Von Nutzerinnen und Nutzern der Standardschnittstelle nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b werden je nach Aufwand folgende Gebühren erhoben:
- eine einmalige Gebühr von maximal 2000 Franken: für den Beratungsaufwand, für die Programmierung der Standardschnittstelle, das Zertifikat sowie die Schulung der Nutzerinnen und Nutzer; und
- eine jährliche Gebühr von maximal 5000 Franken: für den Support, die Zertifikatserneuerung, die erweiterte Serverkapazität sowie für die Qualitätssicherung der Daten.
Von der Gebührenpflicht befreit sind Nutzerinnen und Nutzer, die gleichzeitig Datenlieferantinnen und -lieferanten sind.
Für die Bearbeitung des Antrags und die Erstellung von Verfügungen nach Artikel 11 Absatz 3 wird eine Gebühr nach Aufwand erhoben.
Die Gebühren für die Nutzung der Daten nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b richten sich nach dem Aufwand, der für die Anonymisierung und Aufbereitung der Daten entsteht.
Wo sich die Gebühr nach Aufwand bemisst, beträgt der Stundenansatz je nach Funktionsstufe der ausführenden Person 90–200 Franken.
Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 .