oder mehr und die Flammendauer 7 s oder mehr beträgt.
  2. Ein Aerosolprodukt, das den Kriterien unter Buchstabe a nicht entspricht, wird als «entzündbar» eingestuft, wenn die Flammenhöhe 4 cm oder mehr und die Flammendauer 2 s oder mehr beträgt.
10 Chemische Verbrennungswärme
  1. Die chemische Verbrennungswärme ΔHc wird auf folgende Weise ermittelt:a.mit Hilfe anerkannter technischer Vorschriften, wie sie beispielsweise in Normen wie ASTM D 240, ISO 13943 86.1‒86.3 und NFPA 30B beschrieben sind oder der wissenschaftlich fundierten Literatur zu entnehmen sind; oderb.durch Anwendung folgender Berechnungsverfahren:die chemische Verbrennungswärme (ΔHc), die in Kilojoule pro Gramm (kJ/g) ausgedrückt wird, lässt sich als Produkt aus der theoretischen Verbrennungswärme (ΔHcomb) und der Verbrennungseffizienz berechnen, die gewöhnlich unter 1,0 liegt (eine typische Verbrennungswärme ist 0,95 oder 95 %),bei einer zusammengesetzten Aerosolformulierung entspricht die chemische Verbrennungswärme der Summe der gewichteten Verbrennungswärmen ihrer Einzelbestandteile:
  1. Die für das Inverkehrbringen der Aerosolpackung verantwortliche Person muss in einem Dokument, das an der gemäss Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a auf dem Etikett angegebenen Adresse ohne Weiteres erhältlich ist, in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch beschreiben, mit welchem Verfahren die chemische Verbrennungswärme ermittelt worden ist, wenn die chemische Verbrennungswärme als Grösse in die Beurteilung der Entzündbarkeit von Aerosolen gemäss dieser Verordnung eingeflossen ist.

Anhang 2

(Art. 5 Abs. 6 Bst. c)

Druckhöchstwerte für Glasbehälter mit dauerhaftem Schutzüberzug für verflüssigte Gase oder Gemische verflüssigter Gase

  1. Die Tabelle gibt die zulässigen Höchstwerte der Drücke bei 20 °C in Abhängigkeit vom Prozentsatz des Gases an.
  2. Für die nicht in der Tabelle aufgeführten Prozentsätze des Gases sind die Höchstwerte des Drucks durch Extrapolierung zu berechnen.

Gesamtfassungsvolumen

Anteil des verflüssigten Gases, bezogen auf das Gesamtgemisch, in Massenprozent

20 Prozent

50 Prozent

80 Prozent

50–80 ml

3,5 bar

2,8 bar

2,5 bar

mehr als 80–160 ml

3,2 bar

2,5 bar

2,2 bar

mehr als 160–220 ml

2,8 bar

2,1 bar

1,8 bar

Anhang 3

(Art. 6 Abs. 5 Bst. b)

Druckhöchstwerte für ungeschützte Glasbehälter für verflüssigte Gase

  1. Die Tabelle gibt die zulässigen Höchstwerte der Drücke bei 20 °C in Abhängigkeit vom Prozentsatz des verflüssigten Gases an.
  2. Für die nicht in der Tabelle aufgeführten Prozentsätze des Gases sind die Höchstwerte des Drucks durch Extrapolierung zu berechnen.

Gesamtfassungsvolumen

Anteil des verflüssigten Gases, bezogen auf das Gesamtgemisch, in Massenprozent

20 Prozent

50 Prozent

80 Prozent

50–70 ml

1,5 bar

1,5 bar

1,25 bar

mehr als 70–150 ml

1,5 bar

1,5 bar

1 bar

Anhang 440

(Art. 12 Abs. 2)

Zulässige Treibmittel nach Anwendungsbereichen

  1. Für Lebensmittel:
  2. Edelgase
  3. Stickstoff
  4. Kohlendioxyd
  5. Lachgas (Stickoxydul)
  6. Luft
  7. Für Backsprays auf Pflanzenölbasis (nur für gewerbliche und industrielle Anwender), Lebensmittel-Emulsionssprays auf Wasserbasis sowie Mund- und Zahnpflegemittel, bei welchen das Treibmittel mit dem spezifischen Inhalt in die Mundhöhle gelangt:
  8. Edelgase
  9. Stickstoff
  10. Kohlendioxyd
  11. Lachgas (Stickoxydul)
  12. Luft
  13. Butan C4H10
  14. iso-Butan (CH3)3CH
  15. Propan C3H8
  16. Für Kosmetika und andere Gebrauchsgegenstände, die nicht direkt mit Lebensmitteln in Berührung kommen:
  17. Edelgase
  18. Stickstoff
  19. Kohlendioxyd
  20. Lachgas (Stickoxydul)
  21. Luft
  22. Butan C4H10
  23. iso-Butan (CH3)3CH
  24. Propan C3H8
  25. Dimethylether CH3OCH3 (DME)
  26. Mischungen der unter den Ziffern 3.6–3.10 aufgeführten Treibmittel
  27. Sauerstoff (nur für Kosmetika zulässig)
  28. In den übrigen Anwendungsbereichen sind die unter den Ziffern 1–3 aufgeführten Gase sowie Gemische dieser Gase zulässig, sofern der Inhalt der Aerosolpackung beim Versprühen nicht mit dem menschlichen Körper oder das Treibgas bei Mehrkammer- Aerosolpackungen nicht mit dem übrigen Inhalt in Kontakt kommt.

Anhang 541

Verordnung des EDI über Aerosolpackungen1 | Lexipedia | Lexipedia