Während der Laufzeit des Rahmenkreditvertrags zwischen der Nationalbank und der Darlehensnehmerin und, bei aufgelöstem Vertrag, bis zur vollständigen Rückzahlung der Liquiditätshilfe-Darlehen mit Ausfallgarantie sowie der vollständigen Zahlung der aufgelaufenen Zinsen und Prämien nach Artikel 8 sind der Darlehensnehmerin und ihren direkten oder indirekten Tochtergesellschaften nicht erlaubt:
- die Beschlussfassung über und die Auszahlung von Dividenden und Tantiemen an Personen ausserhalb des Konzerns der Darlehensnehmerin;
- die Rückerstattung von Kapitaleinlagen;
- die Gewährung von Darlehen an die und die Rückzahlung von Darlehen der Eigentümerinnen und Eigentümer der Konzernobergesellschaft.
Die Erfüllung vorbestehender ordentlicher Zins- und Amortisationszahlungspflichten bei Geschäften nach Absatz 1 Buchstaben b und c sind zulässig.
Die Darlehensnehmerin und die mit ihr direkt oder indirekt verbundenen Konzerngesellschaften dürfen weder Handlungen vornehmen, die die Rückzahlung dieser Darlehen und die vollständige Begleichung der Zinsen und Prämien nach Artikel 8 verzögern oder gefährden könnten, noch dürfen sie Handlungen unterlassen, die der Rückzahlung dieser Darlehen und der vollständigen Begleichung der Zinsen und Prämien nach Artikel 8 dienlich sind.
Die Pflichten nach Absatz 1 gelten nicht, wenn die Darlehensnehmerin oder die Finanzgruppe von einer Drittgesellschaft übernommen und die Darlehensnehmerin oder die Finanzgruppe von einer Einheit der Drittgesellschaft absorbiert werden.