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941.103.3

Verordnung
über die Ausserkurssetzung der Einrappenstücke

vom 12. April 2006 (Stand am 1. Januar 2007)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 4 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 22. Dezember 1999 1 über die Währung und die Zahlungsmittel,

verordnet:

Art. 1 Ausserkurssetzung

Die Prägung der Einrappenstücke wird eingestellt.

Die Einrappenstücke werden auf den 1. Januar 2007 ausser Kurs gesetzt.

Sie werden von der Schweizerischen Nationalbank, der Schweizerischen Post und den Schweizerischen Bundesbahnen bis 31. Dezember 2008 zum Nennwert zurückgenommen.

Art. 2 Änderung bisherigen Rechts

... 2

Art. 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.