Die Kontrollorgane führen stichprobenweise Kontrollen über die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften für Produkte durch. Sie verfolgen begründete Hinweise, wonach Produkte den Vorschriften nicht entsprechen.
Die Kontrolle nach Absatz 1 umfasst:
- die formelle Überprüfung, ob:1.die Konformitätserklärung, sofern erforderlich, vorliegt und den gesetzlichen Vorschriften entspricht, und2.die erforderlichen technischen Unterlagen vollständig sind;
- sofern erforderlich eine Sicht- und Funktionskontrolle;
- sofern erforderlich eine Nachkontrolle des beanstandeten Produktes.
Im Rahmen der Kontrolle sind die Kontrollorgane insbesondere befugt:
- vom Inverkehrbringer die für den Nachweis der Konformität des Produktes erforderlichen Unterlagen und Informationen zu verlangen;
- Muster zu erheben;
- Prüfungen anzuordnen;
- während der üblichen Arbeitszeit die Geschäftsräume zu betreten.
Die Kontrollorgane können eine technische Überprüfung des Produktes anordnen, wenn Zweifel bestehen, ob dieses:
- mit den eingereichten Unterlagen übereinstimmt; oder
- trotz eingereichter korrekter Unterlagen den geltenden Vorschriften entspricht.
Sie ordnen die erforderlichen Massnahmen nach Artikel 10 Absätze 3 und 4 PrSG an, wenn:
- der Inverkehrbringer die verlangten Unterlagen nach Absatz 3 innerhalb der von den Kontrollorganen festgesetzten Frist nicht oder nicht vollständig beibringt; oder
- das Produkt den Vorschriften des PrSG und dieser Verordnung nicht entspricht.
Vor der Anordnung der Massnahmen geben sie dem Inverkehrbringer Gelegenheit zur Stellungnahme.