Zusätzlich zu Artikel 1 Absatz 2 des Gesetzes sind dem Gesetz unterstellt:
- die Tätigkeit als Bergführer-Aspirantin oder Bergführer-Aspirant;
- die Tätigkeit als Kletterlehrerin oder Kletterlehrer;
- 2 die Tätigkeit als Wanderleiterin oder Wanderleiter.
935.911
vom 30. Januar 2019 (Stand am 7. April 2020)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 1 Absatz 3, 4 Absatz 2, 5 Absatz 2, 6 Absatz 2, 7 Absatz 4, 11 Absatz 2, 13 Absatz 2, 18 Absatz 2 und 19 Absatz 3 des Bundesgesetzes
vom 17. Dezember 2010 1 über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer
Risikoaktivitäten (Gesetz),
verordnet:
Zusätzlich zu Artikel 1 Absatz 2 des Gesetzes sind dem Gesetz unterstellt:
Anbieter handeln gewerbsmässig, wenn sie auf dem Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft mit Aktivitäten nach Artikel 3 Absatz 1 ein Haupt- oder Nebeneinkommen erzielen.
Anbieter handeln nicht gewerbsmässig, wenn sie Aktivitäten nach Artikel 3 Absatz 1 dieser Verordnung ausschliesslich unter der Aufsicht und Verantwortung von nicht gewinnorientiert tätigen Organisationen durchführen, die durch interne Strukturen und Vorgaben die Sicherheit der Teilnehmerinnen und Teilnehmer garantieren.
Für das Anbieten folgender Aktivitäten ist eine Bewilligung erforderlich:
Als Variantenabfahrten gelten mit Bergbahnen erschlossene und mit Schneesportgeräten durchgeführte Abfahrten, die ausserhalb des Verantwortungsbereichs der Betreiber von Skilift- und Seilbahnanlagen liegen.
Als Canyoning gilt das Begehen von Bachbetten mit beschränkten Ausstiegsmöglichkeiten, für das Schwimm- oder Klettertechniken erforderlich sind.
Als Bungee-Jumping gilt ein Sprung in die Tiefe in freiem Fall an einem elastischen Seil oder ein Pendelsprung.
Die Bewilligung für Bergführerinnen und Bergführer berechtigt zum Führen von Kundinnen und Kunden im Rahmen von Aktivitäten nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a–h.
Dem Abschluss als «Bergführerin mit eidgenössischem Fachausweis» oder «Bergführer mit eidgenössischem Fachausweis» gleichgestellt sind:
Die Bewilligung für Bergführerinnen und Bergführer berechtigt zum Durchführen von Canyoning, sofern die Bergführerin oder der Bergführer über eine Zusatzausbildung des Schweizer Bergführerverbands (SBV) oder über ein durch die IVBV anerkanntes Diplom verfügt. 6
Die Bewilligung für Bergführer-Aspirantinnen und -Aspiranten berechtigt zum Führen von Kundinnen und Kunden im Rahmen von Aktivitäten nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a–h, sofern dies unter der direkten oder indirekten Aufsicht und der Mitverantwortung einer Bergführerin oder eines Bergführers mit einer Bewilligung nach Artikel 4 geschieht.
Die Bewilligung wird erteilt, sofern die Bergführer-Aspirantin oder der Bergführer-Aspirant:
Die Bewilligung für Bergführer-Aspirantinnen und -Aspiranten berechtigt zum Durchführen von Canyoning, sofern die Bergführer-Aspirantin oder der Bergführer-Aspirant über eine Zusatzausbildung des SBV oder über ein durch die IVBV anerkanntes Diplom verfügt und die Aktivität unter der direkten oder indirekten Aufsicht und der Mitverantwortung einer Bergführerin oder eines Bergführers mit einer Bewilligung nach Artikel 4 Absatz 3 durchgeführt wird. 7
Die Bewilligung für Kletterlehrerinnen und Kletterlehrer berechtigt zum Begleiten von Kundinnen und Kunden im Rahmen von Aktivitäten nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe h, sofern der sichere Zu- oder Abstieg:
Die Bewilligung wird erteilt, sofern die Kletterlehrerin oder der Kletterlehrer:
Dem Abschluss als «Kletterlehrerin mit eidgenössischem Fachausweis» oder «Kletterlehrer mit eidgenössischem Fachausweis» gleichgestellt ist ein altrechtliches Patent nach Anhang 4 Ziffer 2, sofern die Inhaberin oder der Inhaber die Aktivität regelmässig ausgeübt hat und eine ausreichende Weiterbildung nachweist.
Die Bewilligung für Kletterlehrerinnen und Kletterlehrer berechtigt zusätzlich zum Begleiten von Kundinnen und Kunden im Rahmen von Aktivitäten nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe f, sofern die Kletterlehrerin oder der Kletterlehrer über eine vom Schweizer Kletterlehrerverband oder dem SBV angebotene oder anerkannte Zusatzausbildung verfügt, die den Bereich Sicherheit und Risikomanagement beim Begehen von Klettersteigen abdeckt.
Kletterlehrerinnen und Kletterlehrer in Ausbildung dürfen unter direkter Aufsicht und Verantwortung einer Person mit einer Bewilligung für Aktivitäten nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe h eine solche Aktivität durchführen, sofern dies für die Ausbildung erforderlich ist.
Die Bewilligung für Schneesportlehrerinnen und Schneesportlehrer berechtigt zum Begleiten von Kundinnen und Kunden im Rahmen von Aktivitäten nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben c–e, sofern:
Dem Abschluss als «Schneesportlehrerin mit eidgenössischem Fachausweis» oder «Schneesportlehrer mit eidgenössischem Fachausweis» gleichgestellt sind:
Schneesportlehrerinnen und Schneesportlehrer in Ausbildung dürfen unter direkter Aufsicht und Verantwortung einer Person mit einer Bewilligung für Aktivitäten nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben c–e solche Aktivitäten durchführen, sofern dies für die Ausbildung erforderlich ist.
Die Bewilligung für Wanderleiterinnen und Wanderleiter berechtigt zum Begleiten von Kundinnen und Kunden im Rahmen von Aktivitäten nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d, sofern:
Die Bewilligung wird erteilt, sofern die Wanderleiterin oder der Wanderleiter:
Dem Abschluss als «Wanderleiterin mit eidgenössischem Fachausweis» oder «Wanderleiter mit eidgenössischem Fachausweis» nach Artikel 43 BBG gleichgestellt sind:
Die Bewilligung für Wanderleiterinnen und Wanderleiter berechtigt zusätzlich zum Begleiten von Kundinnen und Kunden im Rahmen von Aktivitäten nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b, sofern:
Wanderleiterinnen und Wanderleiter in Ausbildung dürfen unter direkter Aufsicht und Verantwortung einer Person mit einer Bewilligung für Aktivitäten nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d eine solche Aktivität durchführen, sofern dies für die Ausbildung erforderlich ist.
Die Bewilligung für Leiterinnen und Leiter Wildwasserfahrten berechtigt zum Begleiten von Kundinnen und Kunden im Rahmen von Aktivitäten nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe k.
Die Bewilligung wird erteilt, sofern die Leiterin oder der Leiter Wildwasserfahrten:
Leiterinnen und Leiter Wildwasserfahrten in Ausbildung dürfen unter direkter Aufsicht und Verantwortung einer Person mit einer Bewilligung für Aktivitäten nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe k eine solche Aktivität durchführen, sofern dies für die Ausbildung erforderlich ist.
Die Bewilligung für Anbieter nach Artikel 6 des Gesetzes berechtigt zum Begleiten von Kundinnen und Kunden im Rahmen von Aktivitäten nach Artikel 3 Absatz 1, für welche die Anbieter zertifiziert sind.
Die Zertifizierung von Betrieben, die Aktivitäten nach Artikel 3 Absatz 1 anbieten, muss durch eine vom Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) anerkannte Zertifizierungsstelle vorgenommen werden.
Das VBS anerkennt Zertifizierungsstellen, sofern diese:
Die Anerkennung gilt höchstens fünf Jahre. Sie kann auf Gesuch hin und nach erneuter Prüfung der Anerkennungsvoraussetzungen um jeweils höchstens fünf Jahre verlängert werden.
Anerkannte Zertifizierungsstellen haben dem VBS unaufgefordert und umgehend alle bezüglich ihrer Anerkennung wesentlichen Änderungen zu melden.
Bestehen Anzeichen dafür, dass eine anerkannte Zertifizierungsstelle die Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt, so nimmt das VBS die nötigen Abklärungen vor.
Das VBS kann die Anerkennung mit sofortiger Wirkung suspendieren oder entziehen, wenn die Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind. In leichten Fällen kann das VBS bis zur Behebung der Mängel die Anerkennung mit Auflagen versehen oder an Bedingungen knüpfen.
Die Mindestanforderungen an eine Zertifizierung nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a des Gesetzes sind erfüllt, wenn:
Das Schutzziel bei der Ausübung von Aktivitäten nach Artikel 3 Absatz 1 beträgt weniger als fünf Tote pro 10 Millionen Stunden Aktivität.
Das VBS passt bei Weiterentwicklungen im Bereich der Musterrisikoanalysen den Anhang 5 an.
Das BASPO anerkennt im Ausland erfolgte Zertifizierungen, sofern die Anforderungen nach Artikel 13 erfüllt sind.
Es holt vor seinem Entscheid eine Expertise der Institution nach Artikel 16 Absatz 1 ein.
Es kann eine Anerkennung mit sofortiger Wirkung suspendieren oder entziehen, wenn die Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind. In leichten Fällen kann das BASPO bis zur Behebung der Mängel die Anerkennung mit Auflagen versehen oder an Bedingungen knüpfen.
Das BASPO anerkennt in- und ausländische Fähigkeitsausweise für Leitungs- und Hilfspersonen (Art. 13 Abs. 1 Bst. c), sofern die Fähigkeitsausweise unter Beachtung der folgenden Anforderungen ausgestellt wurden:
Das BASPO holt vor seinem Entscheid eine Expertise der Institution nach Artikel 16 Absatz 1 ein.
Die Anerkennungen werden im Internet veröffentlicht.
Das BASPO kann eine Anerkennung mit sofortiger Wirkung suspendieren oder entziehen, wenn die Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind. In leichten Fällen kann das BASPO bis zur Behebung der Mängel die Anerkennung mit Auflagen versehen oder an Bedingungen knüpfen.
Das BASPO bezeichnet eine geeignete Institution, die Sicherheitskonzepte und Sicherheitsüberprüfungen erarbeitet oder weiterentwickelt, namentlich im Bereich der Musterrisikoanalysen, der Beurteilung von Ausbildungsabschlüssen, der Beurteilung von ausländischen Zertifizierungen und der Bereitstellung von Hilfsmitteln für die Zertifizierung.
Es kann mit der Institution einen Leistungsvertrag abschliessen, der die Ziele der Zusammenarbeit, die zu erbringenden Leistungen, die Vorgaben zur Berichterstattung (Reporting und Controlling) und die Abgeltung festlegt.
Für Angehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union (EU) oder eines Mitgliedstaats der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), die ihre Berufsqualifikation nicht in der Schweiz erworben haben und im Rahmen einer Dienstleistungserbringung in der Schweiz selbstständig oder als entsandte Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer erwerbstätig sein wollen, besteht vor Aufnahme der beruflichen Tätigkeit in der Schweiz eine Meldepflicht nach der Gesetzgebung über die Meldepflicht und die Nachprüfung der Berufsqualifikationen von Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern in reglementierten Berufen.
Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller muss das Gesuch schriftlich bei der kantonalen Behörde am Wohnsitz oder Sitz einreichen. Hat die Person ihren Wohnsitz oder Sitz im Ausland, so hat sie das Gesuch bei der kantonalen Behörde am Ort ihrer hauptsächlichen Tätigkeit einzureichen.
Das Gesuch muss die Angaben und Unterlagen nach Anhang 1 enthalten.
Die Kantone können verlangen, dass ein von ihnen erstelltes Gesuchsformular verwendet wird.
Die Behörde prüft das Gesuch und die eingereichten Unterlagen innert 10 Tagen ab Eingang. Ist das Gesuch mangelhaft oder unvollständig, so weist es die Behörde zurück und setzt eine Frist zur Verbesserung. Wird die Frist nicht eingehalten, so gilt das Gesuch als zurückgezogen.
Die Behörde entscheidet über das Gesuch innert 10 Arbeitstagen ab dem Zeitpunkt, in dem das Gesuch vollständig vorliegt.
Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 9 Absatz 1 des Gesetzes gelten sinngemäss für Bergführer-Aspirantinnen und -Aspiranten, für Kletterlehrerinnen und Kletterlehrer, für Wanderleiterinnen und Wanderleiter sowie für Leiterinnen und Leiter für Wildwasserfahrten.
Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach dem kantonalen Verfahrensrecht.
Für die Erneuerung der Bewilligung muss die Inhaberin oder der Inhaber einer Einzelbewilligung für Aktivitäten nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a–h und k:
Für die Erneuerung der Bewilligung müssen Anbieter nach Artikel 6 des Gesetzes:
Im Übrigen findet Artikel 18 auf das Verfahren Anwendung.
Wer über eine Bewilligung verfügt, ist verpflichtet, der zuständigen kantonalen Behörde die folgenden Änderungen innert 30 Tagen mitzuteilen:
Das BASPO veröffentlicht im Internet ein Verzeichnis der Bewilligungen nach den Artikeln 4–10.
Das Verzeichnis enthält folgende Daten:
Die Daten werden von den zuständigen kantonalen Behörden im Verzeichnis eingetragen.
Das BASPO und die zuständigen kantonalen Behörden dürfen die Daten bearbeiten.
Die Daten dürfen nur für den in Artikel 12 des Gesetzes vorgesehenen Zweck verwendet werden.
Die für die Bewilligung zuständige kantonale Behörde ergreift die nötigen Massnahmen, wenn sie feststellt, dass Vorschriften des Gesetzes oder dieser Verordnung missachtet werden, namentlich wenn:
Besteht Aussicht auf Behebung des Mangels, so setzt die Behörde eine angemessene Frist zu dessen Behebung an. Diese kann in begründeten Fällen erstreckt werden.
Besteht keine Aussicht auf Behebung des Mangels, sodass eine Fortsetzung der Aktivität nicht zu verantworten ist, untersagt die Behörde das Anbieten der Aktivität und entzieht die Bewilligung.
Kantonale Vollzugsbehörden, die eine Missachtung von Vorschriften des Gesetzes oder dieser Verordnung feststellen, sind verpflichtet, dies der für die Bewilligung zuständigen kantonalen Behörde zu melden.
Es werden folgende Gebühren erhoben:
Ist die Prüfung von Dokumenten oder der Entzug einer Bewilligung mit aussergewöhnlichem Aufwand verbunden, so wird eine Gebühr von höchstens 100 Franken pro Stunde erhoben. Jede angebrochene halbe Stunde gilt als volle halbe Stunde.
Auslagen, namentlich die Kosten für Expertisen, und die Gebühren des SBFI für die Anerkennung von ausländischen Diplomen und Ausweisen werden gesondert berechnet und zusätzlich zu den Gebührenansätzen in Rechnung gestellt.
Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 16 .
Die Mindesthöhe der Versicherungssumme für die Berufshaftpflichtversicherung nach Artikel 13 des Gesetzes beträgt 5 Millionen Franken pro Jahr.
Folgende Sicherheiten sind einer Berufshaftpflichtversicherung gleichgestellt:
Das Versicherungsunternehmen oder die Bank muss über die Zulassung der zuständigen Aufsichtsbehörde verfügen.
Artikel 13 des Gesetzes ist auch auf Bergführer-Aspirantinnen und -Aspiranten, Kletterlehrerinnen und Kletterlehrer, Wanderleiterinnen und Wanderleiter sowie auf Leiterinnen und Leiter für Wildwasserfahrten anwendbar.
Wer über eine Bewilligung nach dem Gesetz verfügt, muss seine Kundinnen und Kunden über seine Versicherung oder die gleichgestellte Sicherheit informieren:
Die Kantone können auf ihrem Gebiet Touren und Abfahrten in einem Inventar zusammenfassen, das die für das Anbieten der jeweiligen Tour oder Abfahrt notwendige Ausbildung bezeichnet.
Artikel 15 des Gesetzes ist auch auf Bergführer-Aspirantinnen und -Aspiranten, Kletterlehrerinnen und Kletterlehrer, Wanderleiterinnen und Wanderleiter sowie auf Leiterinnen und Leiter für Wildwasserfahrten anwendbar.
Die Risikoaktivitätenverordnung vom 30. November 2012 17 wird aufgehoben.
Nach bisherigem Recht ausgestellte Bewilligungen bleiben bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer gültig.
Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung zertifizierten Anbieter nach Artikel 6 des Gesetzes können bis zum Ende des Zertifizierungszyklus eine Bewilligung nach bisherigem Recht beantragen.
Fähigkeitsausweise, die im Rahmen der Zertifizierung nach bisherigem Recht von der Stiftung «Safety in adventures» auf der Ausbildungsliste vom 30. November 2018 18 aufgeführt sind, genügen den Anforderungen von Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c.
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2019 in Kraft.
(Art. 18 Abs. 2 und 20 Bst. a)
1 Das Gesuch muss folgende Angaben enthalten:
2 Dem Gesuch müssen folgende Unterlagen beigelegt werden:
1 Das Gesuch muss folgende Angaben enthalten:
2 Dem Gesuch sind folgende Unterlagen beizulegen:
(Art. 3 Abs. 1 Bst. b–e, 7 Abs. 1 Bst. a, 8 Abs. 1 Bst. a und 4 Bst. a)
Für diese Verordnung gelten die in folgenden Skalen20 festgelegten Schwierigkeitsgrade:
(Art. 3 Abs. 1 Bst. j und k)
Sicht | frei |
Wasser | regelmässiger Stromzug, regelmässige Wellen, kleine Schwälle |
Flussbett | einfache Hindernisse |
Sicht | freie Durchfahrten |
Wasser | unregelmässiger Stromzug, unregelmässige Wellen, mittlere Schwälle, schwache Walzen, Wirbel und Presswasser |
Flussbett | einfache Hindernisse im Stromzug, kleine Stufen |
Sicht | übersichtliche Durchfahrten |
Wasser | hohe, unregelmässige Wellen, grössere Schwälle, Walzen, Wirbel und Presswasser |
Flussbett | einzelne Blöcke, Stufen, andere Hindernisse im Stromzug |
Sicht | Durchfahrten nicht ohne Weiteres erkennbar; Erkundung meist nötig |
Wasser | hohe andauernde Schwälle, kräftige Walzen, Wirbel und Presswasser |
Flussbett | Blöcke versetzt im Stromzug, höhere Stufen mit Rücksog |
Sicht | Erkundung unerlässlich |
Wasser | extreme Schwälle, extreme Walzen, Wirbel und Presswasser |
Flussbett | enge Verblockungen, hohe Gefällstufen mit schwierigen Ein- oder Ausfahrten |
Im Allgemeinen nicht befahrbar, bei bestimmten Wasserständen eventuell befahrbar
(Art. 4 Abs. 2 Bst. a, 6 Abs. 3 und 7 Abs. 2 Bst. a)
Abschluss als «SBV Kletterlehrerin» oder «SBV Kletterlehrer», der vor dem 31. Dezember 2011 erworben wurde.
(Art. 13 Abs. 1 Bst. b)
1. Für Zertifizierungen sind die folgenden Musterrisikoanalysen der Institution nach Artikel 1621 beizuziehen:
2. Die Zertifizierung kann gestützt auf eine andere Risikoanalyse vorgenommen werden, sofern ein gleichwertiger Sicherheitsstandard garantiert ist.