Die Gesamtheit der Grundeigentümer muss wenigstens tragen:
- von den Kosten für Anlagen der Groberschliessung: 30 Prozent;
- von den Kosten für Anlagen der Feinerschliessung: 70 Prozent.
Dienen Anlagen gleichzeitig der Grob- und der Feinerschliessung, so sind die Kostenanteile nach dem Verhältnis der Erschliessungsfunktionen zu berechnen.
Die Kantone können Gebühren für den Anschluss an Anlagen der Groberschliessung Erschliessungsbeiträgen gleichstellen, wenn die Anschlussgebühren innerhalb von drei Jahren nach der Fertigstellung der einzelnen Erschliessungsanlagen bezahlt werden.
Die Kantone können bei Anlagen der Energie- und Wasserversorgung ganz oder teilweise auf die Erschliessungsbeiträge verzichten, wenn nachgewiesen ist, dass der Betrieb sowohl die Betriebs- als auch die Erschliessungskosten deckt.