Diese Verordnung regelt nach der Verordnung (EU) 2016/4265 (EU-Gasgeräte-Verordnung):
- das Inverkehrbringen, die spätere Bereitstellung auf dem Markt und die Inbetriebnahme von Gasgeräten sowie die Marktüberwachung betreffend diese Produkte;
- das Inverkehrbringen und die spätere Bereitstellung von Ausrüstungen für Gasgeräte sowie die Marktüberwachung betreffend diese Produkte.
Der Geltungsbereich richtet sich nach Artikel 1 Absätze 1–5 der EU-Gasgeräte-Verordnung.
Das Staatssekretariat für Wirtschaft publiziert die üblichen Gasarten und den dazugehörigen Anschlussdruck von gasförmigen Brennstoffen.
Es gelten die Begriffe nach Artikel 2 der EU-Gasgeräte-Verordnung. Die in Artikel 2 Nummern 23–25 genannten Begriffe sind gemäss der schweizerischen Gesetzgebung über Produktesicherheit und Akkreditierung zu verstehen. Zudem gelten die Ausdruckentsprechungen nach dem Anhang Ziffer 1.
Wird in dieser Verordnung auf Bestimmungen der EU-Gasgeräte-Verordnung verwiesen, die ihrerseits auf anderes EU-Recht verweisen, so gilt statt dieses EU-Rechts das schweizerische Recht nach dem Anhang Ziffer 2.
Soweit diese Verordnung keine besonderen Bestimmungen enthält, gelten für die Gasgeräte und Ausrüstungen für Gasgeräte die Bestimmungen der Verordnung vom 19. Mai 2010 6 über die Produktesicherheit (PrSV).