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935.621.31

Gebührenordnung
der Prüfungskammer für Patentanwältinnen und Patentanwälte

vom 23. November 2010 (Stand am 1. Juli 2011)

Vom Bundesrat genehmigt am 11. Mai 2011

Die Prüfungskammer,

gestützt auf Artikel 8 Absatz 2 des Patentanwaltsgesetzes vom 20. März 2009 1 (PAG) sowie
Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe f der Patentanwaltsverordnung vom 11. Mai 2011 2 (PAV),

verordnet:

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Gebührenordnung regelt die Gebühren, die die Prüfungskammer nach Artikel 3 PAV für ihre Verfügungen und Dienstleistungen erhebt.

Art. 2 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung

Soweit die Patentanwaltsverordnung und diese Gebührenordnung keine besondere Regelung enthalten, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 3 .

Art. 3 Gebührenbemessung

Für die Gebührenbemessung gelten die folgenden Ansätze:

Artikel

Gegenstand

Fr.

Art. 14
Art. 15

PAV
PAV

Prüfungsgebühr für die Prüfungsteile 3 und 4:

  1. bei Ablegung beider Prüfungsteile am selben Prüfungstermin
  2. bei einzelner Ablegung an zwei Prüfungsterminen, je



900.–

600.–

Art. 12 Abs. 2

PAV

Ersatzprüfungsgebühr für die Prüfungsteile 1 und 2:

  1. bei Ablegung beider Prüfungsteile am selben Prüfungstermin
  2. bei einzelner Ablegung an zwei Prüfungsterminen, je




900.–

600.–

Art. 23

PAV

Gebühr für die Verfügung über die Anerkennung bzw. Nichtanerkennung


200.–

Art. 25 Abs. 1

PAV

Eignungsprüfungsgebühr

800.–

Art. 4 Gebührenentrichtung

Die Gebühren sind im Voraus zu entrichten.

Art. 5 Inkrafttreten

Diese Gebührenordnung tritt am 1. Juli 2011 in Kraft.