Die Lieferung, der Verkauf und die Vermittlung von Rüstungsgütern an Empfänger in der Republik Irak, ausgenommen die irakische Regierung und die multilateralen Truppen, im Sinne der Resolution 1546 (2004) 5 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, sind verboten. 6
Absatz 1 gilt, soweit nicht das Kriegsmaterialgesetz vom 13. Dezember 1996 7 und das Güterkontrollgesetz vom 13. Dezember 1996 8 sowie deren Ausführungsverordnungen anwendbar sind.