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855.1

Bundesbeschluss
betreffend die Genehmigung des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen

vom 27. April 1972 (Stand am 1. Oktober 1999)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf die Artikel 8 und 85 Ziffer 5 der Bundesverfassung 1 ,
nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 11. August 1971 2 ,

beschliesst:

Einziger Artikel

Das Übereinkommen vom 28. September 1954 3 betreffend die Rechtsstellung der Staatenlosen wird genehmigt.

2 Der Bundesrat wird ermächtigt, das Übereinkommen zu ratifizieren.

3 Für die Fürsorge Staatenloser, die dem Übereinkommen unterstehen, gelten die Fürsorgebestimmungen für Flüchtlinge des 5. und 6. Kapitels des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 4 . 5

4 Der Bundesrat wird ermächtigt, den Vorbehalt zu Artikel 17 des internationalen Abkommens vom 25. Juli 1951 6 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge aufzuheben.

5 Dieser Beschluss ist nicht allgemeinverbindlich; er ist jedoch in die Gesetzessammlung aufzunehmen.

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