Die Senkung oder Erhöhung erfolgt in ganzen Prozenten.
Ob auf- oder abgerundet wird, hängt bei einer Senkung davon ab, ob die Deckung von 90 Prozent nach Artikel 3 weiterhin sichergestellt ist.
Der Prozentsatz gilt für alle Haushaltgrössen gemäss Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b Ziffern 1 und 2 ELG und nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b Ziffern 1 und 2 ÜLG.
In Abweichung der Absätze 1 und 3 kann der Höchstbetrag auf den Höchstbetrag einer Region mit einem höheren Höchstbetrag nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b Ziffern 1 und 2 ELG und Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b Ziffern 1 und 2 ÜLG erhöht werden, sofern die maximale Erhöhung von 10 Prozent nach Artikel 10 Absatz 1 sexies ELG und Artikel 9 Absatz 6 ÜLG nicht überschritten wird.