Diese Gebührenordnung regelt die Gebühren, die die Prüfungskammer nach Artikel 3 PAV für ihre Verfügungen und Dienstleistungen erhebt.
935.621.31
Gebührenordnung
der Prüfungskammer für Patentanwältinnen und Patentanwälte
vom 23. November 2010 (Stand am 1. Juli 2011)
Vom Bundesrat genehmigt am 11. Mai 2011
Die Prüfungskammer,
gestützt auf Artikel 8 Absatz 2 des Patentanwaltsgesetzes vom 20. März 2009 1 (PAG) sowie
Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe f der Patentanwaltsverordnung vom 11. Mai 2011 2 (PAV),
verordnet:
Art. 1 Geltungsbereich
Art. 2 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung
Soweit die Patentanwaltsverordnung und diese Gebührenordnung keine besondere Regelung enthalten, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 3 .
Art. 3 Gebührenbemessung
Für die Gebührenbemessung gelten die folgenden Ansätze:
Artikel | Gegenstand | Fr. | |
|---|---|---|---|
Art. 14 | PAV | Prüfungsgebühr für die Prüfungsteile 3 und 4:
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Art. 12 Abs. 2 | PAV | Ersatzprüfungsgebühr für die Prüfungsteile 1 und 2:
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Art. 23 | PAV | Gebühr für die Verfügung über die Anerkennung bzw. Nichtanerkennung |
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Art. 25 Abs. 1 | PAV | Eignungsprüfungsgebühr | 800.– |
Art. 4 Gebührenentrichtung
Die Gebühren sind im Voraus zu entrichten.
Art. 5 Inkrafttreten
Diese Gebührenordnung tritt am 1. Juli 2011 in Kraft.