Dieses Gesetz regelt den Schutz vor Passivrauchen in geschlossenen Räumen, die öffentlich zugänglich sind oder mehreren Personen als Arbeitsplatz dienen.
Öffentlich zugängliche Räume sind insbesondere:
- Gebäude der öffentlichen Verwaltung;
- Spitäler und andere Gesundheitseinrichtungen;
- Kinderheime, Altersheime und vergleichbare Einrichtungen;
- Einrichtungen des Straf- und Massnahmenvollzugs;
- Bildungsstätten;
- Museums-, Theater- und Kinoräumlichkeiten;
- Sportstätten;
- Restaurations- und Hotelbetriebe (einschliesslich nichtlandwirtschaftlicher Nebenbetriebe nach Art. 24b des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 19794) unabhängig von kantonalen Bewilligungserfordernissen;
- Gebäude und Fahrzeuge des öffentlichen Verkehrs;
- Verkaufsgeschäfte und Einkaufszentren.
Auf private Haushaltungen ist dieses Gesetz nicht anwendbar.