Diese Verordnung gilt für Aerosolpackungen im Sinne von Artikel 69 LGV. 4
Sie gilt nicht für Aerosolpackungen, deren Behälter folgende Gesamtfassungsvolumen aufweisen:
- weniger als 50 ml, unabhängig vom Dosenmaterial;
- mehr als 1000 ml, bei Aerosolpackungen mit Metallbehältern;
- mehr als 220 ml, bei Aerosolpackungen mit geschützten Glasbehältern (Art. 5) oder nicht Splitter bildenden Kunststoffbehältern (Art. 11 Abs. 1);
- mehr als 150 ml, bei Aerosolpackungen mit ungeschützten Glasbehältern (Art. 6) oder Splitter bildenden Kunststoffbehältern (Art. 11 Abs. 2).