Dieses Gesetz regelt für Personen nach Absatz 2 (Dienstleistungserbringerinnen und -erbringer) die Meldepflicht und die Nachprüfung der Berufsqualifikationen.
Es gilt für Personen, die:
- ihre Qualifikationen für einen in der Schweiz reglementierten Beruf im Ausland erworben haben;
- in diesem reglementierten Beruf während höchstens 90 Arbeitstagen pro Kalenderjahr in der Schweiz Dienstleistungen erbringen wollen; und
- sich nach Anhang III des Freizügigkeitsabkommens oder nach Anhang K des Übereinkommens vom 4. Januar 19604 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) auf die Richtlinie 2005/36/EG5 berufen können.
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