Das Entsanden und Entkernen von Gussstücken hat, sofern dies möglich ist, über dem Putzrost mit Absaugung, in Putzmaschinen oder in Sandstrahlanlagen zu erfolgen.
Bei den Putzmaschinen und Sandstrahlanlagen ist dafür zu sorgen, dass kein Staub austritt.
Ist die Anwesenheit der Arbeiter während des Putzens im Strahlraum unerlässlich, so sind deren Atmungsorgane durch Frischluftgeräte zu schützen. Die dem Gerät zugeführte Frischluft muss rein sein und bei kalter Witterung erwärmt werden können. Die Frischluftgeräte sind an einem staubgeschützten Orte aufzubewahren. Während des Aufenthaltes der Arbeiter im Strahlraum darf die Absaugung nicht ausgeschaltet werden.
Erweisen sich die in den Absätzen 2 und 3 vorgesehenen Massnahmen als ungenügend, so ist an Stelle von Quarzsand mit einem quarzfreien Material zu strahlen, sofern dem keine technischen Einwände entgegenstehen.