Diese Verordnung regelt:
- die Anforderungen an Wärme- und Kältezähler;
- die Verfahren für das Inverkehrbringen dieser Messmittel;
- die Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit dieser Messmittel.
941.231 — TMmV
vom 7. September 2023 (Stand am 1. Januar 2024)
Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD),
gestützt auf die Artikel 5 Absatz 2, 8 Absatz 2, 11 Absatz 2, 16 Absatz 2, 17 Absatz 2, 24 Absatz 3 und 33 der Messmittelverordnung vom 15. Februar 2006 1 ,
verordnet:
Diese Verordnung regelt:
Dieser Verordnung unterstehen Wärme- und Kältezähler, die für die Ermittlung der Energiekosten bestimmt sind und im Haushalt, im Gewerbe oder in der Leichtindustrie verwendet werden.
In dieser Verordnung bedeuten:
Wärmezähler müssen die grundlegenden Anforderungen nach Anhang 1 der Messmittelverordnung und nach Anhang 1 der vorliegenden Verordnung erfüllen.
Die Konformität der Wärmezähler mit den grundlegenden Anforderungen nach Artikel 4 wird nach Wahl der Herstellerin nach einem der folgenden Verfahren nach Anhang 2 der Messmittelverordnung bewertet und bescheinigt:
Wärmezähler müssen vom Eidgenössischen Institut für Metrologie (METAS) oder von einer ermächtigten Eichstelle wie folgt nach Anhang 7 Ziffer 1 der Messmittelverordnung nachgeeicht werden:
Das METAS kann die Fristen zur Nacheichung im Einzelfall verlängern oder verkürzen, wenn die messtechnischen Eigenschaften des Messmittels dies erlauben oder verlangen.
Wärmezähler können auf Antrag der Verwenderin der Überwachung der Messdaten im Betrieb nach Anhang 7 Ziffer 3 der Messmittelverordnung und nach den Anforderungen nach Anhang 2 der vorliegenden Verordnung unterstellt werden.
Wärmezähler für die anteilsmässige Verteilung der Energiekosten unterliegen keinem Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit.
Kältezähler müssen die grundlegenden Anforderungen nach Anhang 1 der Messmittelverordnung und nach Anhang 3 der vorliegenden Verordnung erfüllen.
Die Konformität der Kältezähler mit den grundlegenden Anforderungen nach Artikel 7 wird nach Wahl der Herstellerin nach einem der folgenden Verfahren nach Anhang 2 der Messmittelverordnung bewertet und bescheinigt:
Kältezähler müssen vom METAS oder von einer ermächtigten Eichstelle wie folgt nach Anhang 7 Ziffer 1 der Messmittelverordnung nachgeeicht werden:
Das METAS kann die Fristen zur Nacheichung im Einzelfall verlängern oder verkürzen, wenn die messtechnischen Eigenschaften des Messmittels dies erlauben oder verlangen.
Kältezähler können auf Antrag der Verwenderin der Überwachung der Messdaten im Betrieb nach Anhang 7 Ziffer 3 der Messmittelverordnung und nach den Anforderungen nach Anhang 2 der vorliegenden Verordnung unterstellt werden.
Kältezähler für die anteilsmässige Verteilung der Energiekosten unterliegen keinem Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit.
Kältezähler müssen mit dem Konformitätskennzeichen und dem Metrologie-Kennzeichen nach Anhang 4 versehen sein.
Zusätzlich zur Verantwortung nach Artikel 21 Absatz 1 der Messmittelverordnung trägt die Verwenderin auch die Verantwortung dafür, dass:
Die Verwenderin führt ein Kontrollregister über die in ihrem Versorgungsbereich verwendeten Messmittel.
Aus dem Register muss für jedes Messmittel ersichtlich sein:
Die betroffenen Energiebezügerinnen und Energiebezüger und die mit der Durchführung dieser Verordnung betrauten Organe können in das Register jederzeit Einsicht nehmen.
Das METAS entscheidet im Streitfall, ob ein Register den Anforderungen genügt.
Bei Beanstandungen im Sinne von Artikel 29 Absatz 1 der Messmittelverordnung oder bei der amtlichen Kontrolle von Messmitteln ausserhalb der Eichung gilt als Fehlergrenze das Doppelte der in den Anhängen 1 Ziffer 3 und 3 Ziffer 3 der vorliegenden Verordnung festgelegten Fehlergrenzen für vollständige Messmittel.
Die Verordnung des EJPD vom 19. März 2006 2 über Messmittel für thermische Energie wird aufgehoben.
Kältezähler, die zwischen dem 30. Oktober 2006 und dem 1. Januar 2024 zugelassen wurden, können noch bis zum Ablauf der Zulassung in Verkehr gebracht und der Ersteichung nach Anhang 5 Ziffer 2 der Messmittelverordnung unterzogen werden.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
(Art. 4)
Ein Wärmezähler ist entweder ein vollständiger Wärmezähler oder ein kombinierter Wärmezähler, der aus den Teilgeräten Durchflusssensor, Temperaturfühlerpaar und Rechenwerk oder einer Kombination davon besteht.
θ | = | Temperatur der Wärmeträgerflüssigkeit; |
θin | = | Wert von θ am Vorlauf des Wärmetauscherkreislaufs; |
θout | = | Wert von θ am Rücklauf des Wärmetauscherkreislaufs; |
∆θ | = | Temperaturdifferenz θin – θout mit ∆θ ≥ 0; |
θmax | = | obere Grenze von θ für die korrekte Funktion des Wärmezählers innerhalb der Fehlergrenzen; |
θmin | = | untere Grenze von θ für die korrekte Funktion des Wärmezählers innerhalb der Fehlergrenzen; |
∆θmax | = | obere Grenze von ∆θ für die korrekte Funktion des Wärmezählers |
∆θmin | = | untere Grenze von ∆θ für die korrekte Funktion des Wärmezählers innerhalb der Fehlergrenzen; |
q | = | Durchfluss der Wärmeträgerflüssigkeit; |
qs | = | höchster Wert von q, der bei korrekter Funktion des Wärmezählers kurzzeitig zulässig ist; |
qp | = | höchster Wert von q, der bei korrekter Funktion des Wärmezählers dauerhaft zulässig ist; |
qi | = | niedrigster Wert von q, der für die korrekte Funktion des Wärmezählers zulässig ist; |
P | = | ausgetauschte Wärmeleistung; |
Ps | = | obere Grenze von P, die für die korrekte Funktion des Wärmezählers zulässig ist. |
Durchflusssensor: |
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Temperaturfühlerpaar: |
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Rechenwerk: |
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(Art. 6 Abs. 3 und 9 Abs. 3)
(Art. 7)
Ein Kältezähler ist entweder ein vollständiger Kältezähler oder ein kombinierter Kältezähler, der aus den Teilgeräten Durchflusssensor, Temperaturfühlerpaar und Rechenwerk oder einer Kombination davon besteht.
θ | = | Temperatur der Kälteträgerflüssigkeit; |
θin | = | Wert von θ am Vorlauf des Kühlkreislaufs; |
θout | = | Wert von θ am Rücklauf des Kühlkreislaufs; |
∆θ | = | Temperaturdifferenz θin – θout mit ∆θ ≤ 0; |
θmax | = | obere Grenze von θ für die korrekte Funktion des Kältezählers innerhalb der Fehlergrenzen; |
θmin | = | untere Grenze von θ für die korrekte Funktion des Kältezählers innerhalb der Fehlergrenzen; |
∆θmax | = | obere Grenze von ∆θ für die korrekte Funktion des Kältezählers innerhalb der Fehlergrenzen; |
∆θmin | = | untere Grenze von ∆θ für die korrekte Funktion des Kältezählers innerhalb der Fehlergrenzen; |
q | = | Durchfluss der Kälteträgerflüssigkeit; |
qs | = | höchster Wert von q, der bei korrekter Funktion des Kältezählers kurzzeitig zulässig ist; |
qp | = | höchster Wert von q, der bei korrekter Funktion des Kältezählers dauerhaft zulässig ist; |
qi | = | niedrigster Wert von q, der für die korrekte Funktion des Kältezählers zulässig ist; |
P | = | ausgetauschte Kühlleistung; |
Ps | = | obere Grenze von P, die für die korrekte Funktion des Kältezählers zulässig ist. |
Durchflusssensor: |
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Temperaturfühlerpaar: |
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Rechenwerk: |
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(Art. 10)
Anstelle des Konformitätskennzeichens nach Anhang 4 Ziffer 1.1 der Messmittelverordnung ist das folgende Konformitätskennzeichen mit einer Mindesthöhe von 5 mm zu verwenden:
Die übrigen Bestimmungen von Anhang 4 der Messmittelverordnung sind anwendbar.