Die Vollzugsorgane erheben Gebühren für ihre Verfügungen und Dienstleistungen nach den Artikeln 16 und 18.
Der Bundesrat regelt die Erhebung der Gebühren, insbesondere:
- deren Höhe;
- die Modalitäten der Erhebung;
- die Haftung im Fall einer Mehrheit von Gebührenpflichtigen;
- die Verjährung von Gebührenforderungen.
Er beachtet dabei das Äquivalenzprinzip und das Kostendeckungsprinzip.
Er kann Ausnahmen von der Gebührenerhebung vorsehen, soweit dies durch ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verfügung oder Dienstleistung gerechtfertigt ist.
Er kann vorsehen, dass die Kantone und die Personen nach Artikel 18 Absatz 3 dem Eidgenössischen Institut für Metrologie für dessen Leistungen einen pauschalen Anteil der von ihnen zu erhebenden Gebühren weitergeben.