Diese Verordnung regelt:
- die Anforderungen an Längenmessmittel;
- die Verfahren für das Inverkehrbringen dieser Messmittel3;
- die Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit dieser Messmittel.
941.201 — LMmV
vom 19. März 2006 (Stand am 1. Januar 2021)
Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD),
gestützt auf die Artikel 5 Absatz 2, 8 Absatz 2, 11 Absatz 2, 16 Absatz 2,
17 Absatz 2, 24 Absatz 3 und 33 der Messmittelverordnung vom 15. Februar 2006 1 (Messmittelverordnung), 2
verordnet:
Diese Verordnung regelt:
Dieser Verordnung unterstehen folgende Längenmessmittel:
Nicht dieser Verordnung unterstehen Füllstandsmessmittel für stationäre Tanks in den Tanklagern der Logistikbasis der Armee.
In dieser Verordnung bedeuten:
Die Referenztemperatur beträgt 20 °C, sofern die Herstellerin nichts anderes angibt.
Verkörperte Längenmasse müssen die grundlegenden Anforderungen nach Anhang 1 der Messmittelverordnung und nach Anhang 1 der vorliegenden Verordnung erfüllen.
Die Konformität der verkörperten Längenmasse mit den grundlegenden Anforderungen nach Artikel 5 wird nach Wahl der Herstellerin nach einem der folgenden Verfahren nach Anhang 2 der Messmittelverordnung bewertet und bescheinigt:
Sieht das gewählte Verfahren vor, dass für Lose und Sendungen eine Kopie der Konformitätserklärung ausreicht, so ist diese Bestimmung für verkörperte Längenmasse anwendbar.
Längenmessmaschinen müssen die grundlegenden Anforderungen nach Anhang 1 der Messmittelverordnung und nach Anhang 2 Buchstaben A und B der vorliegenden Verordnung erfüllen. 9
Mehrdimensionale Messmittel müssen die grundlegenden Anforderungen nach Anhang 1 der Messmittelverordnung und nach Anhang 2 Buchstaben A und C der vorliegenden Verordnung erfüllen.
Die Konformität mechanischer oder elektromechanischer Messmittel mit den grundlegenden Anforderungen nach Artikel 7 wird nach Wahl der Herstellerin nach einem der folgenden Verfahren nach Anhang 2 der Messmittelverordnung bewertet und bescheinigt:
Die Konformität elektronischer Messmittel oder von Geräten, die Software enthalten, mit den grundlegenden Anforderungen nach Artikel 7 wird nach Wahl der Herstellerin nach einem der folgenden Verfahren nach Anhang 2 der Messmittelverordnung bewertet und bescheinigt:
Mechanische und elektromechanische Messmittel müssen alle sechs Jahre nach Anhang 7 Ziffer 1 der Messmittelverordnung durch ein kantonales Eichamt nachgeeicht werden.
Elektronische Messmittel oder Geräte, die Software enthalten, müssen alle vier Jahre nach Anhang 7 Ziffer 1 der Messmittelverordnung durch ein kantonales Eichamt nachgeeicht werden. 10
Messkluppen müssen die grundlegenden Anforderungen nach Anhang 1 der Messmittelverordnung und nach Anhang 3 der vorliegenden Verordnung erfüllen.
Mechanische Messkluppen sind allgemein zugelassen. Sie bedürfen einer Ersteichung nach Anhang 5 der Messmittelverordnung.
Elektronische Messkluppen bedürfen einer ordentlichen Zulassung und einer Ersteichung nach Anhang 5 der Messmittelverordnung.
Die Eichung für mechanische Messkluppen ist unbegrenzt gültig.
Elektronische Messkluppen müssen alle sechs Jahre nach Anhang 7 Ziffer 1 der Messmittelverordnung durch ein kantonales Eichamt nachgeeicht werden.
Rundholzmessanlagen müssen die grundlegenden Anforderungen nach Anhang 1 der Messmittelverordnung und nach Anhang 4 der vorliegenden Verordnung erfüllen.
Rundholzmessanlagen bedürfen einer ordentlichen Zulassung und einer Ersteichung nach Anhang 5 der Messmittelverordnung.
Rundholzmessanlagen müssen alle vier Jahre nach Anhang 7 Ziffer 1 der Messmittelverordnung durch ein kantonales Eichamt nachgeeicht werden. Die Verwenderin muss zusätzlich ein Kontrollverfahren nach Anhang 7 Ziffer 5 der Messmittelverordnung durchführen.
Füllstandsmessmittel für stationäre Tanks müssen die grundlegenden Anforderungen nach Anhang 1 der Messmittelverordnung und nach Anhang 5 der vorliegenden Verordnung erfüllen.
Füllstandsmessmittel für stationäre Tanks bedürfen einer ordentlichen Zulassung und einer Ersteichung nach Anhang 5 der Messmittelverordnung.
Für Füllstandsmessmittel für stationäre Tanks kann die Verwenderin zwischen folgenden Verfahren wählen:
Füllstandsmessmittel für Strassentankwagen müssen die grundlegenden Anforderungen nach Anhang 1 der Messmittelverordnung und nach Anhang 5a der vorliegenden Verordnung erfüllen.
Füllstandsmessmittel für Strassentankwagen bedürfen einer ordentlichen Zulassung und einer Ersteichung nach Anhang 5 der Messmittelverordnung.
Füllstandsmessmittel für Strassentankwagen müssen nach Anhang 7 Ziffer 1 der Messmittelverordnung durch ein kantonales Eichamt nachgeeicht werden.
Die Gültigkeitsdauer der Eichung beträgt:
Das Eidgenössische Institut für Metrologie kann diese Fristen für einzelne Bauarten verlängern oder verkürzen, wenn die messtechnischen Eigenschaften der Messmittel dies erlauben oder verlangen.
Profilmessanlagen für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen müssen die grundlegenden Anforderungen nach Anhang 1 der Messmittelverordnung und nach Anhang 6 der vorliegenden Verordnung erfüllen.
Profilmessanlagen für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen bedürfen einer ordentlichen Zulassung und einer Ersteichung nach Anhang 5 der Messmittelverordnung.
Profilmessanlagen für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen müssen alle zwei Jahre nach Anhang 7 Ziffer 1 der Messmittelverordnung durch ein kantonales Eichamt nachgeeicht werden. Die Verwenderin muss zusätzlich ein Kontrollverfahren nach Anhang 7 Ziffer 5 der Messmittelverordnung durchführen.
Zusätzlich zur Verantwortung nach Artikel 21 Absatz 1 der Messmittelverordnung trägt die Verwenderin auch die Verantwortung dafür, dass:
Bei Beanstandungen im Sinne von Artikel 29 Absatz 1 der Messmittelverordnung oder bei der amtlichen Kontrolle von Messmitteln ausserhalb der Eichung gelten als Fehlergrenzen:
Die Längenmessmittel-Verordnung vom 8. April 1991 14 wird aufgehoben.
Längenmessmittel, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung geeicht wurden, dürfen weiterhin der Nacheichung unterzogen werden. Sie müssen bei der Nacheichung die Fehlergrenzen nach den bisherigen Bestimmungen einhalten.
Längenmessmittel, die nach bisherigem Recht zugelassen wurden, können noch während zehn Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung in Verkehr gebracht und der Ersteichung nach Anhang 5 Ziffer 2 der Messmittelverordnung unterzogen werden. Sie dürfen auch nach Ablauf der zehn Jahre nachgeeicht werden.
Rundholzmessanlagen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung in Verkehr gebracht wurden, dürfen noch drei Jahre nach Inbetriebsetzung oder Revision ungeeicht verwendet werden.
Diese Verordnung tritt am 30. Oktober 2006 in Kraft.
(Art. 5)
Tabelle 1
Genauigkeitsklasse | a (mm) | b | c (mm) |
I | 0,1 | 0,1 | 0,1 |
II | 0,3 | 0,2 | 0,2 |
III | 0,6 | 0,4 | 0,3 |
D: Spezialklasse für Peilbänder(1) | 1,5 | Null | Null |
S: Spezialklasse für Tankbandmasse | 1,5 | Null | Null |
| |||
| |||
Tabelle 2
Länge i des | Fehlergrenze oder höchstzulässiger Unterschied in mm | ||
I | II | III | |
i ≤ 1 mm | 0,1 | 0,2 | 0,3 |
1 mm < i ≤ 1 cm | 0,2 | 0,4 | 0,6 |
(Art. 7)
Tabelle 1
Gruppe | Bereich von K | Messgut |
I | 0 < K < 2×10-2 N/m2 | geringe Dehnbarkeit |
II | 2×10-2 N/m2 < K < 8×10-2 N/m2 | mittlere Dehnbarkeit |
III | 8×10-2 N/m2 < K < 24×10-2 N/m2 | hohe Dehnbarkeit |
IV | 24×10-2 N/m2 < K | sehr hohe Dehnbarkeit |
Tabelle 2
Genauigkeitsklasse | Fehlergrenzen |
I | 0,125 %, aber nicht weniger als 0,005 Lm |
II | 0,25 %, aber nicht weniger als 0,01 Lm |
III | 0,5 %, aber nicht weniger 0,02 Lm |
Tabelle 3
Teilungsschritt (d) | Mindestabmessung (Untergrenze) |
d ≤ 2 cm | 10 d |
2 cm < d ≤ 10 cm | 20 d |
10 cm < d | 50 d |
(Art. 10)
(Art. 13)
(Art. 16)
(Art. 18 a )
(Art. 19)