Diese Verordnung regelt:
- das Verbot, in geschlossenen Räumen, die öffentlich zugänglich sind oder mehreren Personen als Arbeitsplatz dienen:1.Tabakprodukte nach Artikel 3 Buchstabe a des Tabakproduktegesetzes vom 1. Oktober 20214 (TabPG) zu rauchen, einschliesslich der Produkte ohne Tabak für Wasserpfeifen, die ihnen nach Artikel 3 Absatz 3 der Tabakprodukteverordnung vom 28. August 20245 (TabPV) gleichgestellt sind,2.Tabakprodukte zum Erhitzen nach Artikel 3 Buchstabe c TabPG, einschliesslich pflanzlicher Produkte zum Erhitzen, die ihnen nach Artikel 3 Absatz 1 TabPV gleichgestellt sind, sowie elektronische Zigaretten nach Artikel 3 Buchstabe f TabPG zu verwenden;
- die Anforderungen an Raucherräume und an deren Belüftung;
- die Anforderungen an Raucherlokale und an deren Belüftung;
- die Voraussetzungen für die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern in Raucherräumen und Raucherlokalen;
- die Anforderungen an Zonen zur Degustation von Produkten nach Buchstabe a Ziffer 2 in spezialisierten Verkaufsgeschäften;
- die Ausnahmen vom Rauchverbot und vom Verbot zur Verwendung von Produkten nach Buchstabe a Ziffer 2 für Zwangsaufenthaltsorte und Einrichtungen, die dem dauernden Verbleib oder einem längeren Aufenthalt dienen.