Die Eignungsprüfung erstreckt sich über Fachkenntnisse, die Gegenstand der eidgenössischen Patentanwaltsprüfung sind und nicht bereits im Rahmen der Ausbildung im Staat, in dem die Patentanwaltsprüfung abgelegt wurde, geprüft worden sind.
Bei der Festlegung des Inhalts der Eignungsprüfung kann eine einschlägige Berufserfahrung der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers berücksichtigt werden.
Die Prüfungskommission bestimmt im Einzelfall die Art, Durchführung und Bewertung der Eignungsprüfung.
Die Bestimmungen über die Prüfungssprache (Art. 11), den Rücktritt (Art. 19) und die Sanktionen (Art. 22) gelten für die Eignungsprüfung sinngemäss.
Die Prüfungskommission eröffnet der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller das Ergebnis der Eignungsprüfung innerhalb von drei Monaten schriftlich mit Verfügung.
Wer die Eignungsprüfung oder gegebenenfalls Teile davon zweimal nicht bestanden hat, wird von allen weiteren Prüfungen ausgeschlossen.