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821.41

Bundesgesetz
betreffend die Arbeit in den Fabriken

vom 18. Juni 1914 (Stand am 1. Februar 1991)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf die Artikel 34 und 64 der Bundesverfassung 1 ,
nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 6. Mai 1910 2
und in seine Berichte vom 14. Juni 1913 3 und 23. Januar 1914 4 ,

beschliesst:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1–195

Art. 20–266

Art. 277

Art. 28–298

Kantonale Einigungsstellen

Art. 30

Behufs Vermittlung von Kollektivstreitigkeiten zwischen Fabrikinhabern und Arbeitern über das Arbeitsverhältnis sowie über die Auslegung und Ausführung von Gesamtarbeits- oder Normalarbeitsverträgen werden von den Kantonen, unter Berücksichtigung der in den Industrien bestehenden Bedürfnisse, ständige Einigungsstellen errichtet.

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Verfahren

Art. 31

Die Einigungsstelle lässt ihre Vermittlung von sich aus oder auf das Begehren einer Behörde oder Beteiligter eintreten.

Alle von der Einigungsstelle Vorgeladenen sind bei Busse verpflichtet, zu erscheinen, zu verhandeln und Auskunft zu erteilen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Art. 3210

Freiwillige Einigungsstellen

Art. 33

Errichten mehrere Fabrikinhaber derselben Industrie und ihre Arbeiter eine freiwillige Einigungsstelle, so tritt sie für die Beteiligten anstatt der amtlichen in Tätigkeit.

Verbindlicher Schiedsprüche

Art. 34

Die Parteien können den Einigungsstellen im einzelnen Falle, freiwilligen Einigungsstellen auch allgemein, die Befugnis übertragen, verbindliche Schiedsprüche zu fällen.

Weitergehende kantonale Befugnisse

Art. 35

Die Kantone können den Einigungsstellen weitere als die in diesem Gesetze vorgesehenen Befugnisse übertragen.

Art. 36–3911

II. Arbeitszeit

Art. 40–6412

III. Beschäftigung von weiblichen Personen

Art. 65–6813

Art. 6914

IV. Beschäftigung von jugendlichen Personen

Art. 70–7715

V. Mit Fabriken verbundene Anstalten

Art. 78–8016

VI. Vollzugsbestimmungen

Art. 81–8717

VII. Strafbestimmungen

Art. 88–9218

VIII. Schlussbestimmungen

Art. 93–9619

Datum des Inkrafttretens der Art. 30, 31, 33–35: 1. April 1918 20