Die Titrierung für Hunde, Katzen und Frettchen aus Staaten und Gebieten nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c muss auf der Grundlage neutralisierender Antikörper von mindestens 0,5 IE/ml bei einer Probe durchgeführt werden, die eine berechtigte Tierärztin oder ein berechtigter Tierarzt mindestens 30 Tage nach der Impfung und drei Monate vor der Einfuhr entnommen hat.
Die Frist von drei Monaten gilt nicht im Fall der Wiedereinfuhr eines Tiers, aus dessen Heimtierpass hervorgeht, dass die Titrierung mit positivem Ergebnis durchgeführt worden ist, bevor dieses Tier das Einfuhrgebiet, einen EU-Mitgliedstaat, Island oder Norwegen oder Nordirland verlassen hat.
Die Titrierung muss bei einer Auffrischungsimpfung nach Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe b nicht wiederholt werden.
Werden Tiere aus einem Staat oder Gebiet nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c eingeführt, die aus einem Staat oder Gebiet nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a oder b stammen, so ist keine Titrierung erforderlich, wenn:
- die Halterin, der Halter oder die ermächtigte Person eine selbst unterzeichnete Erklärung nach den Anforderungen nach Anhang 4 Ziffer 5 vorlegt, nach der die Tiere bei der Durchfuhr durch den Staat oder das Gebiet nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c keinen Kontakt zu Tieren von Arten hatten, die für Tollwut empfänglich sind; und
- die Tiere während des Transports das gesicherte Beförderungsmittel oder das Gelände eines internationalen Flughafens nicht verlassen haben.