Bei der Kennzeichnung von Huhn- und Truthuhnfleisch dürfen zur Angabe der Haltungsform ausschliesslich die nachstehenden Bezeichnungen verwendet werden:
Für Huhn- und Truthuhnfleisch, das nach den Bestimmungen der Bio-Verordnung vom 22. September 1997 produziert wird, kann abweichend von Absatz 1 alleine oder in Kombination mit der Kennzeichnung nach dieser Verordnung eine Kennzeichnung gemäss den Bestimmungen der Bio-Verordnung verwendet werden.
Die Bezeichnungen nach Absatz 1 dürfen nur verwendet werden, wenn die entsprechenden Anforderungen gemäss Anhang erfüllt sind und wenn die Mast- und Schlachtunternehmen, aus denen das Huhn- und Truthuhnfleisch stammt, von akkreditierten Inspektions- und Zertifizierungsstellen im Hinblick auf die Anforderungen des Anhangs und die Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit kontrolliert und die Erzeugnisse zertifiziert werden.
Die Bezeichnungen «Besonders tierfreundliche Stallhaltung» und «Auslaufhaltung» dürfen nur verwendet werden, wenn die entsprechende Haltungsform für den gesamten Betrieb gilt.