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916.116.4

Verordnung
über die Produzenten- und Fabrikantenpreise für Inlandtabak

vom 18. Dezember 1996 (Stand am 1. März 1997)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 27 des Bundesgesetzes vom 21. März 1969 1 über die Tabakbesteuerung,

verordnet:

Art. 1 Produzentenpreise

Die Produzentenpreise für den im Inland angebauten Tabak werden wie folgt festgesetzt: Preis je Kilogramm für den vom Produzenten in getrocknetem Zustand abgelieferten Tabak:

Sorte

Qualitätsklassen

I
Fr.

II
Fr.

III
Fr.

Burley suisse, Virginie suisse

17.40

12.70

5.50

Die Organisation der Tabakpflanzer kann diese Produzentenpreise anteilmässig kürzen, soweit die Mittel aus dem Finanzierungsfonds nach Artikel 24 der Tabaksteuerverordnung vom 15. Dezember 1969 2 nicht ausreichen, um die Kosten einschliesslich einer Reserve für die Bezahlung der nächstfolgenden Ernte zu decken.

Die Organisation kann anstelle oder neben der Preiskürzung andere Massnahmen treffen, beispielsweise Mengenbeschränkungen.

Art. 2 Fermentationszuschlag

Je Kilogramm getrockneten Tabaks wird ein Zuschlag von 1.81 Franken für die Fermentation ausgerichtet.

Art. 3 Fabrikantenpreise

Die Preise für die Übernahme des fermentierten Tabaks durch die Hersteller betragen je Kilogramm:

Sorte

Qualitätsklassen

I
Fr.

II
Fr.

III
Fr.

Burley suisse

4.20

3.40

1.––

Virginie suisse

4.50

3.70

1.––

Art. 4 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 14. Dezember 1992 3 über die Produzentenpreise und Kostenzuschläge für Inlandtabak wird aufgehoben.

Art. 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. März 1997 in Kraft.