Zur Vermittlung in Kollektivstreitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern über das Arbeitsverhältnis, die über die Grenzen eines Kantons hinausreichen, kann der Bundesrat das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) 3 ermächtigen, von Fall zu Fall eine eidgenössische Einigungsstelle (im folgenden Einigungsstelle genannt) einzusetzen.
Bei Streitigkeiten, die zwar über die Grenzen eines Kantons hinausreichen, aber nur von regionaler Bedeutung sind, kann das WBF nach Anhörung der beteiligten Kantone ein kantonales Einigungsamt mit der Vermittlung betrauen.
Die Einsetzung der Einigungsstelle erfolgt nur auf Ersuchen Beteiligter, sofern alle Verständigungsversuche der Parteien durch direkte Verhandlungen nicht zum Ziel geführt haben und nur wenn keine vertragliche paritätische Einigungs- oder Schiedsstelle besteht.
Als vertragliche paritätische Einigungs- oder Schiedsstellen im Sinne dieses Gesetzes gelten solche, in denen Arbeitgeber und Arbeitnehmer mit gleichen Rechten und Pflichten in gleicher Zahl vertreten sind und die unter neutraler Leitung stehen.