Erhöht sich auf Grund der Dossierbereinigung bei der Pensionskasse des Bundes das statutarisch vorgeschriebene Deckungskapital der Rüstungsunternehmen, so übernimmt der Bund diese zusätzliche Deckung. Das VBS gibt zu diesem Zwecke mit Ermächtigung des Bundesrates eine entsprechende Garantie ab. Als Dossierbereinigung gelten die Veränderung des Versichertenbestandes und der Datenfelder.
Bei einer Erhöhung des Deckungskapitals nach Absatz 1 sorgt der Bund für eine angemessene Eigenkapitalausstattung der Rüstungsunternehmen. Massgebend sind die beim Abschluss der Dossierbereinigung geltenden Rechnungslegungsstandards. Der Bundesrat bestimmt die Art der Durchführung sowie den Zeitpunkt und den Umfang der erforderlichen Rekapitalisierung.
Die Belastung, die dem Bund aus den Absätzen 1 und 2 entsteht, wird in der Bestandesrechnung des Bundes aktiviert und zu Lasten der Erfolgsrechnung über mehrere Jahre abgeschrieben.