Eidgenössische Diplome, die nach der Verordnung vom 24. Januar 2007 über die Aus‑, Weiter- und Fortbildung der Personen im öffentlichen Veterinärdienst ausgestellt wurden, bleiben gültig.
Für Personen, die vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung mit der Weiterbildung begonnen haben, gilt Artikel 6 der Verordnung vom 24. Januar 2007 über die Aus-, Weiter- und Fortbildung der Personen im öffentlichen Veterinärdienst.
Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung höchstens drei Jahre vor dem Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters stehen, müssen keine Weiterbildung absolvieren.
Kantonstierärztinnen und Kantonstierärzte, die am 1. April 2007 bereits im Amt waren, müssen keine Weiterbildung absolvieren.
Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung eine Funktion nach Artikel 1 Buchstaben b–f wahrnehmen, müssen die Weiterbildung spätestens drei Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung mit einer Prüfung abschliessen.
Das BLV sowie die Kantonstierärztinnen und Kantonstierärzte können bis zum 31. März 2012 Anerkennungen nach Artikel 20 Absatz 4 der Verordnung vom 24. Januar 2007 über die Aus-, Weiter- und Fortbildung der Personen im öffentlichen Veterinärdienst vornehmen.