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951.95

Bundesgesetz
über Konjunkturbeobachtung1

vom 20. Juni 1980 (Stand am 1. Januar 2009)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf Artikel 31 quinquies Absätze 1 und 5 der Bundesverfassung 2 ,
nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 21. November 1979 3 ,

beschliesst:

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Grundsatz

Der Bund beurteilt laufend Lage und Entwicklung der Konjunktur des Landes und der Regionen (Konjunkturbeobachtung).

Er erhebt die erforderlichen Wirtschaftsdaten und wertet sie aus. 4

Art. 2 Konjunkturforschung

Der Bund kann die Konjunkturforschung fördern, insbesondere durch Forschungsaufträge. Er sorgt für die Bekanntgabe der Ergebnisse.

2. Abschnitt Konjunkturbeobachtung

Art. 36 Bundesamt für Konjunkturfragen5

Das Bundesamt für Konjunkturfragen 7 ist mit der Konjunkturbeobachtung beauftragt. Es zieht die für die Erhebungen der Wirtschaftsdaten verantwortlichen Verwaltungseinheiten des Bundes sowie andere geeignete Institutionen bei.

Art. 48

3. Abschnitt

Art. 5–119

4. Abschnitt

Art. 12–1310

5. Abschnitt Schlussbestimmungen

Art. 14 Vollzug

Der Bundesrat wird mit dem Vollzug beauftragt.

Art. 15 Referendum und Inkrafttreten

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten. Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 1981 11