Diese Verordnung gilt für die Ermittlung des Schlachtgewichts von Tieren der Rindvieh-, Schweine-, Pferde-, Schaf- und Ziegengattung.
Sie gilt nicht für die Ermittlung des Schlachtgewichts:
- von kranken oder verunfallten Tieren, die ausserhalb einer Schlachtanlage geschlachtet werden müssen;
- von Tieren, die im Auftrag von Fleischproduzenten für die Direktvermarktung oder für deren privaten Eigenkonsum geschlachtet werden.2