Produziert und anerkannt werden darf nur Vermehrungsmaterial und Pflanzgut:
- einer Sorte, die in der Sortenliste eingetragen ist;
- das direkt von Vermehrungsmaterial gemäss den Abstammungsregeln nach den Artikeln 5 - 7 stammt;
- das von einem zur Produktion der betreffenden Art und Kategorie zugelassenen Produzenten (Art. 14) erzeugt worden ist; und
- das in registrierten (Art. 17) und zur Produktion von anerkanntem Material (Art. 19) zugelassenen Parzellen erzeugt worden ist.
Zur Anerkennung von Klonen sind nur die in der Sortenliste aufgeführten Klone zugelassen.
Die maximale Anzahl Generationen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b ist wie folgt festgelegt:
- eine für Apfel, Aprikose, Kirsche, Sauerkirsche, Zwetschge/Pflaume, Pfirsich, Birne und Quitte;
- zwei für Erdbeere.
Die maximale Anzahl Generationen nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b ist eine für Apfel, Aprikose, Kirsche, Sauerkirsche, Zwetschge/Pflaume, Pfirsich, Birne, Quitte und Erdbeere.
In Abweichung von den Bestimmungen nach Absatz 3 kann das Bundesamt die Vermehrung einer zusätzlichen Stufe von Basismaterial erlauben, falls auf dem Markt nicht genügend Vermehrungsmaterial erhältlich ist. Es entscheidet über die entsprechenden Produktionsanforderungen.