Als Aktiven, für die ein sicherer Marktwert vorhanden ist, gelten insbesondere Barmittel, Staatsanleihen und kotierte Aktien.
Als vergleichbare Aktiven im Sinne von Artikel 10 Absatz 2 KVAV 3 dürfen nur kotierte Finanzinstrumente berücksichtigt werden.
Existieren keine vergleichbaren Aktiven, so ist ein marktnaher Wert durch ein Modell zu bestimmen, das:
- finanzmathematisch anerkannt ist;
- sich soweit möglich an beobachtbaren Marktgrössen orientiert; und
- in die internen Abläufe des Versicherungsunternehmens eingebunden ist.