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935.811.1 AkkredV-PsyG

Verordnung des EDI über Umfang und Akkreditierung der Weiterbildungsgänge der Psychologieberufe (AkkredV-PsyG)

vom 25. November 2013 (Stand am 15. Dezember 2020)

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI),

gestützt auf die Artikel 2 und 5 Absätze 1 und 2 der Psychologieberufeverordnung vom 15. März 2013 1 (PsyV),

verordnet:

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung legt für die Weiterbildungsgänge in den Fachgebieten der Psychologie nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben a und b des Psychologieberufegesetzes vom 18. März 20112 (PsyG) Folgendes fest:

  1. den Umfang;
  2. die Qualitätsstandards für die Akkreditierung;
  3. die Einzelheiten des Akkreditierungsverfahrens.

Art. 2 Umfang der Weiterbildung und Qualitätsstandards für die Akkreditierung

Der Umfang der Weiterbildung sowie die Qualitätsstandards für die Akkreditierung sind geregelt:

  1. für das Fachgebiet der Psychotherapie: in Anhang 1;
  2. für das Fachgebiet der Kinder- und Jugendpsychologie: in Anhang 2;
  3. 3 für das Fachgebiet der Gesundheitspsychologie: in Anhang 3;
  4. 4 für das Fachgebiet der Neuropsychologie: in Anhang 4;
  5. 5 für das Fachgebiet der klinischen Psychologie: in Anhang 5.

Anhand der Qualitätsstandards wird überprüft, ob der Weiterbildungsgang inhaltlich, strukturell und prozedural geeignet ist, die Weiterbildungsziele nach Artikel 5 PsyG 6 zu erreichen.

Art. 3 Einreichung des Akkreditierungsgesuchs

Akkreditierungsgesuche sind beim Bundesamt für Gesundheit (BAG) einzureichen.

Gesuche um die erneute Akkreditierung ordentlich akkreditierter Weiterbildungsgänge müssen spätestens eineinhalb Jahre vor Ablauf der Geltungsdauer der Akkreditierung vollständig eingereicht werden.

7

Art. 4 Gesuchsbearbeitung

Das BAG prüft die Vollständigkeit des Akkreditierungsgesuchs gemäss Artikel 14 Absatz 2 PsyG 8 .

Ist das Akkreditierungsgesuch vollständig, so leitet das BAG das Gesuch dem Akkreditierungsorgan nach Artikel 5 Absatz 3 PsyV zur Fremdevaluation weiter.

Art. 5 Publikation der Akkreditierungsentscheide

Die Akkreditierungsinstanz publiziert die Liste der akkreditierten Weiterbildungsgänge im Internet 9 .

Art. 6 Evaluation der Akkreditierungsverfahren

Die Umsetzung, die Zweckmässigkeit und die Ergebnisse des Akkreditierungsverfahrens werden periodisch evaluiert.

Das BAG erstattet dem EDI Bericht und unterbreitet Vorschläge für mögliche Verbesserungen.

10

Art. 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.

Anhang 111

(Art. 2 Abs. 1 Bst. a)

Umfang der Weiterbildung und Qualitätsstandards der Akkreditierung im Fachgebiet Psychotherapie

A. Umfang der Weiterbildung

Die Weiterbildung in Psychotherapie hat die folgenden Elemente in folgendem Umfang zu enthalten:

  1. Wissen und Können:[tab]mindestens 500 Einheiten12;
  2. praktische Ausbildung:1.klinische Praxis: mindestens 2 Jahre zu 100 % in einer Einrichtung der psychosozialen Versorgung; davon mindestens 1 Jahr in einer Einrichtung der ambulanten oder stationären psychotherapeutisch-psychiatrischen Versorgung13,2.eigene psychotherapeutische Tätigkeit: mindestens 500 Einheiten; mindestens 10 abgeschlossene psychotherapeutisch behandelte, supervidierte, evaluierte und dokumentierte Fälle,3.Supervision: mindestens 150 Einheiten, davon mindestens 50 Einheiten im Einzelsetting,4.Selbsterfahrung: mindestens 100 Einheiten, davon mindestens 50 Einheiten im Einzelsetting,5.weitere Einheiten Supervision oder Selbsterfahrung: mindestens 50 weitere Einheiten Supervision oder Selbsterfahrung, je nach Ausrichtung des Weiterbildungsgangs.

B. Qualitätsstandards der Akkreditierung

  1. Grundsätze
  2. Zielsetzung des Weiterbildungsgangs in Psychotherapie ist die Qualifizierung der Absolventinnen und Absolventen zu fachlich und zwischenmenschlich kompetenten Psychotherapeutinnen und -therapeuten sowie ihre Befähigung zur eigenverantwortlichen Berufsausübung.
  3. Anhand der Qualitätsstandards wird überprüft, ob der Weiterbildungsgang inhaltlich, strukturell und prozedural geeignet ist, diese Zielsetzung zu erreichen.
  4. Prüfbereich: Programm und Rahmenbedingungen der Weiterbildung
  5. Studienprogramm
  6. Die Zielsetzung, die Grundprinzipien und Schwerpunkte sowie der Aufbau des Weiterbildungsgangs sind in einem Studienprogramm ausformuliert.
  7. Die Weiterbildung besteht aus theoretischen und praktischen Elementen im Umfang gemäss Kapitel A.
  8. Sämtliche Elemente des Weiterbildungsgangs, deren Inhalte und Umfang sowie die eingesetzten Lehr- und Lernformen sind im Studienprogramm differenziert beschrieben.
  9. Rahmenbedingungen der Weiterbildung
  10. Die Rahmenbedingungen der Weiterbildung, insbesondere Zulassungsbedingungen, Dauer, Kosten, Beurteilungs- und Prüfungsreglement sowie Beschwerdemöglichkeiten, sind geregelt und publiziert und entsprechen den gesetzlichen Vorgaben.
  11. Die Zuständigkeiten und Kompetenzen der verschiedenen Instanzen des Weiterbildungsgangs ebenso wie die unterschiedlichen Rollen und Kompetenzen der Weiterbildnerinnen und Weiterbildner, Supervisorinnen und Supervisoren sowie der Selbsterfahrungstherapeutinnen und -therapeuten sind definiert und den Weiterzubildenden bekannt.
  12. Die verantwortliche Organisation stellt sicher, dass die finanzielle, personelle und technische Ausstattung die ziel- und qualitätsgerechte Durchführung der gesamten Weiterbildung mit ihren einzelnen Teilen erlaubt.
  13. Prüfbereich: Inhalte der Weiterbildung
  14. Wissen und Können
  15. Die Weiterbildung vermittelt mindestens ein umfassendes Erklärungsmodell des menschlichen Erlebens und Verhaltens, der Entstehung und des Verlaufs psychischer Störungen und Krankheiten sowie der Wirkfaktoren von Psychotherapie.
  16. Die Weiterbildung vermittelt die theoretischen und empirischen Grundlagen der Psychotherapie sowie breite praktische psychotherapeutische Kompetenzen, insbesondere in den folgenden Bereichen:a.Exploration, Klärung des therapeutischen Auftrags;b.Diagnostik und diagnostische Verfahren, Anamneseerhebung, anerkannte diagnostische Klassifikationssysteme (ICD und DSM);c.allgemeine und differenzielle Therapieindikation, allgemeine und störungsspezifische Behandlungsmethoden und -techniken, Wirksamkeit der vermittelten Behandlungsmethoden und -techniken;d.Therapieplanung und -durchführung, Verlaufsbeobachtung und laufende Anpassung des therapeutischen Vorgehens;e.psychotherapeutische Gesprächsführung, Beziehungsgestaltung;f.Evaluation und Dokumentation des Therapieverlaufs und seiner Ergebnisse, qualitative und quantitative, wissenschaftlich validierte Instrumente der Therapieevaluation auf Patientenebene, Falldokumentation.
  17. Die Inhalte der Weiterbildung sind wissenschaftlich fundiert und in der psychotherapeutischen Behandlung eines breiten Spektrums psychischer Störungen und Erkrankungen anwendbar. Die Erkenntnisse der Psychotherapieforschung und ihre Implikationen für die Praxis fliessen laufend in die Weiterbildung ein.
  18. Feste Bestandteile der Weiterbildung sind weiter:a.Wirkungsmodelle anderer psychotherapeutischer Ansätze und Methoden;b.Besonderheiten der Psychotherapie mit verschiedenen Altersgruppen und in verschiedenen Settings;c.Kenntnisse von und Auseinandersetzung mit demografischen, sozioökonomischen und kulturellen Kontexten der Klientinnen und Klienten bzw. der Patientinnen und Patienten und ihre Implikationen für die psychotherapeutische Behandlung;d.Berufsethik und Berufspflichten;e.Kenntnisse des Rechts-, Sozial- und Gesundheitswesen und seiner Institutionen;f.Arbeit im Netzwerk, interdisziplinäre und interprofessionelle Zusammenarbeit.
  19. Klinische Praxis
  20. Jede und jeder Weiterzubildende erwirbt während der Weiterbildung die notwendige breite klinische und psychotherapeutische Erfahrung in einem breiten Spektrum an Störungs- und Krankheitsbildern. Die verantwortliche Organisation stellt sicher, dass die Praxiserfahrung in dafür geeigneten Einrichtungen der psychosozialen oder der psychotherapeutisch-psychiatrischen Versorgung erworben wird.
  21. Eigene psychotherapeutische Tätigkeit
  22. Die verantwortliche Organisation stellt sicher, dass jede und jeder Weiterzubildende während der Weiterbildung:a.mindestens 500 Einheiten psychotherapeutische Behandlungen unter Supervision durchführt;b.mindestens 10 supervidierte Psychotherapien von Menschen mit verschiedenen Störungs- und Krankheitsbildern abschliesst und deren Verlauf und Ergebnisse mit wissenschaftlich validierten Instrumenten dokumentiert und evaluiert werden.
  23. Supervision
  24. Die verantwortliche Organisation stellt sicher, dass:a.die psychotherapeutische Arbeit der Weiterzubildenden regelmässig supervidiert, das heisst reflektiert, angeleitet und weiterentwickelt wird;b.die Supervisorinnen und Supervisoren den Weiterzubildenden die schrittweise Entwicklung der persönlichen psychotherapeutischen Kompetenz ermöglichen.
  25. Selbsterfahrung
  26. Die verantwortliche Organisation formuliert die Ziele der Selbsterfahrung sowie die Bedingungen, die an die Durchführung der Selbsterfahrung gestellt werden. Sie stellt sicher, dass im Rahmen der Selbsterfahrung das Erleben und Verhalten der Weiterzubildenden als angehende Psychotherapeutinnen bzw. -therapeuten reflektiert, die Persönlichkeitsentwicklung gefördert und die kritische Reflexion des eigenen Beziehungsverhaltens ermöglicht wird.
  27. Prüfbereich: Weiterzubildende
  28. Beurteilungssystem
  29. Im Rahmen eines geregelten Aufnahmeverfahrens werden auch die persönliche Eignung und die personellen Kompetenzen der Weiterbildungskandidatinnen und -kandidaten abgeklärt.
  30. Die Entwicklung der personellen sowie der Wissens- und Handlungskompetenzen der Weiterzubildenden wird regelmässig mit definierten, transparenten Verfahren erfasst und beurteilt. Die Weiterzubildenden erhalten regelmässig Rückmeldung über die Erreichung der Lernziele und die Einschätzung ihrer persönlichen Eignung als Psychotherapeutin oder -therapeut.
  31. Im Rahmen einer Schlussprüfung wird überprüft, ob die Weiterzubildenden die für die eigenverantwortliche psychotherapeutische Berufsausübung notwendigen theoretischen und praktischen Kompetenzen entwickelt haben. Die Schlussprüfung umfasst verschiedene Prüfungsformate, einschliesslich schriftliche Prüfung sowie Fallstudien oder -vorstellungen, und schliesst die Beurteilung der persönlichen Eignung zur Ausübung der Psychotherapie mit ein.
  32. Beratung und Unterstützung
  33. Die Beratung und Unterstützung der Weiterzubildenden in allen die theoretische und praktische Weiterbildung betreffenden Fragen ist sichergestellt.
  34. Prüfbereich: Weiterbildnerinnen und Weiterbildner
  35. Qualifikationen der Dozentinnen und Dozenten
  36. Die Dozentinnen und Dozenten sind fachlich qualifiziert und didaktisch kompetent. Sie verfügen in der Regel über einen Hochschulabschluss und eine postgraduale Weiterbildung im unterrichteten Fachgebiet.
  37. Qualifikationen der Supervisorinnen und Supervisoren und der Selbsterfahrungstherapeutinnen und -therapeuten
  38. Die Supervisorinnen und Supervisoren sowie die Selbsterfahrungstherapeutinnen und -therapeuten verfügen über eine qualifizierte Weiterbildung in Psychotherapie und eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung nach Abschluss der Weiterbildung. Supervisorinnen und Supervisoren verfügen in der Regel über eine Spezialisierung in Supervision.
  39. Prüfbereich: Qualitätssicherung und -entwicklung
  40. Es besteht ein definiertes und transparentes System für die laufende Überprüfung und Entwicklung der Qualität des Weiterbildungsgangs. Das Qualitätssicherungssystem schliesst die systematische Überprüfung bzw. Beurteilung der Inhalte, Strukturen und Prozesse sowie der Ergebnisse der Weiterbildung aus Sicht der Weiterzubildenden, der Alumni sowie der Weiterbildnerinnen und Weiterbildner mit ein.
  41. Die Ergebnisse der mindestens 10 systematisch evaluierten Fälle jeder und jedes Weiterzubildenden nach Kapitel A Buchstabe b Ziffer 2 werden fortlaufend genutzt, um sicherzustellen, dass der Weiterbildungsgang seine Absolventinnen und Absolventen befähigt, wirkungsvolle und nebenwirkungsarme Psychotherapien durchzuführen.

Anhang 2

(Art. 2 Abs. 1 Bst. b)

Umfang der Weiterbildung und Qualitätsstandards der Akkreditierung im Fachgebiet Kinder- und Jugendpsychologie

A. Umfang der Weiterbildung in Kinder- und Jugendpsychologie

Die Weiterbildung in Kinder- und Jugendpsychologie umfasst die folgenden Elemente in folgendem Umfang:

  1. Wissen und Können:[tab]mindestens 500 Einheiten14;
  2. praktische Ausbildung:1.eigene kinder- und jugendpsychologische Tätigkeit: mindestens 2 Jahre zu 80 % in einer kinder- und jugendpsychologischen Einrichtung15,2.Praxisbegleitung und -evaluation: insgesamt mindestens 200 Einheiten. Davon mindestens 80 Einheiten Supervision im eigentlichen Sinne, wovon mindestens 20 Einheiten im Einzelsetting. Die restlichen Einheiten können aus anderen Formen der Praxisbegleitung und -evaluation bestehen (z. B. Fallstudien, Praxisforschung, Intervision).

B. Qualitätsstandards der Akkreditierung

Grundsatz:

Zielsetzung des Weiterbildungsgangs in Kinder- und Jugendpsychologie ist die Qualifizierung der Absolventinnen und Absolventen zu fachlich und sozial kompetenten Kinder- und Jugendpsychologinnen und -psychologen sowie ihre Befähigung zur eigenverantwortlichen Berufsausübung.

Anhand der Qualitätsstandards wird überprüft, ob der Weiterbildungsgang inhaltlich, strukturell und prozedural geeignet ist, diese Zielsetzung zu erreichen.

  1. Prüfbereich: Leitbild und Ziele
  2. Leitbild
  3. Das Selbstverständnis, die Grundprinzipien sowie die Ziele der für den Weiterbildungsgang verantwortlichen Organisation sind in einem Leitbild formuliert und publiziert.
  4. Aus dem Leitbild geht hervor, welche Schwerpunkte im Weiterbildungsgang gesetzt werden. Die Schwerpunktsetzung wird begründet.
  5. Ziele des Weiterbildungsgangs
  6. Die einzelnen Lernziele sind ausformuliert und publiziert. Ihr Beitrag zur Zielsetzung des Weiterbildungsgangs ist beschrieben. Die Lernziele nehmen die Weiterbildungsziele nach Artikel 5 PsyG16 auf.
  7. Die Lerninhalte sowie die Lehr- und Lernformen sind auf die Zielsetzung des Weiterbildungsgangs und seine Lernziele ausgerichtet.
  8. Prüfbereich: Rahmenbedingungen der Weiterbildung
  9. Zulassung, Dauer und Kosten
  10. Die Zulassungsbedingungen und die Dauer der Weiterbildung sind gemäss den Artikeln 6 und 7 Psychologieberufegesetz geregelt und publiziert.
  11. Die im Minimum zu erwartenden Gesamtkosten der Weiterbildung sind transparent ausgewiesen und publiziert. Es ist ersichtlich, aus welchen Teilkosten sich die Gesamtkosten zusammensetzen.
  12. Organisation
  13. Die verschiedenen Verantwortlichkeiten, Funktionen und Abläufe innerhalb des Weiterbildungsgangs sind festgelegt und für die verschiedenen Anspruchsgruppen, insbesondere für die Weiterzubildenden, einsehbar.
  14. Die verschiedenen Rollen und Funktionen der verschiedenen Weiterbildnerinnen und Weiterbildner, namentlich der Dozentinnen und Dozenten sowie der Supervisorinnen und Supervisoren, sind definiert und angemessen getrennt.
  15. Ausstattung
  16. Die verantwortliche Organisation stellt sicher, dass die finanzielle, personelle und technische Ausstattung die ziel- und qualitätsgerechte Durchführung der gesamten Weiterbildung mit ihren einzelnen Teilen erlaubt.
  17. Die technische Infrastruktur an den Weiterbildungsorten ist zeitgemäss. Sie erlaubt den Einsatz geeigneter Lehr- und Lernformen.
  18. Prüfbereich: Inhalte der Weiterbildung
  19. Grundsätze
  20. Die Weiterbildung vermittelt umfassendes, wissenschaftlich fundiertes und empirisch gesichertes Wissen und Können, welches auf das ganze Spektrum des Fachgebiets der Kinder- und Jugendpsychologie anwendbar ist.
  21. Die Inhalte der Weiterbildung entsprechen dem aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand im Fachgebiet.
  22. Weiterbildungsteile
  23. Die Weiterbildung umfasst die folgenden Weiterbildungsteile: Wissen und Können (theoretisches und praktisches Fachwissen) und praktische Ausbildung.
  24. Die Gewichtung der einzelnen Weiterbildungsteile entspricht den Bestimmungen von Buchstabe A.
  25. Wissen und Können
  26. Die Weiterbildung vermittelt umfassendes, wissenschaftlich fundiertes theoretisches und Anwendungswissen insbesondere in folgenden Bereichen:a.Diagnostik, Exploration und Urteilsbildung;b.Beratung, Intervention und Behandlung, namentlich Prävention, Konfliktmanagement, Mediation, Coaching, Krisenintervention und Therapie.
  27. Feste Bestandteile der Weiterbildung sind weiter:a.kritische Auseinandersetzung mit der Wirksamkeit, den Möglichkeiten und Grenzen der vermittelten Methoden;b.Forschungserkenntnisse und ihre Implikationen für die Praxisc.systematische Reflexion, Evaluation und Dokumentation der kinder- und jugendpsychologischen Praxis und ihrer Rahmenbedingungen;d.Vermittlung von Kenntnissen und Auseinandersetzung mit unterschiedlichen sozioökonomischen und kulturellen Kontexten der Klientel und ihren Implikationen für die kinder- und jugendpsychologische Tätigkeit;e.Auseinandersetzung mit der Berufsethik und den Berufspflichten;f.kritische Auseinandersetzung mit gesellschaftspolitischen und ethischen Fragen im Zusammenhang mit der Kinder- und Jugendpsychologie;g.Vermittlung von Grundkenntnissen über die UN-Kinderrechte sowie das schweizerische Rechts-, Sozial- und Gesundheitswesen und seine Institutionen;h.Vermittlung von Kenntnissen über Bereiche der psychosozialen Entwicklung und Lebensabschnitte, über Entwicklungsstörungen und die Pathologie der psychosozialen Entwicklung;i.Auseinandersetzung mit Themen aus der Lebenswelt der Kinder und Jugendlichen (z. B. Familie, Schule, Medien, Freizeit/Spiel, Heterogenität, Multikulturalität, Arbeitswelt);j.Auseinandersetzung mit historischen, juristischen, politischen und sozialen Aspekten im Zusammenhang mit Kindern und Jugendlichen, Familie, Schule, psychosozialer Versorgung usw.
  28. Eigene kinder- und jugendpsychologische Tätigkeit
  29. Die verantwortliche Organisation achtet darauf, dass jede und jeder Weiterzubildende während der Weiterbildung genügend praktische psychologische Erfahrung mit Kindern und Jugendlichen mit verschiedenen Problemstellungen sammelt. Die praktische Tätigkeit beinhaltet psychologische Arbeit in den Bereichen Exploration, Urteilsbildung, Interventionen, Beratung und Behandlung. Die verantwortliche Organisation formuliert entsprechende Vorschriften und sorgt für ihre Einhaltung.
  30. Praxisbegleitung und -evaluation
  31. Die verantwortliche Organisation sorgt dafür, dass die kinder- und jugendpsychologische Arbeit der Weiterzubildenden regelmässig supervidiert und evaluiert, das heisst reflektiert, auf ihre Wirkung hin überprüft, angeleitet und optimiert wird. Sie stellt sicher, dass qualifizierte Supervision und andere geeignete Formen der Praxisbegleitung den Weiterzubildenden die schrittweise Entwicklung der eigenen kinder- und jugendpsychologischen Tätigkeit in einem sicheren Rahmen ermöglichen.
  32. Prüfbereich: Weiterzubildende
  33. Beurteilungssystem
  34. Stand und Entwicklung der Wissens-, Handlungs- und Sozialkompetenzen der Weiterzubildenden werden mit festgelegten, transparenten Verfahren erfasst und beurteilt. Die Weiterzubildenden erhalten regelmässig Rückmeldung über die Erreichung der Lernziele.
  35. Im Rahmen einer Schlussprüfung oder -evaluierung wird überprüft, ob die Weiterzubildenden über die für die Erreichung der Zielsetzung des Weiterbildungsgangs relevanten Wissens-, Handlungs- und Sozialkompetenzen verfügen.
  36. Bescheinigung von Weiterbildungsleistungen
  37. Erbrachte Weiterbildungsleistungen und absolvierte Weiterbildungsteile werden auf Verlangen der Weiterzubildenden bescheinigt.
  38. Beratung und Unterstützung
  39. Die Beratung und Begleitung der Weiterzubildenden in allen die Weiterbildung betreffenden Fragen ist während der gesamten Weiterbildung sichergestellt.
  40. Die Weiterzubildenden werden bei der Suche nach geeigneten Arbeitsstellen für die eigene kinder- und jugendpsychologische Tätigkeit unterstützt.
  41. Prüfbereich: Weiterbildnerinnen und Weiterbildner
  42. Auswahl
  43. Die Anforderungen an die Weiterbildnerinnen und Weiterbildner sowie die Prozesse für deren Auswahl sind definiert.
  44. Qualifikationen der Dozentinnen und Dozenten
  45. Die Dozentinnen und Dozenten sind fachlich qualifiziert und didaktisch kompetent. Sie verfügen in der Regel über einen Hochschulabschluss und eine postgraduale Weiterbildung im Fachgebiet der Weiterbildungstätigkeit.
  46. Qualifikationen der Supervisorinnen und Supervisoren
  47. Die Supervisorinnen und Supervisoren verfügen in der Regel über eine qualifizierte Weiterbildung und eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung im Fachgebiet Kinder- und Jugendpsychologie. Sie verfügen in der Regel über eine Spezialisierung in Supervision.
  48. Fortbildung
  49. Die verantwortliche Organisation verpflichtet die Weiterbildnerinnen und Weiterbildner zu regelmässiger Fortbildung in ihrem Fachgebiet.
  50. Beurteilung
  51. Die Weiterbildnerinnen und Weiterbildner werden periodisch evaluiert und über die Evaluationsergebnisse in Kenntnis gesetzt. Die verantwortliche Organisation sorgt für die Umsetzung der aufgrund der Evaluationsergebnisse notwendigen Massnahmen.
  52. Prüfbereich: Qualitätssicherung und Evaluation
  53. Qualitätssicherungssystem
  54. Es besteht ein definiertes und transparentes System zur Sicherung und Entwicklung der Qualität des Weiterbildungsgangs.
  55. Die Weiterzubildenden und die Weiterbildnerinnen und Weiterbildner werden systematisch in die Gestaltung und Weiterentwicklung des Weiterbildungsgangs einbezogen.
  56. Evaluation
  57. Der Weiterbildungsgang wird periodisch evaluiert. Die Ergebnisse der Evaluation werden für die systematische Weiterentwicklung des Weiterbildungsgangs verwendet.
  58. Die Evaluation beinhaltet die systematische Befragung der Weiterzubildenden, ehemaliger Absolventinnen und Absolventen sowie der Weiterbildnerinnen und Weiterbildner.

Anhang 317

(Art. 2 Abs. 1 Bst. c)

Umfang der Weiterbildung und Qualitätsstandards der Akkreditierung im Fachgebiet Gesundheitspsychologie

A. Umfang der Weiterbildung in Gesundheitspsychologie

Die Weiterbildung in Gesundheitspsychologie umfasst die folgenden Elemente in folgendem Umfang:

  1. theoretische und methodische Weiterbildung:[tab]mindestens 400 Einheiten18 (Kurse, Seminare, Workshops, E-Learning etc.)
  2. praktische Ausbildung:1.begleitete praktische gesundheitspsychologische Tätigkeit: mind. 1 Jahr mit einem Beschäftigungsgrad von mind. 50 % bei einem für die öffentliche und/oder individuelle Gesundheit relevanten Arbeitgeber bzw. einer gesundheitspsychologischen Einrichtung; oder mind. 900 Stunden im Rahmen eines gesundheitspsychologischen Interventions- oder Forschungsprojektes.2.Praxisforschung: Dokumentation, Analyse und Evaluation der eigenen gesundheitspsychologischen Praxis, inkl. schriftliche Abschlussarbeit.3.Supervision, Praxisbegleitung und -evaluation: Insgesamt mindestens 150 Einheiten verschiedener Formen von Supervision bzw. Praxisbegleitung (Einzel- oder Gruppensupervision im engeren Sinn, Fallstudien, Praxisbegleitseminare etc.)

B. Qualitätsstandards der Akkreditierung

Grundsatz:

Zielsetzung des Weiterbildungsgangs in Gesundheitspsychologie ist die Qualifizierung der Absolventinnen und Absolventen zu fachlich und zwischenmenschlich kompetenten Gesundheitspsychologinnen und -psychologen sowie ihre Befähigung zur eigenverantwortlichen Berufsausübung.

Anhand der Qualitätsstandards wird überprüft, ob der Weiterbildungsgang inhaltlich, strukturell und prozedural geeignet ist, diese Zielsetzung zu erreichen.

  1. Prüfbereich: Leitbild und Ziele
  2. Leitbild
  3. Das Selbstverständnis, die Grundprinzipien sowie die Ziele der für den Weiterbildungsgang verantwortlichen Organisation sind in einem Leitbild formuliert und publiziert.
  4. Aus dem Leitbild geht hervor, welche Schwerpunkte im Weiterbildungsgang gesetzt werden. Die Schwerpunktsetzung wird begründet.
  5. Ziele des Weiterbildungsgangs
  6. Die einzelnen Lernziele sind ausformuliert und publiziert. Ihr Beitrag zur Zielsetzung des Weiterbildungsgangs ist beschrieben. Die Lernziele nehmen die Weiterbildungsziele nach Artikel 5 PsyG auf.
  7. Die Lerninhalte sowie die Lehr- und Lernformen sind auf die Zielsetzung des Weiterbildungsgangs und seine Lernziele ausgerichtet.
  8. Prüfbereich: Rahmenbedingungen der Weiterbildung
  9. Zulassungsbedingungen, Dauer und Kosten
  10. Die Zulassungsbedingungen und die Dauer der Weiterbildung sind in Übereinstimmung mit den Artikeln 6 und 7 PsyG geregelt und publiziert.
  11. Die im Minimum zu erwartenden Gesamtkosten der Weiterbildung sind transparent ausgewiesen und veröffentlicht. Es ist ersichtlich, aus welchen Teilkosten sich die Gesamtkosten zusammensetzen.
  12. Organisation
  13. Die verschiedenen Verantwortlichkeiten, Funktionen und Abläufe innerhalb des Weiterbildungsgangs sind festgelegt und für die verschiedenen Anspruchsgruppen, insbesondere für die Weiterzubildenden, einsehbar.
  14. Die verschiedenen Rollen und Funktionen der verschiedenen Weiterbildnerinnen und Weiterbildner innerhalb eines Weiterbildungsgangs sind definiert und angemessen getrennt.
  15. Ausstattung
  16. Die verantwortliche Organisation stellt sicher, dass die finanzielle, personelle und technische Ausstattung die ziel- und qualitätsgerechte Durchführung der gesamten Weiterbildung mit ihren einzelnen Teilen erlaubt.
  17. Die technische Infrastruktur an den Weiterbildungsorten ist zeitgemäss. Sie erlaubt den Einsatz geeigneter Lehr- und Lernformen.
  18. Prüfbereich: Inhalte der Weiterbildung
  19. Grundsätze
  20. Die Weiterbildung vermittelt umfassendes, wissenschaftlich fundiertes und empirisch gesichertes Wissen und Können auf dem Gebiet der Gesundheitspsychologie, welches für Gesundheitsförderung und Krankheitsprävention, die Analyse und das Verständnis von Gesundheits- und Krankheitsverhalten, für die Beratung und Begleitung Kranker und ihrer Angehörigen sowie für die Analyse und die Verbesserung der gesundheitspsychologischen Praxis und des Gesundheitssystems grundlegend ist.
  21. Die Inhalte der Weiterbildung entsprechen dem aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand im Fachgebiet.
  22. Weiterbildungsteile
  23. Die Weiterbildung umfasst die folgenden Weiterbildungsteile: Theoretische und methodische Weiterbildung (gesundheitspsychologisches Wissen und Können) sowie praktische gesundheitspsychologische Weiterbildung.
  24. Die Gewichtung der einzelnen Weiterbildungsteile entspricht den Bestimmungen von Buchstabe A.
  25. Wissen und Können
  26. Die Weiterbildung vermittelt umfassendes, wissenschaftlich fundiertes theoretisches und methodisches Wissen insbesondere in folgenden Bereichen:a.Grundlagen der Gesundheitspsychologie (psycho-affektive, biologische, zwischenmenschliche, sozio-kulturelle Grundlagen);b.Gesundheits- und Krankheitsverhalten, deren Entwicklung und Determinanten;c.Modelle und Interventionen der Gesundheitsförderung und Krankheitsprävention sowie der Beratung und Begleitung von Patientinnen und Patienten;d.Forschungs- und Interventionsmethoden im Bereich der Gesundheitspsychologie;e.Entwicklung und Evaluation von gesundheitspsychologischen Interventionen.
  27. Feste Bestandteile der Weiterbildung sind weiter:a.Erkenntnisse der gesundheitspsychologischen Forschung und ihre Implikationen für die Praxis;b.kritische Auseinandersetzung mit der Wirksamkeit, den Möglichkeiten und Grenzen der vermittelten Modelle und Methoden;c.Auseinandersetzung mit ethischen Fragen, dem Berufskodex und den Berufspflichten;d.Vermittlung grundlegender Kenntnisse des Gesundheitsversorgungssystems;e.Vermittlung der Grundlagen und Abgrenzungen von Nachbardisziplinen (z. B. klinische Psychologie, Verhaltensmedizin, Gesundheitsökonomie, Neurowissenschaften, Gesundheitsanthropologie etc.);f.Vermittlung grundlegender Kenntnisse der Epidemiologie, Krankheits- und Todesursachen, der Verhaltensepidemiologie und der Biostatistik;g.Vermittlung von Grundkenntnissen über das schweizerische Rechts-, Sozial- und Versicherungswesen und seine Institutionen.
  28. Praktische Ausbildung
  29. Die verantwortliche Organisation achtet darauf, dass jede/r Weiterzubildende während der Weiterbildung genügend gesundheitspsychologische Praxiserfahrung in mindestens einem Schwerpunkt der Gesundheitspsychologie Weiterbildung erwirbt. Sie stellt sicher, dass die Praxiserfahrung in geeigneten gesundheitspsychologischen Einrichtungen oder im Rahmen gesundheitspsychologischer Forschungs- oder Interventionsprojekte erworben wird. Die Organisation formuliert entsprechende Vorschriften und sorgt für ihre Einhaltung.
  30. Supervision, Praxisbegleitung und -evaluation
  31. Die verantwortliche Organisation sorgt dafür, dass die praktische Tätigkeit bzw. das Interventions- oder Forschungsprojekt der Weiterzubildenden regelmässig begleitet und evaluiert, das heisst reflektiert, angeleitet und weiterentwickelt wird. Sie stellt sicher, dass qualifizierte Supervision und andere geeignete Formen der Praxisbegleitung den Weiterzubildenden die schrittweise Entwicklung der eigenen gesundheitspsychologischen Praxis in einem sicheren Rahmen ermöglichen.
  32. Prüfbereich: Weiterzubildende
  33. Beurteilungssystem
  34. Stand und Entwicklung der Wissens-, Handlungs- und Sozialkompetenzen der Weiterzubildenden werden mit festgelegten, transparenten Verfahren erfasst und beurteilt. Die Weiterzubildenden erhalten regelmässig Rückmeldung über die Erreichung der Lernziele.
  35. Im Rahmen einer Schlussprüfung oder -evaluierung wird überprüft, ob die Weiterzubildenden die für die Erreichung der Zielsetzung des Weiterbildungsgangs relevanten Wissens-, Handlungs- und Sozialkompetenzen entwickelt haben.
  36. Bescheinigung von Weiterbildungsleistungen
  37. Erbrachte Weiterbildungsleistungen und absolvierte Weiterbildungsteile werden auf Verlangen der Weiterzubildenden bescheinigt.
  38. Beratung und Unterstützung
  39. Die Beratung und Begleitung der Weiterzubildenden in allen die Weiterbildung betreffenden Fragen ist während der gesamten Weiterbildung sichergestellt.
  40. Die Weiterzubildenden werden bei der Suche nach geeigneten Arbeitsstellen für die praktische Tätigkeit als Gesundheitspsychologinnen oder ‑psychologen unterstützt.
  41. Prüfbereich: Weiterbildnerinnen und Weiterbildner
  42. Auswahl
  43. Die Anforderungen an die Weiterbildnerinnen und Weiterbildner sowie die Prozesse für deren Auswahl sind definiert.
  44. Qualifikationen der Dozentinnen und Dozenten
  45. Die Dozentinnen und Dozenten sind fachlich qualifiziert und didaktisch kompetent. Sie verfügen in der Regel über einen Hochschulabschluss und eine postgraduale Weiterbildung im Fachgebiet.
  46. Qualifikationen der Supervisorinnen und Supervisoren
  47. Die Supervisorinnen und Supervisoren verfügen in der Regel über eine qualifizierte Weiterbildung und eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung auf dem Gebiet der Gesundheitspsychologie.
  48. Fortbildung
  49. Die verantwortliche Organisation verpflichtet die Weiterbildnerinnen und Weiterbildner zu regelmässiger Fortbildung in ihrem Fachgebiet.
  50. Beurteilung
  51. Die Weiterbildnerinnen und Weiterbildner werden periodisch evaluiert und über die Evaluationsergebnisse in Kenntnis gesetzt. Die verantwortliche Organisation sorgt für die Umsetzung der aufgrund der Evaluationsergebnisse notwendigen Massnahmen.
  52. Prüfbereich: Qualitätssicherung und Evaluation
  53. Qualitätssicherungssystem
  54. Es besteht ein definiertes und transparentes System zur Sicherung und Entwicklung der Qualität des Weiterbildungsgangs.
  55. Die Weiterzubildenden und die Weiterbildnerinnen und Weiterbildner werden systematisch in die Gestaltung und Weiterentwicklung des Weiterbildungsgangs einbezogen.
  56. Evaluation
  57. Der Weiterbildungsgang wird periodisch evaluiert. Die Ergebnisse der Evaluation werden für die systematische Weiterentwicklung des Weiterbildungsgangs verwendet.
  58. Die Evaluation beinhaltet die systematische Befragung der Weiterzubildenden, ehemaliger Absolventinnen und Absolventen sowie der Weiterbildnerinnen und Weiterbildner.

Anhang 419

(Art. 2 Abs. 1 Bst. d)

Umfang der Weiterbildung und Qualitätsstandards der Akkreditierung im Fachgebiet Neuropsychologie

A. Umfang der Weiterbildung in Neuropsychologie

Die Weiterbildung in Neuropsychologie dauert in der Regel mindestens vier Jahre. Sie umfasst die folgenden Elemente in folgendem Umfang:

  1. Theoretische Weiterbildung:[tab]Wissen und Können: mindestens 500 Einheiten20 (Kurse, Seminare, Workshops, E-Learning)
  2. Praktische Weiterbildung:1.klinisch-neuropsychologische Praxis: mindestens 3600 Stunden supervidierte, klinisch-neuropsychologische Tätigkeit in mindestens zwei verschiedenen, ambulanten oder stationären Einrichtungen, in welchen Menschen mit verschiedenen neuropsychologischen Störungs- und Krankheitsbildern diagnostiziert, therapiert und/oder rehabilitiert werden.2.eigene klinisch-neuropsychologischbehandelte Fälle: mindestens 180 verschiedene, nachgewiesene21 neuropsychologisch behandelte Fälle unterschiedlicher Aetiologie; davon mindestens 10 umfassend dokumentierte Fälle (Fallberichte).3.Supervision:mindestens 200 Einheiten fallbezogene Supervision.

B. Qualitätsstandards der Akkreditierung

Grundsatz:

Zielsetzung des Weiterbildungsgangs in Neuropsychologie ist die Qualifizierung der Absolventinnen und Absolventen zu fachlich und zwischenmenschlich kompetenten Neuropsychologinnen und -psychologen sowie ihre Befähigung zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung.

Anhand der Qualitätsstandards wird überprüft, ob der Weiterbildungsgang inhaltlich, strukturell und prozedural geeignet ist, diese Zielsetzung zu erreichen.

  1. Prüfbereich: Leitbild und Ziele
  2. Leitbild
  3. Das Selbstverständnis, die Grundprinzipien sowie die Ziele der für den Weiterbildungsgang verantwortlichen Organisation sind in einem Leitbild formuliert und publiziert.
  4. Aus dem Leitbild geht hervor, welche Schwerpunkte im Weiterbildungsgang gesetzt werden. Die Schwerpunktsetzung wird begründet.
  5. Ziele des Weiterbildungsgangs
  6. Die einzelnen Lernziele sind ausformuliert und publiziert. Ihre Beiträge zur Zielsetzung des Weiterbildungsgangs sind beschrieben. Die Lernziele nehmen die Weiterbildungsziele nach Artikel 5 PsyG auf.
  7. Die Lerninhalte sowie die Lehr- und Lernformen sind auf die Zielsetzung des Weiterbildungsgangs und seine Lernziele ausgerichtet.
  8. Prüfbereich: Rahmenbedingungen der Weiterbildung
  9. Zulassungsbedingungen, Dauer und Kosten
  10. Die Zulassungsbedingungen und die Dauer der Weiterbildung sind gemäss den Artikeln 6 und 7 PsyG geregelt und publiziert.
  11. Die im Minimum zu erwartenden Gesamtkosten der Weiterbildung sind transparent ausgewiesen und publiziert. Es ist ersichtlich, aus welchen Teilkosten sich die Gesamtkosten zusammensetzen.
  12. Organisation
  13. Die verschiedenen Verantwortlichkeiten, Funktionen und Abläufe innerhalb des Weiterbildungsgangs sind festgelegt und für die verschiedenen Anspruchsgruppen einsehbar.
  14. Die verschiedenen Rollen und Funktionen der einzelnen Weiterbildnerinnen und Weiterbildner innerhalb eines Weiterbildungsgangs sind definiert und angemessen getrennt.
  15. Ausstattung
  16. Die verantwortliche Organisation stellt sicher, dass die finanzielle, personelle und technische Ausstattung des Weiterbildungsgangs die ziel- und qualitätsgerechte Durchführung der gesamten Weiterbildung mit ihren einzelnen Teilen erlaubt.
  17. Die technische Infrastruktur an den Weiterbildungsorten ist zeitgemäss. Sie erlaubt den Einsatz verschiedener Lehr- und Lernformen.
  18. Prüfbereich: Inhalte der Weiterbildung
  19. Grundsätze
  20. Die Weiterbildung vermittelt umfassendes, wissenschaftlich fundiertes und empirisch gesichertes Wissen über die Zusammenhänge zwischen Hirnfunktionen und menschlichem Erleben und Verhalten sowie umfassende Kompetenzen in der neuropsychologischen Diagnostik, Therapie und Rehabilitation von Menschen mit verschiedenen Hirnfunktionsstörungen.
  21. Die Inhalte der Weiterbildung entsprechen dem aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand im Fachgebiet.
  22. Weiterbildungselemente
  23. Die Weiterbildung umfasst die theoretische Weiterbildung (Wissen und Können) und die praktische Weiterbildung (klinisch-neuropsychologische Praxis, eigene klinisch-neuropsychologisch behandelte Fälle, Supervision).
  24. Die Gewichtung der einzelnen Weiterbildungsteile entspricht den Bestimmungen von Buchstabe A.
  25. Wissen und Können
  26. Die Weiterbildung vermittelt umfassendes, wissenschaftlich fundiertes und empirisch gesichertes neuropsychologisches Wissen und Können, insbesondere in den folgenden Bereichen:a.neuropsychologische Grundlagen:–neuropsychologische Syndrome der ganzen Lebensspanne und ihre Ätiologien,–funktionelle Neuroanatomie,–biochemische und neurophysiologische Grundlagen der Hirnfunktionen,–Ontogenese und Phylogenese des zentralen Nervensystems,–Entwicklung kognitiver Funktionen,–funktionale Plastizität des zentralen Nervensystems;b.klinisch-neuropsychologische Diagnostik:–Gesprächsführung und Beziehungsgestaltung,–Exploration und anamnestisches Interview,–Auswahl, Anwendung und Auswertung verschiedener diagnostischer Verfahren,–elektrophysiologische (EEG und MEG) und bildgebende (MRT, fMRT, PET, CT) Verfahren,–neuropsychologische Berichte und Gutachten;c.klinisch-neuropsychologische Therapie und Rehabilitation:–Problem- und Verhaltensanalyse,–Zieldefinition und Behandlungsplanung,–neuropsychologische Behandlungsstrategien und -techniken,–Gesprächs- und Beziehungsgestaltung in verschiedenen Phasen der neuropsychologischen Behandlung,–Evaluation von Behandlungsverlauf und -ergebnissen.
  27. Feste Bestandteile der Weiterbildung sind weiter:a.grundlegende Kenntnisse der wesentlichen Nachbardisziplinen;b.Erkenntnisse der neuropsychologischen Forschung und deren Implikationen für die Praxis;c.kritische Auseinandersetzung mit den Möglichkeiten und Grenzen der neuropsychologischen Diagnostik, Therapie und Rehabilitation;d.Kenntnis von und Auseinandersetzung mit unterschiedlichen demografischen, sozioökonomischen und kulturellen Kontexten der Patientinnen und Patienten und ihren Implikationen für die neuropsychologische Diagnostik, Therapie und Rehabilitation;e.Auseinandersetzung mit dem Berufskodex und den Berufspflichten;f.kritische Auseinandersetzung mit ethischen und gesellschaftspolitischen Fragen im Zusammenhang mit der Neuropsychologie und den Neurowissenschaften;g.Grundkenntnisse des Rechts-, Sozial-, Gesundheits- und Versicherungswesens und ihrer Institutionen;h.Auseinandersetzung mit den institutionellen Rahmenbedingungen und Förderung der interdisziplinären Zusammenarbeit.
  28. Klinisch-neuropsychologische Praxis
  29. Die verantwortliche Organisation achtet darauf, dass jede/r Weiterzubildende während der Weiterbildung die notwendige breite Erfahrung in der klinisch-neuropsychologischen Diagnostik, Therapie und Rehabilitation von Menschen mit unterschiedlichen neuropsychologischen Krankheits- und Störungsbildern erwirbt. Sie stellt sicher, dass die verschiedenen Praxisorte der Weiterzubildenden geeignet sind, diese breite Praxiserfahrung zu gewährleisten.
  30. Supervision
  31. Die verantwortliche Organisation sorgt dafür, dass die neuropsychologische Tätigkeit der Weiterzubildenden regelmässig supervidiert, das heisst reflektiert, angeleitet, überwacht und weiterentwickelt wird. Sie stellt sicher, dass qualifizierte Supervisorinnen und Supervisoren den Weiterzubildenden die schrittweise Entwicklung der eigenen neuropsychologischen Tätigkeit in einem sicheren Rahmen ermöglichen.
  32. Prüfbereich: Weiterzubildende
  33. Beurteilungssystem
  34. Stand und Entwicklung der Wissens-, Handlungs- und Sozialkompetenzen der Weiterzubildenden werden mit festgelegten, transparenten Verfahren erfasst und beurteilt. Die Weiterzubildenden erhalten regelmässig Rückmeldung über die Erreichung der Lernziele.
  35. Im Rahmen einer Schlussprüfung wird überprüft, ob die Weiterzubildenden die für die Erreichung der Zielsetzung des Weiterbildungsgangs relevanten Wissens-, Handlungs- und Sozialkompetenzen entwickelt haben.
  36. Bescheinigung von Weiterbildungsleistungen
  37. Erbrachte Weiterbildungsleistungen und absolvierte Weiterbildungsteile werden auf Verlangen der Weiterzubildenden bescheinigt.
  38. Beratung und Unterstützung
  39. Die Beratung und Begleitung der Weiterzubildenden in allen die Weiterbildung betreffenden Fragen ist während der gesamten Weiterbildung sichergestellt.
  40. Die Weiterzubildenden werden bei der Suche nach geeigneten Arbeitsstellen für die klinische neuropsychologische Tätigkeit unterstützt.
  41. Prüfbereich: Weiterbildnerinnen und Weiterbildner
  42. Auswahl
  43. Die Anforderungen an die Weiterbildnerinnen und Weiterbildner sowie die Prozesse für deren Auswahl sind definiert.
  44. Qualifikationen der Dozentinnen und Dozenten
  45. Die Dozentinnen und Dozenten sind fachlich qualifiziert und didaktisch kompetent. Sie verfügen in der Regel über einen Hochschulabschluss, eine postgraduale Weiterbildung sowie mehrjährige Berufserfahrung in ihrem Fachgebiet.
  46. Qualifikationen der Supervisorinnen und Supervisoren
  47. Die Supervisorinnen und Supervisoren verfügen in der Regel über einen Hochschulabschluss in Psychologie, eine mehrjährige qualifizierte Weiterbildung in Neuropsychologie sowie eine mindestens fünfjährige neuropsychologische Berufstätigkeit nach Abschluss der Weiterbildung.
  48. Fortbildung
  49. Die verantwortliche Organisation verpflichtet die Weiterbildnerinnen und Weiterbildner zu regelmässiger Fortbildung in ihrem Fachgebiet.
  50. Beurteilung
  51. Die Weiterbildnerinnen und Weiterbildner werden periodisch evaluiert und über die Evaluationsergebnisse in Kenntnis gesetzt. Die verantwortliche Organisation sorgt für die Umsetzung der aufgrund der Evaluationsergebnisse notwendigen Massnahmen.
  52. Prüfbereich: Qualitätssicherung und Evaluation
  53. Qualitätssicherungssystem
  54. Es besteht ein definiertes und transparentes System zur Qualitätssicherung und -entwicklung des Weiterbildungsgangs.
  55. Die Weiterzubildenden und die Weiterbildnerinnen und Weiterbildner werden systematisch in die Gestaltung und Entwicklung des Weiterbildungsgangs einbezogen.
  56. Evaluation
  57. Der Weiterbildungsgang wird periodisch evaluiert. Die Ergebnisse der Evaluation werden für die systematische Weiterentwicklung des Weiterbildungsgangs verwendet.
  58. Die Evaluation beinhaltet die systematische Befragung der Weiterzubildenden, ehemaliger Absolventinnen und Absolventen sowie der Weiterbildnerinnen und Weiterbildner

Anhang 522

(Art. 2 Abs. 1 Bst. e)

Umfang der Weiterbildung und Qualitätsstandards der Akkreditierung im Fachgebiet klinische Psychologie

A. Umfang der Weiterbildung in klinischer Psychologie

Die Weiterbildung in klinischer Psychologie umfasst die folgenden Elemente in folgendem Umfang:

  1. theoretische Weiterbildung:
  2. Wissen und Können: mindestens 500 Einheiten23, (Kurse, Seminare, Workshops, E-Learning etc.);
  3. praktische Weiterbildung:1.klinisch-psychologische Praxis: Mindestens 3600 Stunden supervidierte klinisch-psychologische Tätigkeit in mindestens zwei verschiedenen ambulanten und stationären Einrichtungen, die klinisch-psychologische Leistungen erbringen und in denen Menschen mit verschiedenen Typen psychologischer Probleme und Störungen abgeklärt, beraten, behandelt und/oder rehabilitiert werden,2.eigene klinisch-psychologisch behandelte Fälle:mindestens 90 verschiedene, nachgewiesene24 behandelte Fälle unterschiedlicher Ätiologie; davon mindestens 10 umfassend dokumentierte Fälle (Fallberichte),3.Supervision:mindestens 150 Einheiten,4.Selbsterfahrung:mindestens 30 Einheiten.

B. Qualitätsstandards der Akkreditierung

  1. Grundsätze
  2. Zielsetzung des Weiterbildungsgangs in klinischer Psychologie ist die Qualifizierung der Absolventinnen und Absolventen zu fachlich und zwischenmenschlich kompetenten klinischen Psychologinnen und Psychologen sowie ihre Befähigung zur eigenverantwortlichen Berufsausübung.
  3. Anhand der Qualitätsstandards wird überprüft, ob der Weiterbildungsgang inhaltlich, strukturell und prozedural geeignet ist, diese Zielsetzung zu erreichen.
1 Prüfbereich: Leitbild und Ziele
  1. Leitbild
  2. Das Selbstverständnis, die Grundprinzipien sowie die Ziele der für den Weiterbildungsgang verantwortlichen Organisation sind in einem Leitbild formuliert und publiziert.
  3. Aus dem Leitbild geht hervor, welche Schwerpunkte im Weiterbildungsgang gesetzt werden. Die Schwerpunktsetzung wird begründet.
  4. Ziele des Weiterbildungsgangs
  5. Die einzelnen Lernziele sind ausformuliert und publiziert. Ihr Beitrag zur Zielsetzung des Weiterbildungsgangs ist beschrieben. Die Lernziele nehmen die Weiterbildungsziele nach Artikel 5 PsyG auf.
  6. Die Lerninhalte sowie die Lehr- und Lernformen sind auf die Zielsetzung des Weiterbildungsgangs und seine Lernziele ausgerichtet.
2 Prüfbereich: Rahmenbedingungen der Weiterbildung
  1. Zulassungsbedingungen, Dauer und Kosten
  2. Die Zulassungsbedingungen und die Dauer der Weiterbildung sind in Übereinstimmung mit den Artikeln 6 und 7 PsyG geregelt und publiziert.
  3. Die im Minimum zu erwartenden Gesamtkosten der Weiterbildung sind transparent ausgewiesen und publiziert. Es ist ersichtlich, aus welchen Teilkosten sich die Gesamtkosten zusammensetzen.
  4. Organisation
  5. Die verschiedenen Verantwortlichkeiten, Funktionen und Abläufe innerhalb des Weiterbildungsgangs sind festgelegt und für die verschiedenen Anspruchsgruppen einsehbar.
  6. Die verschiedenen Rollen und Funktionen der verschiedenen Weiterbildnerinnen und Weiterbildner innerhalb eines Weiterbildungsgangs sind definiert und angemessen getrennt.
  7. Ausstattung
  8. Die verantwortliche Organisation stellt sicher, dass die finanzielle, personelle und technische Ausstattung des Weiterbildungsgangs die ziel- und qualitätsgerechte Durchführung der gesamten Weiterbildung erlaubt.
  9. Die technische Infrastruktur an den Weiterbildungsorten ist zeitgemäss. Sie erlaubt den Einsatz geeigneter Lehr- und Lernformen.
3 Prüfbereich: Inhalte der Weiterbildung
  1. Grundsätze
  2. Die Weiterbildung vermittelt umfassendes, theoretisch und empirisch gesichertes Wissen über die psychologischen Prozesse (kognitive, behaviorale, affektive, relationale und motivationale Prozesse), die biologischen und sozialen Faktoren sowie über kritische Lebensereignisse, welche zur Entstehung, Aufrechterhaltung und Entwicklung von psychologischen Schwierigkeiten und Störungen beitragen. Die Weiterbildung zielt darauf ab, ihre Absolventinnen und Absolventen zur klinisch-psychologischen Arbeit mit Kindern, Jugendlichen, Erwachsenen und alten Menschen in verschiedenen Kontexten und Settings (Individuum, Beziehung, Familie, Schule, Arbeit, Gesundheit, Behinderung etc.) zu befähigen.
  3. Die Inhalte der Weiterbildung entsprechen dem aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand im Fachgebiet.
  4. Umfang und Elemente der Weiterbildung
  5. Die Weiterbildung umfasst die theoretische Weiterbildung (Wissen und Können) und die praktische Weiterbildung (klinisch-psychologische Praxis, eigene klinisch-psychologisch behandelte Fälle, Supervision und Selbsterfahrung).
  6. Die Gewichtung der einzelnen Weiterbildungsteile richtet sich nach den Bestimmungen von Buchstabe A.
  7. Wissen und Können
  8. Die Weiterbildung vermittelt umfassendes, wissenschaftlich fundiertes und empirisch gesichertes klinisch-psychologisches Wissen und Können, insbesondere in den folgenden Bereichen:a.theoretische und methodologische Grundlagen:–psychologische Determinanten (kognitive, affektive, relationale, motivationale und behaviorale Prozesse) der Entstehung, Aufrechterhaltung und Entwicklung psychologischer Schwierigkeiten und Störungen in verschiedenen Lebensaltern und Kontexten–Beiträge sozioökonomischer und kultureller Faktoren–kritische Lebensereignisse–(neuro)biologische Grundlagen psychologischer Schwierigkeiten und Störungen–psychologische Störungsbilder und Komorbidität: transdiagnostischer Ansatz, Clusteransatz, Symptomnetzwerk etc.–aktuelle, quantitative und qualitative klinisch-psychologische Forschung;b.klinisch-psychologische Diagnostik und Evaluation:–kategoriale und dimensionale Ansätze und Systeme der Klassifikation und Diagnose psychischer Störungen–Instrumente der Diagnostik und Evaluation psychologischer Störungen und der damit verbundenen kognitiven, affektiven, relationalen, motivationalen und behavioralen Prozesse (Tests, klinische Interviews, klinische Beobachtung etc.)–Instrumente zur Evaluation des funktionalen Status (Wohlbefinden, Lebensqualität, soziale Integration, Arbeitsfähigkeit etc.)–klinisch-psychologische, multifaktorielle Fallkonzeption, gestützt auf die Ergebnisse der psychologischen Evaluation–Berichtswesen (Diagnose-, Evaluations- und Befunddarstellung, Beurteilung und Indikation, Empfehlungen zum Behandlungsprozedere, Gutachten);c.klinisch-psychologische und psychosoziale Interventionen:–psychologische Interventionen zur Behandlung von Störungen des Verhaltens, der Kognition, Emotion, Relation und/oder Motivation–psychosoziale Interventionen–Planung und Umsetzung von individualisierten psychologischen und psychosozialen Interventionen–Evaluation von Effekten und Wirksamkeit mehrdimensionaler Interventionen–Notfallpsychologie und Krisenintervention–Konsiliar- und Liaisonspsychologie.
  9. Feste Bestandteile der Weiterbildung sind weiter:a.Gesprächsführung und Beziehungsgestaltung;b.Konzept der reflexiven Supervision;c.neurobiologische und psychopharmakologische Ansätze, ihre Möglichkeiten und Grenzen;d.Arbeit im Netzwerk, interdisziplinäre und interprofessionelle Zusammenarbeit;e.Grundkenntnisse der wesentlichen Nachbardisziplinen;f.Berufsethik und Berufspflichten;g.demografische, sozioökonomische, kulturelle und soziale Determinanten der Inanspruchnahme von und des Zugangs zu klinisch-psychologischen Behandlungsangeboten;h.Kenntnisse des Gesundheits-, Rechts-, Sozial- und Versicherungssystems und ihrer Institutionen.
  10. Klinisch-psychologische Praxis
  11. Die verantwortliche Organisation achtet darauf, dass jede/r Weiterzubildende während der Weiterbildung die notwendige breite Erfahrung in der psychologischen Diagnostik und Evaluation sowie in der Planung und Umsetzung von klinisch-psychologischen und psychosozialen Interventionen bei Menschen mit den verschiedensten psychologischen Störungen erwirbt. Sie stellt sicher, dass die verschiedenen Praxisorte der Weiterzubildenden geeignet sind, diese breite Praxiserfahrung zu gewährleisten.
  12. Supervision
  13. Die verantwortliche Organisation sorgt dafür, dass die klinisch-psychologische Tätigkeit der Weiterzubildenden regelmässig supervidiert, das heisst reflektiert, angeleitet, auf ihre Wirkung hin überprüft und weiterentwickelt wird. Sie stellt sicher, dass die Supervision sowohl auf technisch-strategischer Ebene als auch auf persönlicher Ebene erfolgt und den Weiterzubildenden die schrittweise Entwicklung der eigenen Praxis in einem sicheren Rahmen ermöglicht.
  14. Selbsterfahrung
  15. Die verantwortliche Organisation formuliert die Ziele der Selbsterfahrung sowie die Bedingungen, die an die Durchführung der Selbsterfahrung gestellt werden. Sie achtet darauf, dass im Rahmen der Selbsterfahrung das Erleben und Verhalten der Weiterzubildenden als angehende klinische Psychologinnen und Psychologen reflektiert, die Persönlichkeitsentwicklung gefördert und die kritische Reflexion des eigenen Beziehungsverhaltens ermöglicht wird.
4 Prüfbereich: Weiterzubildende
  1. Beurteilungssystem
  2. Während der gesamten Weiterbildungszeit werden Stand und Entwicklung der Wissens-, Handlungs- und Sozialkompetenzen der Weiterzubildenden mit definierten, transparenten Verfahren erfasst und beurteilt. Die Weiterzubildenden erhalten regelmässig Rückmeldung über die Erreichung der Lernziele.
  3. Im Rahmen einer Schlussprüfung wird überprüft, ob die Weiterzubildenden die für die Erreichung der Zielsetzungen des Weiterbildungsgangs relevanten Wissens-, Handlungs- und Sozialkompetenzen entwickelt haben.
  4. Bescheinigung von Weiterbildungsleistungen
  5. Erbrachte Weiterbildungsleistungen und absolvierte Weiterbildungsteile werden auf Verlangen der Weiterzubildenden bescheinigt.
  6. Beratung und Unterstützung
  7. Die Beratung und Begleitung der Weiterzubildenden in allen die Weiterbildung betreffenden Fragen sind während der gesamten Weiterbildung sichergestellt.
  8. Die Weiterzubildenden werden bei der Suche nach geeigneten Arbeitsstellen für den Erwerb der klinisch-psychologischen Praxis unterstützt.
5 Prüfbereich: Weiterbildnerinnen und Weiterbildner
  1. Auswahl
  2. Die Anforderungen an die Weiterbildnerinnen und Weiterbildner sowie die Prozesse für deren Auswahl sind definiert.
  3. Qualifikationen der Dozentinnen und Dozenten
  4. Die Dozentinnen und Dozenten sind fachlich qualifiziert und didaktisch kompetent. Sie verfügen in der Regel über einen Hochschulabschluss und eine postgraduale Weiterbildung in ihrem Fachgebiet.
  5. Qualifikationen der Supervisorinnen und Supervisoren
  6. Die Supervisorinnen und Supervisoren verfügen in der Regel über einen Hochschulabschluss in Psychologie, eine mehrjährige qualifizierte Weiterbildung in klinischer Psychologie sowie eine mehrjährige Berufstätigkeit im Fachgebiet der klinischen Psychologie.
  7. Qualifikationen der Selbsterfahrungstherapeutinnen und -therapeuten
  8. Die Selbsterfahrungstherapeutinnen und -therapeuten verfügen in der Regel über einen Hochschulabschluss in Psychologie, eine qualifizierte Weiterbildung in Psychotherapie sowie eine mehrjährige Berufstätigkeit im Fachgebiet der Psychotherapie.
  9. Fortbildung
  10. Die verantwortliche Organisation verpflichtet die Weiterbildnerinnen und Weiterbildner zu regelmässiger Fortbildung in ihrem Fachgebiet.
  11. Beurteilung
  12. Die Weiterbildnerinnen und Weiterbildner werden periodisch evaluiert und über die Evaluationsergebnisse in Kenntnis gesetzt. Die verantwortliche Organisation sorgt für die Umsetzung der aufgrund der Evaluationsergebnisse notwendigen Massnahmen.
6 Prüfbereich: Qualitätssicherung und Evaluation
  1. Qualitätssicherungssystem
  2. Es besteht ein definiertes und transparentes System zur Sicherung und Entwicklung der Qualität des Weiterbildungsgangs.
  3. Die Weiterzubildenden sowie die Weiterbildnerinnen und Weiterbildner werden systematisch in die Entwicklung des Weiterbildungsgangs einbezogen.
  4. Evaluation
  5. Der Weiterbildungsgang wird periodisch evaluiert. Die Ergebnisse der Evaluation werden für die systematische Weiterentwicklung des Weiterbildungsgangs verwendet.
  6. Die Evaluation beinhaltet die systematische Befragung der Weiterzubildenden, ehemaliger Absolventinnen und Absolventen sowie der Weiterbildnerinnen und Weiterbildner.