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942.31

Verordnung
über die Marktbeobachtung1 im Landwirtschaftsbereich

vom 7. Dezember 1998 (Stand am 1. Januar 2017)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 27, 177 und 185 Absätze 2 und 3 des Landwirtschaftsgesetzes 2 ,

verordnet:

Art. 13 Marktbeobachtungsstelle

Das Bundesamt für Landwirtschaft führt eine Marktbeobachtung im Bereich der Land- und Ernährungswirtschaft durch. Dazu unterhält es eine Marktbeobachtungsstelle.

Die Marktbeobachtungsstelle erfasst periodisch das Preisniveau landwirtschaftlicher Erzeugnisse und von deren Verarbeitungsprodukten auf verschiedenen Verarbeitungs- und Handelsstufen.

Sie kann zusätzlich periodisch das Preisniveau von Produktionsmitteln auf verschiedenen Verarbeitungs- und Handelsstufen erfassen.

Art. 2 Der Marktbeobachtung unterstehende Waren

Der Marktbeobachtung unterstehen folgende Warengruppen:

  1. Fleisch sowie Fleisch- und Wurstwaren;
  2. Milch und Milchprodukte;
  3. Eier und Geflügel;
  4. Ackerbauprodukte und deren Verarbeitungserzeugnisse;
  5. Früchte und Gemüse und deren Verarbeitungserzeugnisse;
  6. 4 landwirtschaftliche Produktionsmittel.

Die Marktbeobachtungsstelle bestimmt die einzelnen Waren, deren Marktdaten beobachtet werden. 5

Art. 2a6 Mitwirkung der Marktteilnehmer

Die Marktteilnehmer sind verpflichtet, der Marktbeobachtungsstelle nach deren zeitlichen und gegenständlichen Vorgaben die Marktdaten zu liefern.

Art. 3 Mitwirkung weiterer Stellen

Der Marktbeobachtungsstelle 7 sind Datensätze oder Statistiken, die andere Behörden des Bundes, der Kantone oder der Gemeinden im Rahmen von Preiserhebungen erstellt haben, zur Verfügung zu stellen.

Art. 4 Information der Öffentlichkeit

Die Marktbeobachtungsstelle informiert die Öffentlichkeit regelmässig über die Ergebnisse ihrer Erhebungen.

Art. 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.