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946.201

Bundesgesetz
über aussenwirtschaftliche Massnahmen

vom 25. Juni 1982 (Stand am 1. Juli 2023)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1, 101 und 133 der Bundesverfassung 1 , 2

nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 7. Dezember 1981 3 ,

beschliesst:

Art. 1 Schutz gegen Auswirkungen ausländischer Massnahmen oder ausserordentliche Verhältnisse im Ausland

Sofern ausländische Massnahmen oder ausserordentliche Verhältnisse im Ausland den Waren-, Dienstleistungs- oder Zahlungsverkehr der Schweiz derart beeinflussen, dass wesentliche schweizerische Wirtschaftsinteressen beeinträchtigt werden, kann der Bundesrat für so lange, als es die Umstände erfordern:

  1. die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Waren sowie den Dienstleistungsverkehr überwachen, bewilligungspflichtig erklären, beschränken oder verbieten;
  2. den Zahlungsverkehr mit bestimmten Ländern regeln und gegebenenfalls die Erhebung von Beiträgen zur Überbrückung preis- oder währungsbedingter Störungen im Waren-, Dienstleistungs- und Zahlungsverkehr anordnen.

Art. 2 Vorläufige Anwendung von Abkommen

Der Bundesrat kann zur Wahrnehmung wesentlicher schweizerischer Wirtschaftsinteressen dem Referendum nicht unterstehende Abkommen über den Waren-, Dienstleistungs- und Zahlungsverkehr vorläufig anwenden. Diese Befugnis steht ihm in dringenden Fällen auch zu, wenn diese Abkommen den Beitritt zu einer internationalen Organisation vorsehen.

Art. 34 Durchführung von Abkommen; Erwerb und Nachweis des Ursprungs

Der Bundesrat erlässt die erforderlichen Vorschriften zur Durchführung der Abkommen über den Waren-, Dienstleistungs- und Zahlungsverkehr.

Er erlässt Vorschriften über den Erwerb und den Nachweis des Ursprungs von Waren.

Art. 4 Mitarbeit von Organisationen und Institutionen

Der Bundesrat und die Departemente können Organisationen und Institutionen, insbesondere diejenigen der Wirtschaft, mit der Durchführung von Massnahmen nach Artikel 1 und der Abkommen über den Waren-, Dienstleistungs- und Zahlungsverkehr beauftragen.

Diese Organisationen und Institutionen unterstehen diesbezüglich der Aufsicht und Weisungsbefugnis des Bundesrates oder der von ihm bezeichneten Verwaltungseinheiten.

Die Organe und Angestellten dieser Organisationen und Institutionen unterstehen den Vorschriften über die straf- und vermögensrechtliche Verantwortung und die Schweigepflicht der Bundesbeamten.

Art. 5 Gebühren

Der Bundesrat kann zur Deckung der Vollzugskosten Gebühren erheben und die beauftragten Organisationen und Institutionen zur Gebührenerhebung ermächtigen. Deren Tarife bedürfen der Genehmigung des zuständigen Departements.

Art. 6 Rechtsschutz

Der Bundesrat kann vorsehen, dass der Beschwerde gegen Verfügungen, die gestützt auf Ausführungserlasse zu diesem Gesetz getroffen werden, ein Einspracheverfahren vorauszugehen hat.

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Art. 7 Strafbestimmungen

Wer vorsätzlich den Ausführungsvorschriften dieses Gesetzes zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe bestraft. Bei schwerer vorsätzlicher Widerhandlung kann der Täter überdies mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft werden. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zu 100 000 Franken. 7

Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar. Es gelten die Artikel 6 und 7 des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes vom 22. März 1974 8 .

Die Strafverfolgung verjährt in allen Fällen in sieben Jahren. 9

Widerhandlungen gegen das Zollgesetz vom 1. Oktober 1925 10 werden ausschliesslich nach dessen Strafvorschriften und Verfahrensbestimmungen geahndet, auch wenn ein Tatbestand nach diesem Artikel erfüllt ist.

Widerhandlungen gegen die Vorschriften über den Erwerb und den Nachweis des Ursprungs von Waren werden nach den vom Bundesrat erlassenen Strafbestimmungen verfolgt. 11 Der Bundesrat kann für die Fälschung von Ursprungserzeugnissen und ähnliche Handlungen Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe androhen. 12

Die Strafverfolgung aufgrund der besonderen Bestimmungen des Strafgesetzbuches 13 bleibt in allen Fällen vorbehalten.

Art. 8 Strafverfahren

Die Verfolgung und Beurteilung der Widerhandlungen unterstehen der Bundesstrafgerichtsbarkeit. Artikel 7 Absätze 4–6 bleiben vorbehalten.

Art. 9 Anhörung von beratenden Kommissionen

Der Bundesrat bestellt eine Kommission für Wirtschaftspolitik 14 . Er hört sie zu den wesentlichen Fragen der Aussenwirtschaftspolitik an.

Fragen, welche die internationale Entwicklungszusammenarbeit berühren, werden an einer gemeinsamen Sitzung mit der Beratenden Kommission für internationale Entwicklungszusammenarbeit behandelt.

Art. 10 Berichterstattung und Genehmigung

Der Bundesrat berichtet der Bundesversammlung mindestens einmal jährlich über wichtige Fragen der Aussenwirtschaftspolitik. Die Genehmigung der Geschäftsführung erfolgt jedoch bei der Behandlung des jährlichen Geschäftsberichts des Bundesrates.

Ausserdem erstattet der Bundesrat der Bundesversammlung innert sechs Monaten Bericht, wenn er Massnahmen angeordnet hat (Art. 1) oder Abkommen vorläufig anwendet (Art. 2). Die Bundesversammlung entscheidet aufgrund des Berichtes des Bundesrates, ob die Massnahmen in Kraft bleiben, ergänzt oder abgeändert werden sollen und über die Genehmigung der Abkommen.

Der Bundesrat kann in seinen Berichten weitere Abkommen über den Waren-, Dienstleistungs- und Zahlungsverkehr zur Genehmigung vorlegen.

Den Berichten zur Aussenwirtschaftspolitik beigefügt sind die jährlichen Berichte nach:

  1. Artikel 13 Absatz 1 des Zolltarifgesetzes vom 9. Oktober 198615;
  2. Artikel 6a des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 197416 über die Ein- und Ausfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten;
  3. Artikel 4 Absatz 2 des Zollpräferenzenbeschlusses vom 9. Oktober 198117.18

Art. 11 Schlussbestimmungen

Die Ausführungsvorschriften zum Bundesbeschluss vom 28. Juni 1972 19 über aussenwirtschaftliche Massnahmen bleiben in Kraft, soweit sie nicht vor dessen Ablauf aufgehoben worden sind.

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Es tritt am 1. Januar 1983 in Kraft.